Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Streitwertfestsetzung durch das Gericht bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis
Leitsatz (NV)
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht ist nicht gegeben, wenn der Streitwert eindeutig aus dem gestellten Sachantrag ermittelt werden kann.
Normenkette
GKG § 25
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Gesellschafter zugleich Gesellschafter der X-OHG (OHG) sind. Die OHG hatte ihren Betrieb mit Wirkung vom 1. Juli 1972 an die Klägerin verpachtet.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) setzte für die Streitjahre 1972 bis 1974 einheitliche Gewerbesteuermeßbeträge fest. Dabei rechnete er dem Gewerbeertrag der Klägerin Dauerschuldzinsen gemäß § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und dem Gewerbekapital Dauerschulden gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG hinzu.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage, mit der sie die ersatzlose Aufhebung der Gewerbesteuermeßbescheide begehrte. Gewerbeertrag und Gewerbekapital seien bei der OHG zu erfassen, da sie - die Klägerin - Organ der OHG sei. Hilfsweise beantragte sie, die Gewerbesteuermeßbeträge für die Streitjahre ohne Berücksichtigung der streitigen Hinzurechnungen festzusetzen.
Die Klage blieb im wesentlichen erfolglos.
Mit der Revision begehrte die Klägerin zwar nach dem Wortlaut ihres Antrags nur, ,,die Hinzurechnung zum Gewerbeertrag lt. Tz. 44 des Betriebsprüfungsberichts . . . zu streichen". Aus der Revisionsbegründung ergab sich jedoch, daß die Klägerin weiterhin an ihrem Hauptantrag im erstinstanzlichen Verfahren festhielt, die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben. Der erkennende Senat gab der Revision durch Urteil vom 12. November 1985 VIII R 414/83 (BFH / NV 1987, 393) statt.
Mit Schriftsatz vom 22. Mai 1986 beantragte das FA, den Streitwert für das Revisionsverfahren auf . . . DM festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist Voraussetzung für die Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht nach § 25 des Gerichtskostengesetzes (GKG), daß dafür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (Beschlüsse vom 25. Juli 1978 VII R 69/76, BFHE 125, 353, BStBl II 1978, 599; vom 23. August 1982 IV B 76/81, BFHE 136, 203, BStBl II 1982, 662). Daran fehlt es, wenn der Streitwert eindeutig aus dem gestellten Sachantrag ermittelt werden kann.
Im vorliegenden Fall ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht schon deshalb zu bejahen, weil die Höhe des Streitwerts zwischen den Beteiligten streitig ist. Denn der Streitwert für das Revisionsverfahren kann ohne Schwierigkeiten aus den Anträgen der Klägerin und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ermittelt werden.
Wie aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 12. November 1985 in dieser Sache hervorgeht, hat die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung und mit dem Hilfsantrag die Abänderung der angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheide beantragt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Streitwert nach dem Wert des weitergehenden Antrags zu bemessen, wenn der Kläger einen Haupt- und einen Hilfsantrag gestellt hat (Beschlüsse vom 8. März 1973 IV B 18/69, BFHE 109, 14, BStBl II 1973, 505, und vom 18. Februar 1976 I R 203/75, BFHE 118, 157, BStBl II 1976, 434). Der auf Aufhebung eines Bescheides gerichtete Antrag geht weiter als der Antrag, mit dem die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird. Im Streit befindet sich in diesem Fall die gesamte Steuer, die sich für den Kläger aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, sofern die Klage gegen diesen Bescheid in vollem Umfang abgewiesen wurde (BFH-Beschluß vom 26. April 1978 I B 1/78, BFHE 125, 143, BStBl II 1978, 463). Hat das FG - wie im Streitfall - der Klage zum Teil stattgegeben, so ist bei einem auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids lautenden Revisionsantrags der Streitwert nach der Differenz zwischen der sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebenden und der aufgrund des finanzgerichtlichen Urteils festzusetzenden Steuer zu ermitteln.
Gründe, die Anlaß geben könnten, den Streitwert im vorliegenden Fall abweichend von diesen Grundsätzen zu bemessen, sind nicht ersichtlich.
Fundstellen
Haufe-Index 414731 |
BFH/NV 1988, 798 |