Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensmangel; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung
Leitsatz (NV)
1. Das FG ist grundsätzlich verpflichtet, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO vorliegen.
2. Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet erkrankt ist. Nicht jegliche Erkrankung ist ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann.
3. Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden.
4. Eine Terminsverlegung scheidet aus, wenn die Erkrankung weder durch ein Attest des behandelnden Arztes, geschweige denn durch ein amtsärztliches Attest belegt wird und der Steuerpflichtige nicht deutlich macht, weshalb er nicht vorsorglich schon früher einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und diesen durch Beifügung eines ärztliches Attestes, aus dem sich seine Verhandlungsunfähigkeit ergibt, untermauert hat.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 S. 3; ZPO § 227 Abs. 1
Verfahrensgang
FG Köln (Urteil vom 24.06.2009; Aktenzeichen 12 K 2435/08) |
Gründe
Rz. 1
Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
Rz. 2
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das Finanzgericht (FG) habe seinen Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt und er sei deshalb im erstinstanzlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, beruft er sich zwar auf eine Verletzung seines Rechts auf Gehör. Darin kann ein Verfahrensmangel liegen. Im Streitfall ist ein solcher indes nicht gegeben.
Rz. 3
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein FG zwar grundsätzlich verpflichtet, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO vorliegen (BFH-Beschlüsse vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520; vom 1. Februar 2002 II B 38/01, BFH/NV 2002, 938; vom 18. März 2003 I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584). Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet erkrankt ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 520, 521, m.w.N.). Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.).
Rz. 4
b) Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (BFH-Beschluss vom 28. August 2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178, m.w.N.); das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag --wie hier-- erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird. Deshalb muss, wenn in dieser Situation der Antrag auf Terminsverlegung mit einer plötzlichen Erkrankung begründet wird, der Antragsteller dem Gericht regelmäßig nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit machen. Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin verhindert oder nicht (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80). Fehlt es daran, so darf das FG den Verlegungsantrag regelmäßig ablehnen.
Rz. 5
c) Im Streitfall ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, dass bei Anlegung dieser Maßstäbe das FG den anberaumten Verhandlungstermin hätte verlegen müssen. Der Kläger hat zur Begründung seines per Telefax gestellten Antrags auf "Terminsaufhebung und Fristsetzung" zwar darauf hingewiesen,er habe sich seit dem Morgen des 18. Juni 2009 --möglicherweise grippebedingt-- zerschlagen gefühlt und sei zunächst zuhause geblieben. Am 23. Juni 2009 sei er zwar "über den Berg gewesen", für eine Fahrt zum FG habe er sich aber nicht im Stande gefühlt. Zu einem Amtsarzt wäre er in keinem Fall gefahren.
Rz. 6
Angesichts dieser Schilderung hat das FG zutreffend von einer Verlegung der mündlichen Verhandlung abgesehen. Der Kläger hat in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass er krankheitsbedingt außer Stande gewesen ist, den Verhandlungstermin wahrzunehmen. Weder hat er die von ihm geltend gemachte Erkrankung durch ein Attest eines ihn behandelnden Arztes, geschweige denn durch ein amtsärztliches Attest belegt. Er hat auch nicht deutlich gemacht, weshalb er nicht vorsorglich schon früher einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und diesen durch Beifügung eines ärztlichen Attestes, aus dem sich seine Verhandlungsunfähigkeit ergibt, untermauert hat. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung sind hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit zu stellen, weil anderenfalls die Gefahr bestände, dass die Entscheidung allein vom Beteiligten abhinge, was mit dem Ziel einer möglichst zügigen Durchführung des Verfahrens nicht vereinbar wäre (Senatsbeschluss vom 31. Juli 1997 VIII B 94/96, BFH/NV 1998, 66, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 91 Rz 4 "Erkrankung"). Das gilt erst recht für Fälle wie den hier zu beurteilenden, in dem der Kläger geschätzt worden ist und er die Klage bis zur mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise begründet hat. Die Schlussfolgerung des FG, ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung sei nicht gegeben, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Fundstellen
Haufe-Index 2306897 |
BFH/NV 2010, 907 |