Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung, Dentallabor, Laborgemeinschaft
Leitsatz (NV)
1. Zahntechniker, die lediglich für Zahnärzte zahntechnische Arbeiten ausführen, üben grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit aus.
2. Eine Laborgemeinschaft kann regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn deren Leistungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und nur kostendeckend ausschließlich für ihre freiberuflich tätigen Gesellschafter angeboten werden.
3. Eine gewerblich tätige GbR ist Steuerschuldnerin und Adressatin des Gewerbesteuermessbescheides sowie Verfahrensbeteiligte im finanzgerichtlichen Verfahren.
Normenkette
GewStG § 5 Abs. 1 S. 3; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nrn. 1-2; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.
1. Die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob allein die Tatsache zur Gewerblichkeit eines Dentallabors führe, dass dieses in der Rechtsform einer GbR betrieben werde, ist nicht klärungsbedürftig. Denn Zahntechniker, die lediglich für Zahnärzte zahntechnische Arbeiten ausführen, üben grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus. Die Betätigung als Zahntechniker ist, wie das Finanzgericht (FG) zutreffend ausgeführt hat, weder als Ausübung eines freien Berufes noch als sonstige selbständige Tätigkeit anzusehen. Für die Einordnung der Tätigkeit als eine solche aus § 15 Abs. 2 EStG ist daher unerheblich, ob der Steuerpflichtige das Dentallabor als Einzelunternehmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG oder in der Rechtsform einer Personengesellschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG betreibt.
2. Die Vorentscheidung weicht auch nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Februar 1986 IV R 133/85 (BFHE 146, 244, BStBl II 1986, 666) ab.
Eine Abweichung liegt nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 53, m.w.N.). Der der Vorentscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt ist jedoch mit dem Sachverhalt, über den der BFH in dem Urteil in BFHE 146, 244, BStBl II 1986, 666 zu entscheiden hatte, nicht vergleichbar. In jenem Fall ging es um die steuerliche Zuordnung der Tätigkeit einer Erschließungsgesellschaft, die von mehreren Grundstückseigentümern nur zu dem vorübergehenden Zweck errichtet worden war, die Umlegung ihrer Grundstücke zur Vermeidung eines förmlichen Umlegungsverfahrens zu regeln. Die Erschließungsgesellschaft sollte die Grundstücke entsprechend den baurechtlichen Vorschriften als Bauland erschließen. Indes sollte sie keine Grundstücksgeschäfte durchführen und weder Gewinne erzielen noch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Die Grundstücke sollten vielmehr nach Rückübertragung durch die Gesellschafter allein verwertet werden. Vor diesem Hintergrund hat der beschließende Senat ausgeführt, dass die Gesellschaft --für sich betrachtet-- weder eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt noch eine Vermögensverwaltung betrieben habe.
Demgegenüber ist die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Streitfall nach den Feststellungen des FG nicht nur vorübergehend tätig geworden. Auch sind die von der Klägerin hergestellten zahntechnischen Produkte von ihr selbst verwertet worden. Denn die Klägerin hat die einzelnen zahntechnischen Leistungen mit ihren Gesellschaftern abgerechnet und dadurch erhebliche Gewinne erzielt.
3. Eine Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des BFH vom 22. Dezember 1993 I R 62/93 (BFHE 173, 163, BStBl II 1994, 352) liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit fehlt es schon an der Vergleichbarkeit der entscheidungserheblichen Rechtsfrage. In dem vorgenannten Urteil hatte der BFH die Frage zu entscheiden, ob ein in eine Zahnarztpraxis integriertes zahntechnisches Labor, was weder räumlich noch buchhalterisch von der Zahnarztpraxis getrennt und auch nur für deren Kunden- und Mandantenkreis zuständig war, als selbständige Teilpraxis i.S. des § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG anzusehen ist.
Demgegenüber ist im Streitfall darüber zu entscheiden, ob die Einkünfte aus einem Dentallabor, welches in der Rechtsform einer GbR geführt wird, als solche aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit zu qualifizieren sind.
4. Die Vorentscheidung steht schließlich auch nicht im Widerspruch zu der von der Finanzverwaltung (z.B. Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 1997 H 136 --Heilberufe--; Oberfinanzdirektion --OFD-- Frankfurt am Main vom 14. Juni 1996 S 2246 A-8-St II 20 und Bundesministerium der Finanzen --BMF--, Schreiben vom 14. November 2002 IV A 6 -S 2246- 22/02) sowie vom Schrifttum (Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 18 Rz. 40; Schmidt, a.a.O., § 15 Rz. 327; Raupach/ Schencking in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 2 EStG Anm. 359) vertretenen Auffassung zu den sogenannten Laborgemeinschaften. Sowohl die Finanzverwaltung als auch die Literatur gehen überstimmend davon aus, dass die ausschließlich für ihre Gesellschafter tätigen Laborgemeinschaften regelmäßig nur kostendeckend arbeiten und keinen Gewinn erzielen. Typischerweise werden von diesen Gemeinschaften die laufenden Betriebskosten von den beteiligten Gesellschaftern nach dem jeweiligen Grad der Inanspruchnahme des Labors im Umlageverfahren erhoben.
Demgegenüber hat die Klägerin in den Streitjahren Gewinne in Höhe von … DM (1997) und … DM (1998) erzielt. Des Weiteren hat die Klägerin nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG die erbrachten zahntechnischen Leistungen jeweils dem betreffenden Gesellschafter in Rechnung gestellt. Daraus hat das FG in vertretbarer Weise den jedenfalls möglichen Schluss gezogen, dass die Klägerin das Dentallabor nicht nur kostendeckend für die Gesellschafter, sondern mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat.
5. Die weitere von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob aus der der GbR nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) zuerkannten "vollen Rechtsfähigkeit" auch abzuleiten sei, dass auch in gewerbesteuerlicher Hinsicht eine Verselbständigung der GbR als eigenständiges Gewerbesteuersubjekt eintrete, ist nicht klärungsbedürftig. Die Unternehmereigenschaft und damit die Steuersubjektsfähigkeit einer GbR für die Gewerbesteuer ergibt sich vielmehr schon aus § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes. Ist danach die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldnerin die Gesellschaft. Als Steuerschuldnerin und Adressatin des Gewerbesteuermessbescheides ist die Personengesellschaft damit auch Verfahrensbeteiligte in dem finanzgerichtlichen Verfahren (§ 57 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Fundstellen
Haufe-Index 1278366 |
BFH/NV 2005, 352 |