Leitsatz (amtlich)
Zum Umfang der Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Säumniszuschläge, die während seiner Tätigkeit angefallen sind.
Orientierungssatz
Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Säumniszuschläge bezieht sich ausschließlich auf solche, die während seiner Tätigkeit durch schuldhaft vorweisbare Pflichtverletzung desselben wegen nicht oder nicht rechtzeitig abgeführter Steuerschulden des Steuerschuldners entstanden sind. Säumniszuschläge, die dem Steuerschuldner nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit zu erlassen wären, können nicht in die Haftungssumme mit einbezogen werden. Gleiches gilt, wenn ein solcher Erlaß nicht oder nicht mehr ausgesprochen wird (vgl. BFH-Rechtsprechung).
Normenkette
AO 1977 § 69 S. 2, § 34 Abs. 1
Tatbestand
Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem dieses der von den Klägern und Beschwerdegegnern (Kläger) --den Geschäftsführern einer GmbH-- erhobenen Klage auf Aufhebung der gegen sie erlassenen Haftungsbescheide durch Herabsetzung der Haftungssumme teilweise stattgegeben hat. In den herabgesetzten Beträgen sind u.a. enthalten die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) in die Haftungssumme einbezogenen Säumniszuschläge von jeweils 1 328 DM für die ab 10.Dezember 1984 von der GmbH nicht mehr abgeführte Lohn- und Kirchenlohnsteuer. Das FG hat die Herausnahme dieser Beträge damit begründet, daß die GmbH bei Fälligkeit der zugrunde liegenden Lohn- und Kirchenlohnsteuerschulden --nämlich ab 10.Dezember 1984-- "praktisch zahlungsunfähig" gewesen sei, so daß sie zu einer pünktlichen Abführung der Steuerschulden durch die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht mehr habe veranlaßt werden können (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8.März 1984 I R 44/80, BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415).
Mit der Beschwerde macht das FA geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs.2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Denn es komme im Haftungsverfahren nicht darauf an, ob die Säumniszuschläge noch geeignet sein könnten, den Steuerschuldner zu einer pünktlichen Zahlung zu veranlassen; allenfalls könnte von Bedeutung sein, ob der Haftungsschuldner hierdurch zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten angehalten werden könne. Der Erlaß einer höchstrichterlichen Entscheidung zu dieser Rechtsfrage, die bislang nicht ergangen sei, liege im allgemeinen Interesse und diene der einheitlichen Rechtsanwendung.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der erkennende Senat hat mit den Urteilen vom 26.Juli 1988 VII R 83/87 (BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859) und VII R 84/87 (BFH/NV 1988, 685), in denen zur Frage der Säumniszuschläge im Fall der Geschäftsführerhaftung (§§ 34, 69 der Abgabenordnung --AO 1977--) rechtsgrundsätzlich Stellung genommen ist, ausgeführt, daß sich die Vorschrift des § 69 Satz 2 AO 1977 --also die Haftung des Geschäftsführers für Säumniszuschläge-- ausschließlich auf solche Säumniszuschläge bezieht, die während der Tätigkeit des Geschäftsführers durch schuldhaft vorweisbare Pflichtverletzungen desselben wegen nicht oder nicht rechtzeitig abgeführter Steuerschulden des Steuerschuldners --hier der GmbH-- entstanden sind. Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich hier. Der Senat hat weiter ausgeführt, daß Säumniszuschläge, die dem Steuerschuldner nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung wegen Nichterreichbarkeit des mit ihnen verfolgten Sinns in Anwendung der Rechtsprechung des BFH zu erlassen wären (vgl. die Urteile vom 22.April 1975 VII R 54/72, BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727, und in BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415), dem Geschäftsführer auch dann nicht als haftungsbegründend angelastet, also nicht in die Haftungssumme einbezogen werden können, wenn ein solcher Erlaß --aus welchen Gründen auch immer-- von der Verwaltung nicht (oder nicht mehr) ausgesprochen wurde. Dies ergibt sich, wie der Senat in den genannten Entscheidungen zu erkennen gegeben hat, aus dem Grundsatz der Akzessorietät der Haftung, demzufolge sich der Umfang der Haftungsschuld (also die Haftungssumme) nach dem Umfang des Primäranspruchs, d.h. des der Haftung zugrunde liegenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 69 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs.1 AO 1977) bestimmt (vgl. Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15.Aufl., Vorbemerkung I vor §§ 69 bis 77 AO 1977; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12.Aufl., Tz.7 vor § 69 AO 1977). Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, daß der Haftungsschuldner mit der Haftungsschuld betragsmäßig nicht höher belastet werden kann, als der Steuerschuldner mit der Schuld aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs.1 AO 1977).
Im vorliegenden Fall hat das FG revisionsrechtlich verbindlich festgestellt (§ 118 Abs.2 FGO), die steuerpflichtige GmbH sei seit dem 10.Dezember 1984 zahlungsunfähig gewesen. Da somit --wie das FG zutreffend gefolgert hat-- die Erhebung von Säumniszuschlägen spätestens von diesem Zeitpunkt an ihren Sinn verloren hatte (vgl. die o.g. Urteile des BFH in BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727, und BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415), waren der GmbH die ab 10.Dezember 1984 entstandenen Säumniszuschläge zu erlassen und wie --ausgeführt-- im gleichen Umfang beim Haftungsschuldner als haftungsmindernd zu berücksichtigen. Diese Rechtsfolge ergibt sich in unmittelbarer Anwendung der eingangs genannten Urteile des BFH in BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859 und BFH/NV 1988, 685. Die Frage hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung mehr.
Fundstellen
Haufe-Index 62685 |
BFH/NV 1989, 13 |
BStBl II 1989, 315 |
BFHE 155, 497 |
BFHE 1989, 497 |
BB 1989, 832-833 (LT1) |
DStR 1989, 420 (KT) |
HFR 1989, 226 (LT) |