Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der "ausgeführten Leistung" i. S. d. Umsatzsteuerrechts sind grundsätzlich geklärt
Leitsatz (NV)
Die auch im Rahmen des § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG 1991 einschlägige Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Lieferung oder sonstige Leistung als ausgeführt anzusehen ist, bedarf keiner weiteren Klärung. Erforderlich ist die tatsächliche Ausführung der Leistung. Die einem Leistungsaustausch zugrundeliegenden Verträge sind nicht steuerbegründend; sie erleichtern in Zweifelsfällen lediglich die Beantwortung der Frage nach dem Vorhandensein und dem Umfang einer -- für den Leistungsaustausch maßgeblichen -- Wechselbeziehung.
Normenkette
UStG 1991 § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 3 S. 2; AO 1977 § 41 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, wie vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemacht, liegen nicht vor.
Grundsätzlich klärungsbedürftig ist nach der Darlegung des Klägers die Rechtsfrage, ob es für das Tatbestandsmerkmal des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1991), wonach Umsatzsteuer geschuldet werde, wenn jemand ohne Ausführung einer Lieferung eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer ausstelle, bei einer Lieferung auf die Erfüllung aller Bestandteile des zivilrechtlichen Kaufvertrags -- wie das Finanzgericht (FG) annehme -- oder auf die tatsächliche Verschaffung der Verfügungsmacht i. S. von § 3 Abs. 1 UStG 1991 ankomme.
Dem Urteil des FG hält der Kläger entgegen, daß dessen Forderung nach einem rechtlich erfüllten Kaufvertrag nicht Voraussetzung des § 3 Abs. 1 UStG 1991 (Verschaffung der Verfügungsmacht) sei.
Die -- hier im Rahmen des § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG 1991 einschlägige -- Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Lieferung oder sonstige Leistung als ausgeführt anzusehen ist, bedarf keiner (weiteren) Klärung in einem Revisionsverfahren. Ausführung einer Leistung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) tatsächliche Ausführung der Leistung voraus. Das Umsatzsteuerrecht besteuert nicht gegenseitige Leistungspflichten -- also Verträge --, sondern tatsächliche Vorgänge, in der Regel die Erfüllung der vertraglich begründeten Leistungspflichten. Die einem Leistungsaustausch zugrundeliegenden Verträge sind nicht steuerbegründend; sie erleichtern in Zweifelsfällen lediglich die Beantwortung der Frage nach dem Vorhandensein und dem Umfang einer -- für den Leistungsaustausch maßgeblichen -- Wechselbeziehung (vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 1980 V R 90/75, BFHE 130, 430, BStBl II 1980, 535). Im übrigen gilt nach der gesetzlichen Regelung der Abgabenordnung (AO 1977), § 41 Abs. 1, daß es für die Besteuerung unerheblich ist, ob ein Rechtsgeschäft unwirksam ist oder unwirksam wird, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen.
Ein weiterer Zulassungsgrund wird vom Kläger nicht geltend gemacht oder dar gelegt. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Senat nicht darauf eingehen, ob das Urteil des FG auf einem Rechtsfehler beruht, soweit -- ohne Feststellungen zum (tatsächlichen) Leistungsvorgang -- es davon ausging, daß die im Kaufvertrag bezeichnete Lieferung nicht ausgeführt worden sei, weil X nicht bereit gewesen sei, die zwischen dem Kläger und der Käuferin vereinbarte Bedingung zu erfüllen. Das Beschwerdevorbringen des Klägers läuft letztlich auf eine Rüge der fehlerhaften Rechtsanwendung durch das FG hinaus bzw. auf den Zulassungsgrund aus § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der aber nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist (§ 115 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO).
Die Entscheidung ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen