Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung nach Erledigung eines AdV-Verfahrens
Leitsatz (NV)
Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten eines auf Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung gerichteten Verfahrens aufzuerlegen, wenn die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklären, nachdem das FA, wie bereits früher zugesagt, die Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung gewährt hat.
Normenkette
FGO § 138
Tatbestand
Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) erließ gegen den Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) Umsatzsteuerbescheide für 1983 bis 1985. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger geltend machte, Schuldner der Umsatzsteuer sei nicht er, sondern die X, blieben erfolglos. Das Revisionsverfahren gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 13. August 1991 ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.
Mit Schreiben vom 2. Januar 1992 beantragte der Kläger beim FA Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide. Das FA lehnte den Antrag mit Verfügung vom 24. Januar 1992 ab. Auf den Schriftsatz des Klägers vom 6. Februar 1992 erklärte sich das FA mit Schreiben vom 17. Februar 1992 zur Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ... DM bereit.
Mit dem an den BFH gerichteten Antrag vom 30. Juli 1992 begehrte der Kläger die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide bis zur Entscheidung über die Revision ohne Sicherheitsleistung. Zur Begründung führte er aus, er könne die vom FA geforderte Sicherheitsleistung nicht erbringen. Der Kläger erläuterte dieses Vorbringen nicht näher.
Nachdem sich der Kläger zu einer ratenweisen Erbringung der Sicherheitsleistung bereit erklärt hatte, setzte das FA die Vollziehung der angefochtenen Bescheide mit Wirkung vom 4. August 1992 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Revision gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ... DM aus (Verfügung vom 16. Dezember 1992).
Das FA hat den Rechtsstreit über die Aussetzung der Vollziehung in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt unter Hinweis auf § 137 der Finanzgerichtsordnung (FGO), dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Kläger hat sich diesem Antrag angeschlossen.
Entscheidungsgründe
Nachdem das FA die beantragte Aussetzung der Vollziehung gewährt und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 138 FGO).
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten dem Kläger aufzuerlegen. Dieser hat sein Ziel, die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung zu erlangen, nicht erreicht. Eine Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ... DM hatte das FA bereits im Schreiben vom 17. Februar 1992 zugesagt.
Fundstellen
Haufe-Index 423207 |
BFH/NV 1994, 397 |