Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine zulassungsfreie Revision bei urlaubs bedingter Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Bevollmächtigten
Leitsatz (NV)
Ein Beteiligter ist nicht im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO in gesetzeswidriger Weise im Verfahren nicht vertreten, wenn sein ordnungsgemäß geladener Bevollmächtigter infolge Urlaubs nicht an der mündlichen Verhandlung teilnimmt, er seine Abwesenheit dem Gericht nicht mitgeteilt hat und diese für das Gericht auch nicht erkennbar war.
Normenkette
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
Gründe
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Die Revision ist unzulässig.
Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist.
Hierauf wurde die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) durch die der angefochtenen Vorentscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat durch Beschluß vom heutigen Tag als unzulässig verworfen.
Die Revision ist auch nicht nach § 116 Abs. 1 FGO statthaft. Zwar hat die Klägerin einen Verfahrensmangel nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO geltend gemacht. Eine zulassungsfreie Verfahrensrevision ist jedoch nur dann statthaft, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ein Mangel i. S. des § 116 Abs. 1 FGO schlüssig gerügt wird (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO; BFH-Beschluß vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568, sowie vom 29. Juni 1989 V R 112/88, V B 72/89, BFHE 157, 308, BStBl II 1989, 850). Dazu müssen die zur Begründung der Rüge vorgetragenen Tatsachen -- als wahr unterstellt -- die Schlußfolgerung auf den behaupteten Verfahrensmangel rechtfertigen. Zur Rüge des in § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO bezeichneten Verfahrensmangels muß sich aus den vorgetragenen Tatsachen ableiten lassen, daß der Beteiligte in gesetzwidriger Weise im Verfahren vor dem FG nicht vertreten war, weil das Gericht z. B. bei Vorbereitung oder Durchführung der mündlichen Verhandlung den Vorschriften des Gesetzes nicht genügt und dadurch dem Beteiligten die Teilnahme unmöglich gemacht hat (BFH- Beschluß vom 27. Januar 1988 IV R 14/86, BFHE 152, 196, BStBl II 1988, 447 unter 3.; BFH-Urteil vom 10. August 1988 III R 220/84, BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948 unter II 1. b).
Diesen Anforderungen entspricht die Revisionsbegründung nicht. Aus ihr ergibt sich nicht, daß das FG den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin durch fehlerhafte Anwendung von Verfahrensvorschriften an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ist unter Einhaltung der Ladungsfrist (§ 91 Abs. 1 Satz 1 FGO) geladen worden. Die Ladung ist im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 53 Abs. 1, 2 FGO i. V. m. § 3 des Verwaltungszustellungs gesetzes, § 181 Abs. 1 der Zivilprozeß ordnung wirksam zugestellt worden. Seine urlaubsbedingte Abwesenheit hatte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin dem Gericht nicht mitgeteilt; eine solche war für das Gericht auch nicht erkennbar.
Fundstellen
Haufe-Index 423822 |
BFH/NV 1997, 598 |