Entscheidungsstichwort (Thema)
Spannungen zwischen Richter und Prozeßbevollmächtigten, schikanöse Prozeßführung durch den Richter
Leitsatz (NV)
Läßt der Richter durch seine Prozeßführung erkennen, daß er die fachliche Kompetenz des Prozeßbevollmächtigten gering einschätzt und der Auffassung ist, dieser könne seinen Mandanten nicht vor einer willkürlichen Prozeßführung schützen, rechtfertigt dies die Besorgnis der Befangenheit.
Normenkette
FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2
Tatbestand
I. 1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) -- eine seit 1994 ins Handelsregister eingetragene GmbH -- führt beim Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) wegen Körperschaftsteuer- Vorauszahlungen für 1997 (Streitjahr). Berichterstatter in dem Verfahren ist der Richter am Finanzgericht A. Zur Begründung der am 2. Juni 1997 erhobenen Klage ließ die Klägerin ihren Prozeßbevollmächtigten, den Steuerberater X, mit Schriftsatz vom 10. Juli 1997 vortragen: Die Festsetzung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen sei durch nichts begründet. Weder der angefochtene Bescheid noch die Einspruchsentscheidung enthielten eine Begründung. Dies sei den Steuerakten zu entnehmen, deren Beiziehung beantragt werde. Der Bescheid sei daher rechtswidrig und aufzuheben.
Am 11. Juli 1997 forderte A die Klägerin auf, ihre Jahresabschlüsse für 1994 bis 1996 mit Kontennachweisen und die Umsatzsteuer-Voranmeldungen vorzulegen. Er setzte ihr zur Vorlage eine Frist gemäß §79 b der Finanzgerichtsordnung (FGO), die am 14. August 1997 endete. Aufgrund eines Kanzleiversehens wurde in den den Verfahrensbeteiligten übersandten Ausfertigungen der Aufforderung die Vorlage von Kostennachweisen statt von Kontennachweisen gefordert. Am 18. Juli 1997 erließ A gemäß §79 Abs. 3 FGO einen Beweisbeschluß. Nach dem Beschluß soll durch Vernehmung der drei Gesellschafter der Klägerin als Zeugen Beweis erhoben werden über die Höhe der Gewinne der Klägerin in den Jahren vor 1997 und die Ertragsaussichten der Klägerin im Streitjahr. Die Beweisaufnahme terminierte A auf den 12. August 1997.
Daraufhin lehnte die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Juli 1997 A wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung hat X für die Klägerin im wesentlichen sinngemäß vorgetragen: A habe das FA nicht -- was geboten gewesen wäre -- dazu angehalten, die Schätzung der Vorauszahlungen zu begründen und seiner erhöhten Darlegungslast nachzukommen. Statt dessen habe er das Verfahren unabhängig von dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt, von der Problematik des Streitfalls und den von der Klägerin gestellten Anträgen betrieben. Über die von ihm selbst der Klägerin gesetzte Frist habe er sich hinweggesetzt. X habe A schon in anderen Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Für A`s Prozeßführungen sei kennzeichnend, daß er Einzelrichterentscheidungen anstrebe, die Möglichkeiten prozeßleitender Verfügungen mißbräuchlich nutze, X vor Mandanten bloßzustellen versuche, ihn bewußt falsch anschuldige und beleidige und zum Nachteil von Mandanten des X das Recht beuge. Dies habe inzwischen zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen A geführt. A mißbrauche den Rechtsstreit der Klägerin gegen das FA dazu, um gegen X vorzugehen, den er als seinen Feind ansehe. Hinzu komme, daß X mit der Ehefrau des A als Steuerberater in Wettbewerb stehe. Das Verhalten des A sei nach Einschätzung der Gesellschafter der Klägerin, die psychotherapeutisch tätige Mediziner seien, krankhaft.
A hat sich am 28. Juli 1997 zu dem Ablehnungsgesuch im wesentlichen wie folgt dienstlich geäußert: Die Klagebegründung habe nicht ausgereicht, um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids überprüfen zu können. Er habe deshalb die Jahresabschlüsse mit Kontennachweisen und die Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei der Klägerin angefordert, da mit Hilfe dieser Unterlagen -- die bei der Klägerin vorliegen müßten -- die Vorauszahlungen sachgerecht bemessen werden könnten. Die Beweisaufnahme habe er beschlossen, um innerhalb kurzer Zeit und -- was für einen wirksamen Rechtsschutz in Vorauszahlungssachen nicht unwichtig sei -- noch vor dem nächsten Vorauszahlungstermin den Rechtsstreit so zu fördern, daß in dem Beweistermin am 12. August 1997 die vorauszahlungsrelevanten Tatsachen für alle Beteiligten sichtbar vorliegen und ggf. der Rechtsstreit in der Hauptsache hätte erledigt werden können. Es sei unter diesen Umständen für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin meine, er könne hier befangen sein. Auf die persönlichen Anwürfe wolle er nicht eingehen. Von einem Strafverfahren gegen ihn sei ihm nichts bekannt.
Am 8. August 1997 hob das FA den angefochtenen Vorauszahlungsbescheid vom 22. Januar 1997 auf und erließ einen neuen Vorauszahlungsbescheid für 1997, ohne daß sich dadurch die festgesetzten Vorauszahlungsbeträge änderten. Der Bescheid vom 8. August 1997 enthält eine umfangreichere Begründung der Schätzung und wurde auf Antrag der Klägerin Gegenstand des Klageverfahrens.
Zur dienstlichen Äußerung des A nahm die Klägerin sinngemäß im wesentlichen wie folgt Stellung: Selbst das FA habe inzwischen eingesehen, daß der ursprünglich angefochtene Vorauszahlungsbescheid wegen fehlender Begründung rechtswidrig gewesen sei. Nur A`s Blick sei so getrübt, daß er dies nicht erkenne. Sollte dies allein schon nicht zum Erfolg des Ablehnungsgesuchs führen, müsse den anderen vorgetragenen Ablehnungsgründen nachgegangen und falls erforderlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten über das Verhalten des A eingeholt werden.
Durch Beschluß vom 15. August 1997 erklärte das FG das Ablehnungsgesuch für unbegründet.
Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin, den Beschluß des FG vom 15. August 1997 aufzuheben und das Ablehnungsgesuch vom 25. Juli 1997 für begründet zu erklären.
Zur Begründung hat sie im wesentlichen sinngemäß vorgetragen: Das Verhalten des A dürfe nicht losgelöst von seinem Eindruck auf die Klägerin beurteilt werden. Es sei vielmehr entscheidend, wie es objektiv auf die Klägerin wirke. Zudem seien die Aktionen des A nicht jeweils einzeln zu beurteilen. Erst die Gesamtschau ergebe ein zutreffendes Bild. Aus der Sicht der Klägerin habe A verlangt, daß die Klägerin statt dem FA dem FG die Begründung für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids liefere. Dies entspreche nicht der Rechtsprechung, sei unsachlich und begründe bei der Klägerin die Besorgnis der Befangenheit des A. Die im angefochtenen Beschluß enthaltene Behauptung, das angespannte Verhältnis des A zu X sei in seinem Verhalten gegenüber der Klägerin nicht in Erscheinung getreten, sei unhaltbar. A gehe es darum, eine Beweislastumkehr zum Nachteil der von X vertretenen Kläger mit prozessualer Gewalt durchzusetzen, um dadurch X bei seinen Mandanten als unfähig erscheinen zu lassen. A trage somit seinen Streit mit X auf dem Rücken der Klägerin aus. Hinzuweisen sei noch auf die Beschlüsse desselben FG- Senats vom 28. August 1997 und 21. Oktober 1997, durch den A betreffende Ablehnungsgesuche in zwei anderen Rechtsstreiten für begründet erklärt worden seien, weil A sich nahezu in die Rolle des Anklägers gegenüber X begeben habe.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Es ist der Auffassung, der Befangenheitsantrag diene nur dazu, das Klageverfahren zu verzögern. Die Klägerin habe bisher ihre steuerlichen Pflichten gröblich verletzt und seit ihrer Gründung noch keine Steuererklärungen abgegeben. X fördere durch seine Prozeßführung dieses Verhalten.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluß war aufzuheben und das Ablehnungsgesuch vom 25. Juli 1997 für begründet zu erklären.
1. Gemäß §42 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i. V. m. §51 Abs. 1 Satz 1 FGO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Würdigung aller Umstände einen vernünftigen und auch bei objektiver Betrachtungsweise anzuerkennenden Grund zu der Annahme hat, der Richter werde aus einer in seiner Person liegenden individuellen Ursache heraus nicht unvoreingenommen, sondern unsachlich oder willkürlich entscheiden; daß der Richter sich tatsächlich von unsachlichen Überlegungen oder Rücksichtnahmen leiten läßt oder sich selbst für befangen hält, ist nicht Voraussetzung für den Erfolg eines Ablehnungsgesuchs (s. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 17. April 1996 I B 134/95, BFH/NV 1996, 826; vom 30. Januar 1997 I B 79/96, BFH/NV 1997, 671; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, §51 Rz. 37 f., m. w. N.; s. a. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 1966 2 BvE 2/64, BVerfGE 20, 9, 14; vom 29. Mai 1973 2 BvQ 1/73, BVerfGE 35, 171, 172). Ein gespanntes Verhältnis zwischen dem Prozeßbevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten und einem Richter kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn die ablehnende Einstellung des Richters zum Prozeßbevollmächtigten gegenüber dem Verfahrensbeteiligten in Erscheinung getreten ist (BFH-Beschlüsse vom 21. Sptember 1977 I B 32/77, BFHE 123, 305, BStBl II 1978, 12; vom 30. Oktober 1991 III B 95/90, BFH/NV 1992, 524; vom 11. Mai 1993 IX B 167/92, BFH/NV 1994, 378; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., §51 FGO Rz. 56; Gräber/Koch, a. a. O., §51 Rz. 43). Inwieweit der Richter durch sein Verhalten zu dem gespannten Verhältnis beigetragen hat, ist unerheblich. Auch wenn ausschließlich das Verhalten des Prozeßbevollmächtigten zu den Spannungen geführt hat, muß der Richter sein persönliches Verhältnis zum Prozeßbevollmächtigten von dem konkreten Rechtsstreit trennen (s. BFH-Beschluß in BFHE 123, 305, BStBl II 1978, 12; Spindler, a. a. O., §51 FGO Rz. 81; Gräber/Koch, a. a. O., §51 Rz. 43).
2. Der beschließende Senat geht davon aus, daß zwischen X und A erhebliche persönliche Spannungen bestehen. Wäre das Verhältnis spannungsfrei, hätte A dies in der dienstlichen Äußerung mitteilen müssen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch mitgeteilt. Er hat jedoch den entsprechenden Vortrag der Klägerin nicht bestritten, sondern lediglich erklärt, auf die persönlichen Anwürfe wolle er nicht eingehen. Daß im angefochtenen Beschluß nur von einem "etwaigen" angespannten Verhältnis zwischen X und A die Rede ist, steht dem nicht entgegen. Das FG konnte die Frage, ob tatsächlich zwischen X und A persönliche Spannungen bestehen, ungeklärt lassen, da seiner Auffassung nach die "etwaigen" Spannungen jedenfalls nicht im Verhalten des A gegenüber der Klägerin in Erscheinung getreten sind.
3. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß die Aufforderung vom 11. Juli 1997 der Klägerin bei objektiver Betrachtungsweise noch keinen Grund zu der Annahme bot, A sei ihr gegenüber voreingenommen und werde daher möglicherweise unsachlich oder willkürlich entscheiden.
Das FA hatte dem FG bereits am 4. Juli 1997 Kopien des Vorauszahlungsbescheids vom 22. Januar 1997 und der Einspruchsentscheidung vom 30. April 1997 übersandt. Aus der Einspruchsentscheidung und dem Bescheid ergab sich, daß das FA die Klägerin seit 1995 mehrfach vergeblich aufgefordert hatte, Angaben über die Höhe der von ihr erwarteten Gewinne zu machen, die Besteuerungsgrundlagen für die Festsetzung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 1997 vom FA geschätzt worden waren und die Klägerin auch im Einspruchsverfahren keine Angaben zur Höhe des im Streitjahr erwarteten Gewinns gemacht hatte. Die Klagebegründung vom 10. Juli 1997 enthielt zur Höhe des im Streitjahr erwarteten Gewinns ebenfalls keine Angaben. Unter diesen Umständen war es sachgercht und gemäß §79 Abs. 1 und §79 b FGO geboten, daß A schon vor Erhalt der Steuerakten die Klägerin aufforderte, zur Überprüfung der Schätzung des FA die Jahresabschlüsse 1994 bis 1996 mit Kontennachweisen und die Umsatzsteuer- Voranmeldungen vorzulegen oder -- falls ihr dies nicht möglich sei -- mitzuteilen, warum die Jahresabschlüsse und Voranmeldungen bisher nicht abgegeben worden seien. Die gesetzte Frist von vier Wochen war nicht zu kurz bemessen. A setzte die Klägerin dadurch nicht unter einen schikanösen Termindruck. Daß sein Verhältnis zu X gespannt ist, tritt durch die Aufforderung vom 11. Juli 1997 nicht in Erscheinung.
4. Der Beurteilung des späteren Verhaltens des A durch das FG folgt der beschließende Senat jedoch nicht. Aufgrund des Beweisbeschlusses und des von A für die Beweisaufnahme festgesetzten Termins besteht für die Klägerin bei Würdigung der Gesamtumstände ein vernünftiger und auch bei objektiver Betrachtungsweise anzuerkennender Grund für die Annahme, A sei ihr gegenüber voreingenommen und werde daher möglicherweise unsachlich oder willkürlich entscheiden.
Der Erlaß des Beweisbeschlusses und die Terminierung der Beweisaufnahme auf den 12. August 1997 waren am 18. Juli 1997 nicht gerechtfertigt. Angesichts der wenige Tage zuvor -- am 11. Juli 1997 -- gesetzten und erst am 14. August 1997 ablaufenden Frist waren sie willkürlich. Am 18. Juli 1997 bestand noch kein sachlicher Grund, die drei Gesellschafter der Klägerin als Zeugen zu laden und ihnen aufzugeben, anhand ihrer Aufzeichnungen und anderer Unterlagen über die Gewinne der Klägerin in den Vorjahren und die Ertragsaussicht im Streitjahr auszusagen. Die am 11. Juli 1997 gesetzte Frist zur Vorlage der Bilanzen, der Kontennachweise und Umsatzsteuer-Voranmeldungen war am 18. Juli 1997 noch nicht abgelaufen und die Klägerin hatte A auch nicht etwa mitgeteilt, sie könne die angeforderten Unterlagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegen. Nächster gesetzlicher Vorauszahlungstermin für die Körperschaftsteuer 1997 war der 10. September 1997. Es bestand somit auch insoweit kein Grund für A, zum Nachteil der Klägerin die von ihm selbst gesetzte Frist zu unterlaufen. Daß ihm die Steuerakten erst nach der Fristsetzung vom 11. Juli 1997 vorlagen, war ebenfalls kein sachlicher Grund für den Erlaß des Beweisbeschlusses zu diesem Zeitpunkt. Bereits aus der Einspruchsentscheidung war A bekannt, daß die Klägerin ihren Erklärungspflichten nachhaltig nicht nachgekommen war. Der übrige Inhalt der Steuerakten bestätigte dies lediglich.
Durch den Beweisbeschluß und die Terminierung der Beweisaufnahme setzte A die Klägerin unter einen Termindruck, den die Klägerin und X in Anbetracht der noch bis zum 14. August 1997 laufenden Frist zur Vorlage der Bilanzen zu Recht als schikanös ansehen. A mutete allen drei Gesellschaftern zu, sich auf den Beweistermin vorzubereiten und ihre beruflichen Termine kurzfristig für die Beweisaufnahme zu verlegen, obwohl sich die Beweisaufnahme durch die Vorlage der Bilanzen und anderer Unterlagen bis zum 14. August 1997 möglicherweise als überflüssig erweisen konnte. Selbst wenn zwischen A und X keine persönlichen Spannungen beständen, würde ein solches Verhalten bei der Klägerin die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Durch den Erlaß des Beweisbeschlusses trat gegenüber der Klägerin jedoch auch das angespannte Verhältnis des A zu X in Erscheinung. A zeigte durch sein Verhalten zu Lasten der Klägerin deutlich, daß er die fachliche Kompetenz des X gering einschätzt und der Auffassung ist, X könne die Klägerin nicht vor einer willkürlichen Prozeßführung des A schützen.
5. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht gesondert zu entscheiden. Sie sind, da die Beschwerde Erfolg hatte, Teil der Kosten der Hauptsache (s. BFH-Beschlüsse vom 6. Februar 1989 V B 119/88, BFH/NV 1990, 45; vom 8. Mai 1989 IX B 238/88, BFH/NV 1990, 240; vom 8. Dezember 1994 VII B 172/93, BFH/NV 1995, 634; Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, §143 FGO Rz. 47; a. A. z. B. Gräber/Ruban, a. a. O., §143 Rz. 3).
Fundstellen
Haufe-Index 67605 |
BFH/NV 1998, 1360 |