Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung, Divergenz; mangelnde Sachaufklärung; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Darlegung
Leitsatz (NV)
1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechts frage und ihre Bedeutung für die Fortentwicklung des Rechts eingehen. Soweit in der Beschwerdebegründung lediglich an gemerkt wird, es handele sich um eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die für alle vergleichbaren Fälle von Bedeutung sei, entspricht dies nicht diesen Anforderungen.
2. Eine Divergenzrüge ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet werden, daß die Abweichung erkennbar wird. Diesen Anforderungen genügt der Hinweis, der Streitfall sei mit den vom FG in Bezug genommenen Bauherrenfällen der BFH-Rechtsprechung nicht vergleichbar, nicht. Denn die entsprechende Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen durch das FG auf andere, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht entschiedene Fälle, vermag eine Abweichung zur höchstrichterlichen Rechtsprechung schon allein wegen der Unterschiede im Sachverhalt nicht zu begründen.
3. Durch die Behauptung, das FG habe durch Nichterhebung von Beweisen das rechtliche Gehör verweigert, wird kein zur Zulassung führender Verfahrensmangel ausreichend dargelegt. Denn die Versagung rechtlichen Gehörs ist nur ordnungsgemäß gerügt, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, und daß bei der Berücksichtigung dieses Vortrags eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 1986 III B 71/84, BFHE 145, 497, BStBl II 1986, 409; vom 25. März 1992 II B 12/91, unter 2., BFH/NV 1993, 221, und vom 8. Juni 1994 IX B 12/94, BFH/NV 1995, 130).
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da in der Beschwerdeschrift kein Grund zur Zulassung der Revision i. S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt wird.
1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ihre Beschwerdebegründung vorwiegend damit begründet, die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) sei rechtsfehlerhaft, hat sie eine spätere Revisionsbegründung vorweggenommen. Solche Ausführungen können nicht zur Zulassung der Revision führen. Selbst wenn das Urteil des FG fehlerhaft wäre, läge darin kein Grund für eine Zulassung der Re vision. Dies gilt insbesondere, soweit die Klägerin geltend macht, die Bauherrenrechtsprechung sei auf den Streitfall nicht anwendbar, das FG könne sich mit seiner Auffassung nicht auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) stützen, das FG sei fehlerhaft davon ausgegangen, die Entscheidungsmöglichkeit des Bauherrn hänge von dem Zeitpunkt des Abschlusses beider Verträge ab, und auf die umfangreichen Umplanungen und sonstigen Einwirkungsmöglichkeiten der Klägerin komme es nicht an. Dies gilt ebenso für den Vortrag der Klägerin, das FG habe grundsätzlich verkannt, daß die Annahme eines Vertragsgeflechts auf der grundsätzlichen Prämisse beruhe, daß der "Erwerber im Bauherrenmodell" in der vom Anbieter gewünschten Weise so an das Projekt gebunden werde, daß dem Erwerber faktisch keine Einwirkungsmöglichkeit verbleibe, sowie für ihre Rechtsauffassung, das FG habe nicht ohne weiteres aufgrund der bloßen zeitlichen Abfolge beider Verträge von einem Vertragsgeflecht ausgehen dürfen, sondern prüfen müssen, ob die Klägerin dennoch in ihrer Person so viele Merkmale erfülle, daß man die Klägerin als Bauherrin ansehen könne.
2. Soweit die Klägerin vorträgt, von Bedeutung für den Rechtsstreit sei die Frage, ob im Falle eines zeitlich vor dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenen Generalunternehmervertrages immer ein Vertragsgeflecht zwischen beiden Verträgen anzunehmen sei oder ob der Grundstückserwerber dennoch Bauherr des Gebäudes mit der Folge sein könne, daß die Herstellungskosten für das Gebäude nicht der Grunderwerbsteuer unterlägen, macht die Klägerin sinngemäß grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Die Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage entsprechen jedoch nicht dem gesetzlichen Begründungserfordernis, soweit die Klägerin lediglich anmerkt, es handele sich hierbei um eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die für alle vergleichbaren Fälle von Bedeutung sei. Denn für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechts frage und ihre Bedeutung für die Fortentwicklung des Rechts eingehen (vgl. BFH- Beschlüsse vom 23. April 1992 II B 162/91, BFH/NV 1992, 830, und vom 28. April 1994 X B 313/93, BFH/NV 1995, 124). Die Darlegungen der Klägerin reichen über die bloße Behauptung, die Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung, nicht hinaus. Die Beschwerde ist deshalb insoweit unzulässig.
3. Auch eine Divergenzrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet werden, daß die Abweichung erkennbar wird (z. B. BFH-Beschluß vom 10. März 1988 V B 45/86, BFH/NV 1988, 511). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Allein der Hinweis, der Streitfall sei mit den vom FG in Bezug genommenen Bauherrenfällen der BFH-Rechtsprechung nicht vergleichbar, vermag eine Divergenz nicht zu begründen. Denn allein schon die von der Klägerin behaupteten sachverhaltlichen Unterschiede würden eine Divergenz des FG-Urteils zu den von der Klägerin genannten Urteilen ausschließen. Die entsprechende Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf andere, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht entschiedenen Fälle, vermag eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu begründen. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß der Senat einen sachlichen Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauverträgen dann angenommen hat, wenn sich der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäfts über das Grundstück gegenüber der Veräußererseite bereits hinsichtlich der zur Errichtung des Gebäudes notwendigen Verträge gebunden hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Erwerber die zur Errichtung des Gebäudes notwendigen Verträge bereits vor Abschluß des Grundstückskaufvertrages geschlossen hat (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 1989 II R 31/88, BFHE 159, 260, BStBl II 1990, 234, und vom 27. Juli 1994 II R 47/91, BFH/NV 1995, 259).
4. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, das von ihr umgeplante Gebäude sei ein "aliud" gegenüber dem von dem Generalunternehmer ursprünglich geplanten Bürogebäude, mangelnde Sachaufklärung des FG rügt, fehlt es ebenfalls an gesetzlichen Begründungserfordernissen. Sie legt nicht dar, weshalb sich auf der Grundlage des matriell-rechtlichen Standpunktes des FG (vgl. dazu BFH- Urteile vom 31. August 1992 V R 47/88, BFHE 169, 250, BStBl II 1992, 1046, 1047, und vom 15. Dezember 1992 VIII R 9/90, BFH/NV 1993, 656, 657 sowie BFH- Beschluß vom 19. September 1994 VIII B 110/93, BFH/NV 1995, 243) diesem eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 23. April 1992 II B 174/91, BFH/NV 1993, 243). Solche Ausführungen waren im Streitfall insbesondere deshalb erforderlich, weil das FG erhebliche Umplanungsaktivitäten der Klägerin unterstellt, diese jedoch für rechtsunerheblich angesehen hat.
5. Soweit die Klägerin geltend macht, das FG habe durch Nichterhebung der Beweise der Klägerin das rechtliche Gehör verweigert, hat sie ebenfalls keinen zur Zulassung führenden Verfahrensmangel ausreichend dargelegt. Denn die Versagung rechtlichen Gehörs ist nur ordnungsgemäß gerügt, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, und daß bei der Berücksichtigung dieses Vortrags eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 1986 III B 71/84, BFHE 145, 497, BStBl II 1986, 409; vom 25. März 1992 II B 12/91, unter 2., BFH/NV 1993, 221, und vom 8. Juni 1994 IX B 12/94, BFH/NV 1995, 130). Die Ausführungen der Klägerin enthalten keine diesbezüglichen substantiierten Darlegungen.
Fundstellen
Haufe-Index 420716 |
BFH/NV 1995, 1074 |