Entscheidungsstichwort (Thema)
Divergenzrüge und Sachaufklärungsrüge bei der Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
- Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde Divergenz geltend gemacht, sind tragende abstrakte Rechtssätze sowohl des angefochtenen FG-Urteils als auch der benannten Divergenzentscheidung(en) herauszuarbeiten und einander so gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird.
- Die Sachaufklärungsrüge ist nur schlüssig, wenn nachvollziehbar dargetan wird, aus welchen Gründen das FG bei einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Dabei ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen.
Normenkette
FGO § 116 Abs. 3 S. 3, § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, § 76 Abs. 1
Gründe
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird durch Beschluss verworfen (§ 132 FGO).
Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Darlegungserfordernissen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
1. Wird mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision die Abweichung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder eines anderen Gerichts geltend gemacht, sind tragende abstrakte Rechtssätze sowohl des FG-Urteils als auch der benannten Divergenzentscheidung herauszustellen und einander so gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird (z.B. BFH-Beschluss vom 7. August 2002 VII B 214/01, BFH/NV 2002, 1606, m.w.N.).
Die Beschwerde entspricht nicht diesen Voraussetzungen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen, das FG-Urteil widerspreche verschiedenen von ihnen angegebenen Urteilen des BFH bzw. Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Unstreitig sei der Kläger für seine Ehefrau (die Klägerin) auf arbeitsvertraglicher Grundlage tätig gewesen. Außerdem habe er im Rahmen seines eigenen gewerblichen Unternehmens Dienstleistungen in Höhe von … DM und … DM für den Betrieb der Klägerin erbracht, die ebenfalls anerkannt worden seien. Bei der Beurteilung der Vereinbarung über darüber hinaus vom Kläger für die Klägerin geleisteten Arbeiten habe das FG entgegen der Rechtsprechung nicht den Gesamtsachverhalt gewürdigt, sondern die Anerkennung allein wegen fehlender schriftlicher Niederlegung versagt. Damit ist die Divergenzrüge nicht ordnungsgemäß erhoben. Denn das FG hat die Anerkennung der Vereinbarung nicht allein deshalb abgelehnt, weil keine schriftliche Abmachung oder entsprechende Aufzeichnungen vorlagen. Das FG hat vielmehr weitere Gesichtspunkte herangezogen, die es als ausschlaggebend dafür ansah, dass die angeblich auf einer Vereinbarung beruhenden Zahlungsansprüche des Klägers nicht betrieblich veranlasst sind. So hat es auf widersprüchliche Angaben der Kläger und ferner darauf hingewiesen, die Erklärungen der Kläger über den Umfang der vom Kläger getätigten Arbeiten seien nicht plausibel. Denn der Kläger hätte danach neben seiner eigenen gewerblichen Tätigkeit mindestens … Stunden in der Woche beschäftigt sein müssen. Das FG hat somit nicht allein auf fehlende Unterlagen abgestellt, sondern eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Wenn die Kläger annehmen, das FG habe den Rechtssatz aufgestellt, nicht schriftlich abgefasste Vereinbarungen unter Eheleuten seien generell nicht anzuerkennen, lässt sich diese Auffassung dem FG-Urteil nicht entnehmen.
2. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
Die Kläger meinen, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt. Denn es gehe von der Wirksamkeit des Arbeitsverhältnisses aus, während der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) nach dem Betriebsprüfungsbericht der Meinung gewesen sei, der Kläger habe die entsprechenden ―vom FA und auch vom FG anerkannten― Leistungen im Rahmen seines Unternehmens erbracht. Die Rüge der Kläger, das FG wäre, wenn es den Sachverhalt insoweit weiter aufgeklärt hätte und der Meinung des FA gefolgt wäre, zu dem Ergebnis gekommen, sämtliche Verträge mit der Klägerin seien steuerlich anzuerkennen, ist indes nicht schlüssig. Das FG hat es ―wie dargelegt― unter anderem als entscheidend angesehen, dass die Kläger nicht plausibel erklären konnten, dass der Kläger in dem zeitlichen Umfang, wie er vom FG dargelegt wurde, für die Klägerin tätig war. Dies ist unabhängig davon, ob die Arbeiten des Klägers wie vom FG als auf arbeitsvertraglicher Grundlage erbracht oder als unternehmerische Tätigkeit beurteilt werden. Die Kläger haben nicht nachvollziehbar dargetan, aus welchen Gründen das FG bei Annahme einer entsprechenden unternehmerischen Tätigkeit zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Die Kläger machen auch zu Unrecht geltend, das FG hätte ihren Hinweisen auf die Bestellung einer Grundschuld nachgehen und diesen Umstand im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigen müssen. Sie haben indes nicht, wie es für eine schlüssige Verfahrensrüge erforderlich gewesen wäre, ausgeführt, inwiefern das Urteil des FG ―ausgehend von dessen materiell-rechtlicher Auffassung― bei Berücksichtigung der grundbuchlichen Absicherung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332). Wie das FG am Ende seines Urteils ausführt, war dieser Gesichtspunkt für seine Entscheidung nicht erheblich. Auch insoweit ist die Rüge nicht schlüssig erhoben.
Fundstellen
Haufe-Index 935205 |
BFH/NV 2003, 939 |