Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung des Verfahrens betreffend einen Folgebescheid
Leitsatz (amtlich)
Die Aussetzung des Verfahrens steht im Ermessen des FG. Dies gilt auch im Verfahren zur Entscheidung über einen Folgebescheid, wenn das Vorbringen eines Beteiligten in diesem Verfahren entscheidungserheblich ist.
Normenkette
FGO § 74; AO 1977 § 125 Abs. 1, § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 51a Abs. 5 S. 1; KiStG BY Art. 1 Abs. 2 Nr. 1; KiStG BY Art. 18 Abs. 1, 4; KiStG BY Art. 19 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind vorher davon unterrichtet und gehört worden.
Das Finanzgericht (FG) hat nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es das Verfahren nicht aussetzte. Auch in der Sache ist die Vorentscheidung nicht zu beanstanden.
1. Nach § 74 FGO kann das Gericht ein Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist.
a) Die mithin zu fordernde Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung ist u.a. gegeben, wenn im anderen Verfahren eine Frage entschieden wird, die im auszusetzenden Verfahren als Vorfrage zu beantworten ist, und nur eine einheitliche Entscheidung zutreffend sein kann (Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 7. Juli 1998 VIII R 84/96, BFH/NV 1999, 318). Dies gilt insbesondere, wenn die angefochtenen Bescheide im Verhältnis von Folge- zu Grundlagenbescheiden i.S. von § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO 1977) stehen (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Juni 1999 I R 92/98, BFHE 189, 183, BStBl II 1999, 733). Dies ist bei den streitigen Kirchensteuerbescheiden im Verhältnis zu den zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheiden der Fall. Gemäß Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KiStG BY) vom 15. März 1967 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt ―GVBl BY― 1967, 317; Neufassung vom 21. November 1994, GVBl BY 1994, 1026) wird die Kirchensteuer in Form von Kirchenumlagen u.a. nach dem Maßstab der Einkommensteuer als Kircheneinkommen- und Kirchenlohnsteuer erhoben. Die Einkommensteuer ist danach Maßstabsteuer für die Kirchensteuer. Nach Art. 18 Abs. 4 KiStG BY können dementsprechend gegen die Kirchensteuerfestsetzung keine Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Festsetzung der Maßstabsteuer richten (vgl. auch § 51a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ―EStG―).
b) Trotz Vorgreiflichkeit der Entscheidung im "anderen" anhängigen Rechtsstreit stellt die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens jedoch eine Ermessensentscheidung dar (BFH-Beschluss vom 12. Oktober 1988 VIII B 117/87, BFH/NV 1989, 446). Bei der Ausübung seines Ermessens hat das FG prozessökonomische Gesichtspunkte einerseits und die Interessen der Beteiligten andererseits gegeneinander abzuwägen (BFH-Urteile vom 14. Juli 1992 V R 91/85, BFH/NV 1995, 836; in BFH/NV 1999, 318; BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 1994 I B 200/93, BFH/NV 1995, 401; vom 26. Februar 1996 V B 81/95, BFH/NV 1996, 571). Sprechen im Einzelfall alle Erwägungen ausschließlich oder ganz überwiegend für die Aussetzung des Verfahrens, kann das Ermessen des FG allerdings in dem Sinne reduziert sein, dass das Streitverfahren ausgesetzt werden muss (BFH-Urteile vom 18. Juli 1990 I R 12/90, BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986; in BFH/NV 1999, 318; in BFH/NV 1995, 836; BFH-Beschlüsse vom 10. Oktober 1989 IV B 135/88, BFH/NV 1990, 485; in BFH/NV 1995, 401; in BFH/NV 1996, 571). Dies kann u.a. für die Aussetzung eines Verfahrens zur Entscheidung über einen Folgebescheid gelten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Januar 1998 IX B 118/97, BFH/NV 1998, 869; BFH-Urteil vom 7. November 1996 IV R 72/95, BFH/NV 1997, 574; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 74 Anm. 12).
Dieser Grundsatz unterliegt jedoch Einschränkungen (BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1991 II B 160/89, BFHE 163, 309, BStBl II 1991, 368; in BFH/NV 1998, 869). Denn auch im Verfahren einen Folgebescheid betreffend kann eine Aussetzung regelmäßig nur dann geboten sein, wenn der Rechtsstreit ausschließlich (vgl. Senatsurteile in BFHE 189, 183, BStBl II 1999, 733; in BFH/NV 1997, 574; Senatsbeschluss vom 30. August 1995 I B 168/94, BFH/NV 1996, 222) oder jedenfalls vorrangig (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 869) die Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheides betrifft. So liegen die Dinge etwa, wenn nur Besteuerungsgrundlagen streitig sind, die im Grundlagenbescheid mit der Folge der §§ 171 Abs. 10, 182 Abs. 1, 351 Abs. 2 AO 1977 gesondert festzustellen sind (BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 485; in BFH/NV 1997, 574; BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 222). Im Unterlassen der Aussetzung kann dann ein von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens liegen (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 574).
Anderes gilt indessen, wenn das Vorbringen eines Beteiligten auch den Folgebescheid als solchen betrifft und im Verfahren über diesen Bescheid entscheidungserheblich ist. In diesem Fall kann das betreffende Vorbringen bereits zur Entscheidung über die Klage führen, ohne dass es noch auf die Entscheidung über den Grundlagenbescheid ankommt. Dann kann eine zeitnahe Entscheidung sowohl der Prozessökonomie als auch dem (objektivierten) Interesse der Beteiligten entsprechen. Von Bedeutung ist dabei, dass unbeschadet einer Entscheidung über den Folgebescheid dieser bei einer nachfolgenden Aufhebung oder Änderung des Grundlagenbescheids (auch im dagegen gerichteten Klageverfahren) gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist, ohne dass es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf (vgl. dazu auch Art. 19 Abs. 1 KiStG BY). Sind keine hinreichenden Gründe dafür ersichtlich, kann es dann im Einzelfall auch ermessenswidrig sein, das Verfahren auszusetzen (vgl. auch BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 869; in BFHE 163, 309, BStBl II 1991, 368).
c) Vorliegend macht der Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Verjährung der Kirchensteuer und die Nichtigkeit der Kirchensteuerbescheide geltend. Diese Einwendungen richten sich nicht vorrangig gegen die Einkommensteuerbescheide. Zwar hängt die Verjährung der Kirchensteuer von der Verjährung der Einkommensteuer ab; dagegen betrifft die Rüge der Nichtigkeit ausschließlich die Kirchensteuerbescheide, sie ist entscheidungserheblich.
Indem das FG darauf verwiesen hat, dass im vorliegenden Verfahren keine Einwendungen gegen die Einkommensteuer als Maßstabsteuer erhoben werden könnten, sondern lediglich über die vom Kläger gegen die Kirchensteuerbescheide gerichteten Einwendungen zu entscheiden sei, hat es offensichtlich einer zeitnahen Entscheidung über diese Einwendungen den Vorzug gegeben und somit sein Ermessen erkennbar und jedenfalls innerhalb des ihm zukommenden Ermessensrahmens ausgeübt. Ob ein Verfahren wegen Einkommensteuer i.S. des § 74 FGO überhaupt anhängig war, konnte das FG offen lassen.
2. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorentscheidung verwiesen, die keiner Ergänzung durch den Senat bedürfen (Abdruck der Leitsätze in Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 685). Weder sind die vom Kläger behaupteten Zustellungsmängel noch Gründe für die Nichtigkeit der Kirchensteuerbescheide erkennbar. Gleiches gilt für die von ihm nachträglich geltend gemachte Nichtigkeit der Einkommensteuerbescheide als Grundlagenbescheide.
Fundstellen
Haufe-Index 571262 |
BFH/NV 2001, 979 |
BStBl II 2001, 416 |
BFHE 194, 317 |
BFHE 2002, 317 |
BB 2001, 1030 |
DB 2001, 1074 |
DStRE 2001, 951 |
HFR 2001, 876 |
StE 2001, 285 |