Leitsatz (amtlich)
Das Gericht kann die Berichtigung des Rubrums eines Urteils nur unter den Voraussetzungen des § 107 FGO vornehmen. Eine Berichtigung des Rubrums ist daher nach § 107 FGO bereits dann unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, daß die in Frage stehende Unrichtigkeit auf einem Denkfehler beruht.
Normenkette
FGO §§ 107-108
Tatbestand
Die Eheleute A haben beim FG einen Antrag auf berichtigung des Rubrums des in der Vermögensteuersache der Eheleute A gegen FA X ergangenen Urteils beantragt. Zur Begründung des auf § 108 FGO gestützten Antrags haben sie vorgetragen, als Bevollmächtigter erscheine im Rubrum nur der Steuerberater B, während sie mit Schreiben vom ... auch Herrn A in dieser Streitsache Vollmacht erteilt hätten.
Das FG hat den Antrag abgelehnt. Eine Berichtigung nach § 108 FGO komme nicht in Betracht, weil es sich hier um die beantragte Berichtigung des Rubrums, nicht aber des Tatbestandes des Urteils handele. Eine Berichtigung des Rubrums sei aber auch nicht nach § 107 FGO gerechtfertigt, weil das Rubrum keinen Schreibfehler noch eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit enthalte. Der Senat habe nicht versehentlich, sondern mit Vorbedacht davon Abstand genommen, im Rubrum des Urteils neben dem Steuerberater B auch den Kläger, Herrn A, als Bevollmächtigten seiner Ehefrau aufzuführen. Deshalb könne von einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 107 FGO keine Rede sein.
Der Beschwerde der Eheleute hat das FG nicht abgeholfen. In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, daß der Antrag nunmehr auf § 107 FGO gestützt werde. Die Kläger hätten dem Steuerberater nur "Vollmacht zur Wahrung ihrer Interessen erteilt". Dies sei jedoch keine Prozeßvollmacht im Sinne der Vorschriften der FGO und der Zivilprozeßordnung. Demgegenüber habe die Klägerin ihrem Ehemann Vollmacht zur Klageerhebung erteilt, und auch nur er habe die Klage beim FG eingereicht. Auf Grund dieser Vollmacht sei der Ehemann berechtigt gewesen, Anträge zu stellen und die mündliche Verhandlung wahrzunehmen. Die Erteilung der Vollmacht zur Klageerhebung sei eine Prozeßhandlung und insoweit für den ganzen Prozeß wirksam. Im Zweifel hätte das Gericht den Klägern aufgeben müssen, die Vollmachtsurkunde klar zu fassen. Die Bezeichnung des Steuerberaters B als Bevollmächtigten im Rubrum des Urteils sei daher offensichtlich falsch, denn der Kläger A sei für seine Ehefrau bevollmächtigt gewesen, Klage zu erheben und auch den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrzunehmen. Der Steuerberater B habe keine schriftliche Prozeßvollmacht der Parteien gehabt, vielmehr sei er nur mit der Wahrnehmung der steuerlichen Interessen der Steuerpflichtigen beauftragt worden.
Das FA hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die begehrte Berichtigung des Rubrums nicht auf § 108 FGO gestützt werden kann, weil diese Vorschrift nur die Berichtigung des Tatbestandes vorsieht. Aber auch § 107 FGO rechtfertigt im Streitfall nicht die begehrte Berichtigung des Rubrums. Eine Berichtigung gemäß § 107 FGO ist nur möglich, wenn Schreibfehler, Rechenfehler, u. ä. offenbare Unrichtigkeiten im Urteil erkennbar vorliegen. Die Möglichkeit, daß es sich bei der begehrten Berichtigung um die Berichtigung eines Denkfehlers handeln könnte, schließt bereits eine Berichtigung nach § 107 FGO aus. In dem angefochtenen Beschluß hat das FG ausgeführt, daß der Senat nicht versehentlich, sondern mit Vorbedacht nur den Steuerberater B als Bevollmächtigten der Kläger im Rubrum aufgeführt habe. Selbst wenn diese Auffassung des FG unrichtig wäre, was aber dahingestellt bleiben kann, würde es sich um einen Denkfehler und damit möglicherweise auch um einen Rechtsirrtum handeln, der eine Berichtigung nach § 107 FGO unmöglich macht. Das FG hat daher mit zutreffenden Gründen eine Berichtigung des Rubrums in dem von den Beschwerdeführern begehrten Sinne abgelehnt.
Fundstellen
Haufe-Index 68766 |
BStBl II 1970, 546 |
BFHE 1970, 94 |