Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Nimmt der Stpfl., nachdem das FA gegen das Urteil des FG Revision eingelegt hat, seine Klage zurück, so ist das Verfahren einzustellen. Dem Stpfl. sind die Kosten des gesamten Rechtsmittelverfahrens durch Beschluß aufzuerlegen.
Normenkette
FGO §§ 72, 136 Abs. 2, § 143 Abs. 1
Gründe
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage des Steuerpflichtigen (Stpfl.) in dessen Lohnsteuersache für die Jahre 1963 und 1964 entsprochen, soweit der den Abzug der Schuldzinsen, die bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nicht als Schuldzinsen berücksichtigt worden waren, als Sonderausgaben begehrte. Der Senat hat dem Antrag des Finanzamts (FA), die Revision gegen dieses Urteil, soweit es das Jahr 1963 betrifft, wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, durch Beschluß vom 28. Oktober 1966 stattgegeben, da das Urteil des FG mit der ständigen Rechtsprechung des Senats in dieser Frage in Widerspruch steht (vgl. z. B. Urteile des BFH VI 23/55 S vom 25. Januar 1957, BFH 64, 345, BStBl III 1957, 131; VI 251/65 vom 4. März 1966, BFH 86, 78, BStBl III 1966, 350; VI R 159/66 vom 12. August 1966, BFH 86, 622, BStBl III 1966, 586).
Nachdem das FA auf Grund des Beschlusses vom 28. Oktober 1966 Revision eingelegt hatte, hat der Stpfl. seine Klage zurückgenommen. Da das Urteil des FG infolge der vom FA frist- und formgerecht eingelegten Revision nicht rechtskräftig geworden ist, konnte der Stpfl. seine Klage nach § 72 FGO zurücknehmen. Da beim FG am 29. April 1966 jedoch mündlich verhandelt worden war, bedurfte es dazu nach § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO der Einwilligung des FA. Da diese erteilt wurde, muß das Verfahren eingestellt werden. Das hat zur Folge, daß das Urteil des FG für das Jahr 1963 gegenstandslos geworden ist und somit die Einspruchsentscheidung Rechtskraft erlangt hat.
Durch die Klagezurücknahme wird die Entscheidung des FG für das Jahr 1964 nicht berührt, da die Vorentscheidung insoweit vom FA nicht angefochten wurde und sie daher für dieses Jahr rechtskräftig geworden ist.
Der Stpfl. hat nach § 136 Abs. 2 FGO die Kosten des ganzen Verfahrens zu tragen, soweit es das Jahr 1963 betrifft. Diese Entscheidung ist nach § 143 Abs. 1 FGO durch Beschluß zu treffen, da die Zurücknahme der Klage als Beendigung des Rechtsstreits auf andere Weise als durch Urteil anzusehen ist.
Fundstellen
Haufe-Index 424214 |
BStBl III 1967, 294 |
BFHE 1967, 111 |
BFHE 88, 111 |