Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen der Anerkennung eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags
Leitsatz (NV)
Voraussetzung für die Anerkennung eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags ist die Übertragung des alleinigen Nutzungsrechts am land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Danach genügt die Übertragung der Nutzung durch Vermietung und Verpachtung nicht.
Normenkette
EStG §§ 2, 13
Gründe
Die gerügte Abweichung besteht nicht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat vorgetragen, aus den Urteilen des Senats vom 24. Juli 1975 IV R 99/72 (BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772) und vom 5. Februar 1976 IV R 31/74 (BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335) ergebe sich nur, daß dem aus einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag Berechtigten die alleinige Führung des Betriebs übertragen werden müsse, nicht aber, daß er den Hof persönlich zu bewirtschaften habe. Im Urteil in BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335 hat der Senat jedoch ausgeführt, der Betriebsüberlassungsvertrag solle es gerade in der Landwirtschaft ermöglichen, daß das den Hof tatsächlich bewirtschaftende Kind... gegen Übernahme der Versorgung der Eltern den Betrieb unentgeltlich übernehmen könne. Davon ist der Senat auch im Urteil in BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772 ausgegangen und hat gefordert, daß das Unternehmerrisiko und damit die Unternehmerschaft auf die Kinder übergehen.
Voraussetzung für die Anerkennung eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags ist nach der Rechtsprechung des Senats die Übertragung des alleinigen Nutzungsrechts am land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Bundesfinanzhof - BFH - in BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772, und in BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335). Entgegen der Auffassung des Klägers bedeutet dieses Erfordernis jedoch nicht, daß die Übertragung jedweder Nutzungsbefugnis, mithin auch der Nutzung durch Vermietung und Verpachtung, zur Anerkennung eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags genügt. Gemeint ist vielmehr die Übertragung des originären Fruchtziehungsrechts, die Gestattung der Aneignung und Verwertung der Früchte, die der Senat im Urteil vom 17. Juli 1989 IV R 84/87 (BFH/NV 1990, 623) unter Hinweis auf § 956 des Bürgerlichen Gesetzbuches als entscheidendes Merkmal eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags bezeichnet hat. Der Kläger beruft sich daher auch zu Unrecht auf das Urteil in BFH/NV 1990, 623. Das Finanzgericht ist danach nicht von den Urteilen des Senats abgewichen, die der Kläger bezeichnet hat.
Im übrigen wird von einer Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 423239 |
BFH/NV 1994, 539 |