Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendige Beiladung des Gesellschafters einer KG; ehrenamtlicher Richter
Leitsatz (NV)
Der Gesellschafter einer KG ist zu dem Klageverfahren der Gesellschaft notwendig beizuladen, wenn die Mitunternehmerstellung eines Dritten streitig ist und die Entscheidung dieser Frage Auswirkungen auf die Höhe seines Gewinnanteils haben kann.
2. Zur Bestimmung des gesetzlichen ehrenamtlichen Richters.
Normenkette
FGO § 48 Abs. 1, § 60 Abs. 3
Tatbestand
Der Beigeladene und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) war in den Jahren 1972 bis 1975 Kommanditist der A-GmbH & Co. KG (KG).
Die KG führte vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit wegen der einheitlichen Gewinnfeststellungen für die Jahre 1972 bis 1975. In diesem Verfahren war u. a. streitig, ob die drei Kinder des Beschwerdeführers in den Streitjahren Mitunternehmer der KG waren. Das FG hat deshalb mit Beschluß vom 21. März 1985 den Beschwerdeführer und seine Ehefrau M., die ebenfalls Kommanditistin der KG war, zu dem Klageverfahren beigeladen.
Der Beschwerdeführer hat gegen den Beiladungsbeschluß des FG Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide seien den Gesellschaftern nicht bekanntgegeben worden. Durch die Beiladung sei er in seiner Befugnis, die Feststellungsbescheide nach Zustellung selbst anzufechten, beschränkt. Die Beiladung sei auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie erst nach mehrjähriger Verfahrensdauer und kurz vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung beschlossen worden sei.
Außerdem sei der angefochtene Beschluß wegen Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter rechtswidrig.
Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat am 18. Juli 1985 über die Klage in der Gewinnfeststellungssache 1972 bis 1975 entschieden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Rüge des Beschwerdeführers, das FG sei bei der Entscheidung über die Beiladung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, greift nicht durch. Der Senat kann offenlassen, welche Folgen ein Fehler bei dem Verfahren über die Wahl der ehrenamtlichen Richter oder bei der Aufstellung der Liste und Hilfsliste nach § 27 FGO für die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts haben würde, da der Beschwerdeführer keinen derartigen Mangel schlüssig gerügt hat. Die Vorschrift des § 27 FGO verbietet es nicht, ehrenamtliche Richter sowohl in die Haupt- als auch in die Hilfsliste aufzunehmen (vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl., § 30 Anm. 3, m. w. N.).
Auch die Wahl der ehrenamtlichen Richter nur anhand der Vorschlagsliste ist nicht zu beanstanden. § 26 FGO schreibt nicht vor, daß die Wahl der ehrenamtlichen Richter in einem geheimen Wahlverfahren durchzuführen ist (BFH-Beschluß vom 4. März 1987 II R 47/86, BFHE 149, 23, BStBl II 1987, 438, m. w. N.).
Der Beschluß ist auch im übrigen nicht zu beanstanden.
Eine Beiladung ist notwendig, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 60 Abs. 1 Satz 1 FGO). Mitberechtigte im Sinne dieser Vorschrift sind allerdings nach § 60 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht notwendig beizuladen, wenn sie nach § 48 FGO nicht klagebefugt sind. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO ist in Angelegenheiten, die einen einheitlichen Feststellungsbescheid über Einkünfte aus Gewerbebetrieb betreffen, grundsätzlich nur die Gesellschaft selbst, vertreten durch ihren Geschäftsführer, klagebefugt. Die nicht zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter können im Regelfall nur dann selbständig Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid erheben, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 FGO vorliegen. Im Streitfall hätte der Beschwerdeführer gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO selbst gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1972 bis 1975 Klage erheben können, da sich durch die Bejahung oder Verneinung der Mitunternehmerstellung seiner Kinder sein Anteil am Gewinn der KG ändern kann (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 1987 IV R 283/84, BFHE 149, 523, BStBl II 1987, 601). Das FG war deshalb verpflichtet, den Beschwerdeführer zum Klageverfahren der KG beizuladen.
Der Beschwerdeführer wendet zu Unrecht ein, daß ihm durch die Beiladung die Möglichkeit genommen worden sei, selbst Klage zu erheben. Er verkennt dabei, daß das Gesetz in § 183 AO 1977 für Gewinnfeststellungsbescheide eine vom Grundsatz des § 122 AO 1977 abweichende Form der Bekanntgabe vorsieht. Nach § 183 Abs. 1 AO 1977 kann der Feststellungsbescheid dem zur Vertretung der Gesellschaft Berechtigten mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekanntgegeben werden. Diese müssen also die Bekanntgabe an den vertretungsberechtigten Gesellschafter gegen sich gelten lassen. Durch die Bekanntgabe nach § 183 Abs. 1 AO 1977 wird die Rechtsbehelfsfrist für alle nach § 352 AO 1977 zur Einlegung von Rechtsbehelfen befugten Beteiligten in Lauf gesetzt. Rechtsbehelfsbefugte, die nicht selbst Einspruch einlegen, sind dann zum Einspruchsverfahren der Gesellschaft nach § 360 AO 1977 hinzuzuziehen. Eine im Einspruchsverfahren fehlerhaft unterlassene Hinzuziehung kann durch die Beiladung im nachfolgenden Klageverfahren geheilt werden (vgl. Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 60 Rz. 71, m. w. N.).
Die Beiladung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie erst wenige Monate vor der Entscheidung in der Hauptsache beschlossen worden ist. Der Beschwerdeführer ist dadurch nicht in der Wahrnehmung seiner steuerlichen Interessen behindert worden. Wenn er die Zeitspanne von der Beiladung bis zur mündlichen Verhandlung als nicht ausreichend für die Vorbereitung seines Sach- und Rechtsvortrags erachtete, hätte er beim FG eine Aufhebung des Termins beantragen können. Die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung oder Verlegung des Termins hätte der Beschwerdeführer ggf. als Verfahrensmangel mit der Revision oder mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügen können. Die Rechtmäßigkeit der Beiladung wird jedenfalls nicht dadurch in Frage gestellt, daß sie erst kurz vor Abschluß des finanzgerichtlichen Verfahrens angeordnet wurde.
Fundstellen
Haufe-Index 416416 |
BFH/NV 1990, 299 |