Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Abziehbarkeit von Kosten einer Rom-Reise im Rahmen einer Referendararbeitsgemeinschaft
Leitsatz (NV)
Eine Klage, mit der die Abziehbarkeit von Kosten für eine im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaft für Referendare durchgeführten Rom-Reise begehrt wird, hat keine hinreichende Erfolgsaussicht, wenn mit der Reise nicht nur untergeordnete allgemein-touristische oder allgemeinbildende Interessen verfolgt wurden.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr Referendar, inzwischen ist er Assessor. Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaft nahm er an einer zehntägigen Rom-Fahrt teil. Dieser Fahrt, die der Kläger als ,,Auslandsgruppendienstreise zu Informationszwecken" bezeichnet, lag das vom Kläger in Ablichtung eingereichte Programm zugrunde, auf das Bezug genommen wird. Im Zusammenhang mit der Reise machte der Kläger bei seinem Lohnsteuer-Jahresausgleich Aufwendungen in Höhe von . . DM (. . . DM Reisekosten und . . . DM Verpflegungsmehraufwendungen) als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an.
Hiergegen erhob der Kläger, vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten, Klage. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und die Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten.
Das Finanzgericht (FG), das über die Hauptsache noch nicht entschieden hat, wies den Antrag auf PKH ab, da der Rechtsstreit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Zur Begründung führte es aus, bei den Aufwendungen für die Rom-Fahrt handele es sich um gemischte Aufwendungen i. S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die insgesamt nicht abziehbar seien. Studienreisekosten seien nur abziehbar, wenn die Reise nach Programm und Durchführung nahezu ausschließlich unmittelbar beruflich bedingt sei. Hier seien jedoch von den sieben Tagen, in denen sich der Kläger in Rom aufgehalten habe, mindestens das Wochenende . . ., der Vormittag des . . ., der Nachmittag des . . ., der Nachmittag des . . . und der . . . frei oder mit solchen Programmpunkten ausgefüllt gewesen, die nicht unmittelbar berufsbezogen gewesen seien (Besuch der Botschaft, Besuch einer Tageszeitung, Besuch der FAO). Da diese Programmteile nicht unwesentlich seien, habe das FA den Abzug der Aufwendungen zutreffend abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der dieser beantragt, ihm für die erste Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung PKH zu gewähren.
Zur Begründung führt der Kläger aus, es habe sich um eine Dienstreise gehandelt, die ausschließlich beruflich veranlaßt gewesen sei; die Teilnehmer hätten anhand der Erfahrungen einer Millionenstadt, die mit vielfältigen Problemen konfrontiert werde, Erfahrungen für die Bewältigung verwaltungsrechtlicher Probleme sammeln können. Ferner sei für die Teilnehmer der Dienstreise eine Diskussion mit Anwälten eingeplant worden, die in Scheidungsangelegenheiten nach kanonischem Recht vor der Rota Romana zugelassen seien. Im übrigen seien sämtliche Teilnehmer Mitglieder der Referendararbeitsgemeinschaft gewesen und hätten derselben Ausbildungsstation angehört. Der Reisebeginn sei bewußt so gewählt worden, daß zunächst das Wochenende zum Kennenlernen der Stadt hätte genutzt werden können, damit nicht mit Vertretern der entsprechenden Dienststellen ,,ins Blaue hinein" diskutiert werde. Auch die Stadtrundfahrt sei so organisiert worden, daß unter Anleitung fachkundiger Führung auf die Probleme im Bereich des Verkehrswesens, der Müllabfuhr und des Denkmalschutzes aufmerksam gemacht worden sei. Die Verfolgung privater Interessen sei sowohl nach dem Programm als auch nach der tatsächlichen Reisegestaltung nahezu ausgeschlossen gewesen; berücksichtigt werden müsse allerdings, daß das Programm den italienischen Verhältnissen hätte angepaßt werden müssen. Gehe man davon aus, so sei die gesamte Reise straff organisiert gewesen. Insbesondere könne nicht zum Nachteil des Klägers berücksichtigt werden, daß der Besuch bei der FAO - wegen einer Terminskollision der Referenten - nicht zustande gekommen sei.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).
Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, daß auf Reisen der vorliegenden Art die Grundsätze anzuwenden sind, die der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) für Auslandsgruppenreisen zu Informationszwecken aufgestellt hat. Danach sind Aufwendungen für die Teilnahme an einer derartigen Reise u. a. dann keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn die Reise programmgemäß auch ein allgemein-touristisches Interesse befriedigen soll, das nicht von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Beschluß vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213). Ferner genügt es für die betriebliche Veranlassung einer derartigen Reise nach den Ausführungen des BFH in der sogenannten Entscheidung nicht, daß die Veranstaltungen der allgemeinen beruflichen Bildung der Teilnehmer dienen, weil diese Teil der Allgemeinbildung und damit der Lebensführung ist. So aber war es hier. Denn am Wochenende war lediglich eine Stadtrundfahrt angesetzt, für den Vormittag der Besuch der Deutschen Botschaft vorgesehen und der Nachmittag zum Besuch eines Zeitungsverlags freigehalten. Die gemeinsamen Veranstaltungen dienten zumindest insoweit einer allgemeinen beruflichen Bildung und gehörten deshalb nach den vorerwähnten Grundsätzen zur Lebensführung. Hinzu kommt, daß ein Tag veranstaltungsfrei war, nachdem der von vornherein ungewisse Besuch bei der FAO ausgefallen war. Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, daß mit der Reise nicht nur untergeordnete allgemein-touristische oder allgemeinbildende Interessen verfolgt wurden.
Da nach alledem die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, braucht der Senat nicht zu prüfen, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen, und insbesondere, auf welchen Zeitpunkt im Rahmen einer solchen Prüfung abzustellen wäre.
Fundstellen
Haufe-Index 414542 |
BFH/NV 1986, 656 |