Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung einer Prozeßkostenhilfe wegen eines Bausparguthabens
Leitsatz (NV)
1. Ein Bausparguthaben ist grundsätzlich zur Abgeltung der Prozeßführungskosten einzusetzen.
2. Kann der Antragsteller auch in Höhe des zur Abgeltung der Prozeßführungskosten erforderlichen Teilbetrages über das Bausparguthaben nicht verfügen, ist ihm die Aufnahme eines Kredits in entsprechender Höhe unter Abtretung eines Teilbetrages des Bausparguthabens zuzumuten.
3. Der Streitwert in Rechtsstreitigkeiten wegen Bestellung als Steuerberater ohne Prüfung beträgt 10 000 DM.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; ZPO §115; BSHG § 88 Abs. 3; GKG § 13
Tatbestand
Der Zulassungsausschuß für Steuerberater beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagten) lehnte den Antrag des Klägers, Revisionsklägers und Antragstellers (Antragsteller) auf Befreiung von der Prüfung als Steuerberater ab. Der Beklagte teilte dies dem Antragsteller durch Bescheid vom . . . mit. Die Klage, mit der die Aufhebung der Entscheidung des Zulassungsausschusses und die Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung des Antragstellers als Steuerberater ohne Prüfung beantragt worden war, führte zur Aufhebung der Entscheidung des Zulassungsausschusses und zu dessen Verpflichtung, erneut über den Zulassungsantrag des Antragstellers zu entscheiden. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Der Antragsteller legte gegen das Urteil Revision ein und beantragte, ihm für die Durchführung des Revisionsverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihm seinen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen.
In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem vorgeschriebenen Vordruck gibt der Antragsteller u. a. an, daß er ein Bausparguthaben i. H. v. rd. 33 000 DM habe, mit dem nach Zuteilung des Bausparvertrages ein Darlehen der X-Versicherung abgelöst werden solle. Die Darlehensschuld betrug am 31. Dezember 1984 30 694,65 DM. Zur Tilgung des Darlehens zahlte der Antragsteller im Jahre 1984 1 630,37 DM.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung einer Prozeßkostenhilfe hat keinen Erfolg.
Prozeßkostenhilfe darf einem Beteiligten nur bewilligt werden, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Daran fehlt es schon deshalb, weil der Antragsteller ein Bausparguthaben hat, dessen Höhe nach seinen Angaben rd. 33 000 DM beträgt. Nach den §§ 142 Abs. 1 FGO, 115 Abs. 2 ZPO hat er dieses Bausparguthaben zur Abgeltung der Prozeßführungskosten einzusetzen. Anhaltspunkte, die dies unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht vorhanden.
Der Antragsteller macht zwar geltend, das Bausparguthaben solle nach Zuteilung des Bausparvertrags zur Ablösung eines Darlehens der X-Versicherung verwendet werden. Daraus folgt aber nicht, daß der Einsatz des Bausparguthabens zur Abgeltung der Prozeßführungskosten unzumutbar ist.
Die Frage der Zumutbarkeit ist grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 88 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zu beurteilen, wie aus § 115 Abs. 2 ZPO zu entnehmen ist. In dieser Vorschrift des BSHG ist bestimmt, welches Vermögen einzusetzen ist. Danach gehört das Bausparguthaben nicht zu dem Vermögen, dessen Verwertung nicht erwartet werden kann. In § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG a. F. war zwar der Schutz eines Vermögens vorgesehen, das nachweislich zur alsbaldigen Beschaffung oder Erhaltung eines kleinen Hausgrundstücks bestimmt war. Es braucht aber nicht entschieden zu werden, ob aufgrund der Angaben des Antragstellers zum Verwendungszweck des Bausparguthabens dessen Verwertung in sinngemäßer Anwendung der genannten Regelung nicht hätte erwartet werden können. Denn die Regelung ist durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz - 2. HStruktG - (Art. 21 Nr. 26) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1981, 1523, 1535) gestrichen worden. Daraus ist zu entnehmen, daß ein Vermögen, das früher unter die Regelung in § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG a. F. fiel, grundsätzlich eingesetzt werden muß (vgl. Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, 4. Aufl., Stand: August 1984, § 88 Rdnrn. 29 bis 41).
Ob ein solches Vermögen nunmehr in sinngemäßer Anwendung des § 88 Abs. 3 BSHG zu schützen ist, soweit dessen Einsatz oder Verwertung zu einer unbilligen Härte für den Verfahrensbeteiligten oder dessen unterhaltsberechtigte Angehörige führen würde, braucht im Streitfall ebenfalls nicht entschieden zu werden. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt ist. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Einsatz des Bausparguthabens für die Abgeltung der Prozeßführungskosten eine Erschwerung der angemessenen Lebensführung zur Folge haben würde (vgl. § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG). Die Umstände des Streitfalls sprechen vielmehr dafür, daß die Lebensführung des Antragstellers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen durch den Einsatz des Bausparguthabens zur Abgeltung der Prozeßführungskosten nicht beeinflußt wird. Das ist im Streitfall schon daraus zu folgern, daß keine Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen der Lebensführung des Antragstellers und der Verwendung des Bausparguthabens vorhanden sind.
Aber auch wenn davon ausgegangen wird, daß ein solcher Zusammenhang besteht und die Lebensführung durch die Verwendung des Bausparguthabens zur Ablösung des Darlehens in einer Weise günstig beeinflußt wird, die die Anwendung des § 88 Abs. 3 BSHG rechtfertigt, so folgt daraus nicht, daß dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, von der Bausparsumme den zur Abgeltung der Prozeßführungskosten erforderlichen Teilbetrag für diesen Zweck einzusetzen. Denn auch nach Abzug dieses Teilbetrages reicht das Bausparguthaben noch aus, das gesamte Restdarlehen abzulösen.
Die Darlehensschuld betrug am 31. Dezember 1984 30 694,65 DM. Wird die Tilgung im Jahr 1984 von insgesamt 1 630,37 DM zugrunde gelegt, so werden monatlich etwa 135 DM getilgt. Das bedeutet, daß die Darlehensschuld inzwischen niedriger ist als 30 000 DM, so daß mehr als 3 000 DM der Bausparsumme nach Ablösung des gesamten Darlehens übrig bleiben. Mit diesem Teilbetrag können die Prozeßführungskosten abgegolten werden.
Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist davon auszugehen, daß der Wert des Streitgegenstands des Revisionsverfahrens, für das die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gefordert wird, 10 000 DM nicht übersteigen wird. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist die Bestellung als Steuerberater ohne Prüfung. Dieser Streitgegenstand ist vergleichbar mit einem Rechtsstreit, in dem es um das Bestehen einer Prüfung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter geht. Wer nämlich die Prüfung bestanden hat, ist in der Regel auch als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter zu bestellen. In Streitigkeiten, in denen es um das Bestehen der Prüfung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter geht, beträgt der Wert des Streitgegenstands nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats 10 000 DM (vgl. Urteil vom 16. Februar 1983 VII S 31/82, BFHE 137, 574).
Die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens werden danach voraussichtlich 3 000 DM nicht übersteigen. Die Gebühren werden bei einem Streitwert von 10 000 DM insgesamt etwa 2 230 DM betragen (vgl. Eberl, Prozeßkostenrisiko, Betriebs-Berater - BB -, Beilage 11/1984 zu Heft 21/1984). Die Wegekosten (Flugkosten) sind mit 460 DM zu bemessen. Das Tagegeld des Rechtsanwalts wird voraussichtlich allenfalls 75 DM betragen.
Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob der Einsatz des Bausparguthabens zur Abgeltung der Prozeßführungskosten dann unzumutbar wäre, wenn der Antragsteller über das Bausparguthaben in Höhe des zur Abgeltung der Prozeßführungskosten erforderlichen Teilbetrages nicht verfügen könnte. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Antragsteller daran gehindert ist. Im übrigen wäre es dem Antragsteller auch zumutbar, sich, sofern er an der Verfügung über das Bausparguthaben gehindert ist, unter Abtretung eines entsprechenden Teilbetrages des Bausparguthabens einen Kredit zur Abgeltung der Prozeßführungskosten zu beschaffen.
Fundstellen
Haufe-Index 414079 |
BFH/NV 1986, 233 |