Leitsatz (amtlich)
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muß eine Frage betreffen, die mit der Revision gemäß § 118 Abs. 1 FGO angefochten werden kann.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3, § 118 Abs. 1
Tatbestand
Das FA stellte nachträglich zum 1. Januar 1967 für das Erbbaurecht einen Einheitswert von 500 DM fest. Die Kläger hatten 1966 auf dem Grundstück eine Garage errichtet. Die Kläger sind der Auffassung, daß das Garagengrundstück keine eigene wirtschaftliche Einheit darstelle, sondern in die wirtschaftliche Einheit des als Einfamilienhaus bewerteten Erbbaugrundstücks einzubeziehen sei. Die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung gemäß § 23 BewG hätten nicht vorgelegen.
Einspruch und Klage sind ohne Erfolg geblieben.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Der Beschwerde gegen die Nichtzulassung hat es nicht abgeholfen.
Gegen die Behandlung des für das Garagengrundstück bestellten Erbbaurechts als selbständige wirtschaftliche Einheit richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde. Die Kläger machen geltend, nach der Verkehrsauffassung bilde das Garagengrundstück und das als Einfamilienhaus bewertete Erbbaugrundstück ungeachtet der räumlichen Trennung eine wirtschaftliche Einheit. Die Klärung dieser Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung. Das FG habe seine Entscheidung in sinngemäßer Anwendung auf ein Urteil des RFH aus dem Jahre 1931 gestützt. Die Verkehrsanschauung habe sich in den letzten 40 Jahren erheblich weiterentwickelt. Eine Entscheidung über die Behandlung von Haus und Garage als wirtschaftliche Einheit würde der Fortentwicklung des Rechts dienen. Eine Anpassung des Bewertungsrechts an die Rechtsprechung für die Einkommensteuer zu Fragen des § 7b EStG sei geboten.
Die Kläger haben beantragt, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Das FA hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Beschwerde ist zulässig (§ 115 Abs. 3 FGO), aber nicht begründet.
Das FG hat zutreffend die grundsätzliche Bedeutung der Sache bereits deshalb verneint, weil die Entscheidung der Frage, ob die beiden Erbbaurechte eine oder mehrere wirtschaftliche Einheiten im Sinne von § 2 BewG bilden, von der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Streitfall abhängt. Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist aber Aufgabe des FG. Da zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht geltend gemacht worden sind, wäre der Senat bei Zulassung einer Revision an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Nach diesen Feststellungen verbietet die Art der räumlichen Trennung im vorliegenden Fall, eine Zusammengehörigkeit von Reihenhaus und Garage anzunehmen (vgl. Beschluß des Senats III B 20/66 vom 3. März 1967, BFH 88, 280, BStBl III 1967, 370). Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sind nur erfüllt, wenn die Rechtsfrage, deren grundsätzliche Bedeutung dargelegt wird, für die Entscheidung des Streitfalls überhaupt rechtserheblich ist; denn auch mit einer Grundsatzrevision kann nicht die abstrakte Klärung von Rechtsfragen begehrt werden, sondern es muß die konkrete Möglichkeit der Klärung bestehen. Die grundsätzliche Bedeutung muß deshalb eine Frage berühren, die vom Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 1 FGO auch geprüft werden kann.
Im übrigen liegen Urteile des Senats vor, in denen die maßgeblichen Grundsätze entwickelt worden sind, nach denen der Begriff der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 BewG zu beurteilen ist (vgl. Urteile des Senats III 148/54 U vom 15. Oktober 1954, BFH 60, 1, BStBl III 1955, 2; III 91/54 U vom 3. Dezember 1954, BFH 60, 11, BStBl III 1955, 5). Diese Grundsätze gelten auch heute noch.
Soweit die Kläger auf Entscheidungen des VI. Senats hinweisen, nach denen es für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 7b EStG nicht unbedingt erforderlich ist, daß Wohngebäude und Garage auf demselben Grundstück liegen (vgl. BFH-Urteile VI 240/61 S vom 27. November 1962, BFH 76, 313, BStBl III 1963, 115; VI 201/63 U vom 9. Oktober 1964, BFH 81, 37, BStBl III 1965, 13), betreffen diese nur Auslegungsfragen der erhöhten Sonderabschreibung im Geltungsbereich des EStG in der jeweiligen Fassung und schließen für das Bewertungsrecht nicht aus, daß beim Grundvermögen zwei wirtschaftliche Einheiten gegeben sein können.
Fundstellen
Haufe-Index 69656 |
BStBl II 1972, 575 |
BFHE 1972, 335 |