Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Vorabentscheidung vom 29.10.1986 - VII R 126/81

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Ergibt sich aus dem Gemeinschaftsrecht (Art.2 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr.243/78, Art.16 Abs.4 der Verordnung (EWG) Nr.2727/75), daß bei der Festsetzung einer Ausfuhrerstattung für eine aus einem Mitgliedstaat ausgeführte Ware die in einer --bei der Ausfuhr vorgelegten-- Lizenz enthaltene Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung nicht angewandt werden darf, wenn in der Lizenz, die auch eine Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags enthält, vermerkt ist, daß sie in einem anderen Mitgliedstaat gültig ist?

b) Bei Bejahung der Frage zu a): Besteht in diesem Falle (a) unter bestimmten Voraussetzungen Vertrauensschutz mit der Folge, daß die Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung gleichwohl anzuwenden ist?

 

Normenkette

EWGV 243/78 Art. 2 Abs. 3; EWGV 2727/75 Art. 16 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Entscheidung vom 11.10.1988; Aktenzeichen VII R 126/81)

EuGH (Entscheidung vom 26.04.1988; Aktenzeichen 316/86)

 

Fundstellen

Haufe-Index 61249

BFHE 147, 575

BFHE 1987, 575

BB 1987, 109

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