Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer Doppelbesteuerungsabkommen
Leitsatz (amtlich)
Steuerpflichtige, die wegen ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, unterhalten Betriebstätten auch in solchen Gemeinden, in denen sie nur eine Landwirtschaft betreiben.
Die Unterhaltung von Erholungsheimen und anderen, ausschließlich den sozialen Belangen der Arbeitnehmer eines Unternehmens dienenden Einrichtungen begründet keine Betriebstätte des Unternehmens.
Normenkette
GewStG §§ 2, 28; OECD-MA 5; GewStG § 2 Abs. 2 Ziff. 2; StAnpG § 16; OECD-MA 5/1; OECD-MA 5/2
Tatbestand
Die steuerpflichtige AG betreibt im Bezirke mehrerer Gemeinden auf gepachtetem Gelände die Zucht von Zuckerrübensamen; außerdem betreibt sie den Samengroßhandel; sie unterhält ferner in X. ein Erholungsheim für ihre Betriebsangehörigen. Das Finanzamt hat bei der gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 2 GewStG nach den Arbeitslöhnen durchgeführten Zerlegung der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge auch den Gemeinden einen Zerlegungsanteil zugewiesen, in denen die Steuerpflichtige nur Landwirtschaft betreibt und das Erholungsheim unterhält.
Die Sitzgemeinde (Bfin.) will die Gemeinden, in denen die Steuerpflichtige nur Landwirtschaft betreibt und das Erholungsheim unterhält, an der Zerlegung nicht beteiligt wissen; die Ausübung der Landwirtschaft und die Unterhaltung eines Erholungsheims begründeten keine Betriebstätte im Sinne des § 16 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG), weil dort keine gewerbliche Tätigkeit entfaltet werde. Für den Fall, daß sie mit dieser Auffassung nicht durchdringt, beantragt die Bfin. gemäß § 33 GewStG die Zerlegung je zur Hälfte nach den Betriebseinnahmen und nach den Arbeitslöhnen. Die Oberfinanzdirektion hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde der Bfin. ist nur zum Teil begründet.
Der Bundesminister der Finanzen, der dem Verfahren gemäß § 287 Ziff. 2 AO beigetreten war, führt in übereinstimmung mit den Vorinstanzen aus, daß bei Kapitalgesellschaften eine Betriebstätte auch durch landwirtschaftliche Betätigung begründet werden könne, da eine Kapitalgesellschaft auch mit den landwirtschaftlichen Arbeiten gewerblich tätig werde. Ein Erholungsheim begründe dagegen keine Betriebstätte, weil mit dessen Unterhaltung keine unmittelbaren betrieblichen Interessen angestrebt würden.
Der Senat stimmt der Auffassung des Bundesministers der Finanzen zu. Gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 2 GewStG ist die Tätigkeit von Kapitalgesellschaften wegen ihrer Rechtsform stets und in vollem Umfang ein Gewerbebetrieb. Daraus folgt, daß Betriebstätten einer Kapitalgesellschaft auch in den Gemeinden bestehen, in denen die Kapitalgesellschaft nur Landwirtschaft betreibt. Eine Betriebstätte ist nach § 16 Abs. 1 StAnpG jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient. Dementsprechend gelten außer den in § 16 Abs. 2 Ziff. 2 StAnpG angeführten Einrichtungen auch alle sonstigen Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer zur Ausübung eines Gewerbes dienen, als Betriebstätte. Es liegt kein Grund vor, bei einem Gewerbebetrieb kraft Rechtsform bei der Zerlegung des Gewerbesteuermeßbetrags die Gemeinden, in denen die Kapitalgesellschaft nur Landwirtschaft betreibt, der Sitzgemeinde gegenüber zu benachteiligen; denn auch diesen Gemeinden entstehen normalerweise durch den Betrieb Lasten. Mit Recht haben demnach die Vorinstanzen auch die Gemeinden an den einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträgen beteiligt, in denen die Steuerpflichtige nur landwirtschaftlich tätig wird.
In übereinstimmung mit dem Schrifttum (Blümich-Boyens- Steinbring-Klein, Anm. 74 zu § 2 GewStG; Lenski-Steinberg, Anm. 90 zu § 2 GewStG) wird in den GewStR von jeher die Auffassung vertreten, daß Einrichtungen, die nur Wohn-, Erholungs- und Sportzwecken dienen, keine Betriebstätte des Unternehmens begründen, weil solche Einrichtungen nicht unmittelbar dem gewerblichen Unternehmen dienen. Blümich-Boyens-Steinbring-Klein führen in Anm. 75 zu § 2 GewStG aus, daß diese Auffassung an sich für Gewerbebetriebe kraft Rechtsform nicht zuträfe; man dürfe jedoch diese Folgerung unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit nicht ziehen. Dem ist zuzustimmen. Einrichtungen, die nur sozialen Zwecken für die Arbeitnehmer dienen, bilden keine Betriebstätte. Das ist für Baracken, Baubuden oder ähnliche, sozialen Bedürfnissen der Arbeitnehmer dienende Einrichtungen in den Entscheidungen des Reichsfinanzhofs VI B 7/40 vom 22. Januar 1941, (RStBl 1941 S. 90), VI B 15/41 vom 17. September 1941 (RStBl 1941 S. 764) und des Bundesfinanzhofs I B 214/58 U vom 16. Juni 1959 (BStBl 1959 III S. 349, Slg. Bd. 69 S. 228) bereits ausgesprochen. Dasselbe gilt auch bei umfangreicheren, ausschließlich sozialen Belangen der Arbeitnehmer dienenden Anlagen, z. B. Erholungsheimen. Dem Bundesminister der Finanzen ist daher auch insoweit beizupflichten, als er Erholungsheime nicht als Betriebstätten anerkennt.
Der Antrag der Bfin., hilfsweise die Zerlegung gemäß § 33 GewStG vorzunehmen, ist ebenfalls nicht begründet. § 33 GewStG ist nur in Ausnahmefällen anzuwenden, wie in den Beschlüssen des Bundesfinanzhofs I B 49/58 U vom 13. Mai 1958 (BStBl 1958 III S. 379, Slg. Bd. 67 S. 275) und I B 47/59 S vom 12. Juli 1960 (BStBl 1960 III S. 386) dargelegt ist. Der Oberfinanzdirektion ist darin beizupflichten, daß der von der Bfin. geltend gemachte Umstand, daß vor der übernahme der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen durch die Steuerpflichtige die Belegenheitsgemeinden für diese nur Grundsteuer, aber keine Gewerbesteuer erhielten, die Zerlegung nach § 29 Abs. 1 Ziff. 2 GewStG nicht als offenbar unbillig erscheinen läßt.
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen, damit es die Zerlegung nunmehr ohne Beteiligung der Stadt X. durchführt.
Fundstellen
Haufe-Index 409883 |
BStBl III 1961, 52 |
BFHE 1961, 139 |
BFHE 72, 139 |