Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichterreichen der Streitwertgrenze
Leitsatz (NV)
1. Zur Höhe des Streitwerts bei einem Revisionsbegehren, das auf die Umqualifizierung von Einkünften (Nichtselbständige Arbeit statt Gewerbebetrieb) gerichtet ist.
2. Maßgebend für die Höhe des Streitwerts ist nur das finanzielle Interesse, das der Steuerpflichtige mit seiner Anfechtung eines eine bestimmte Steuer oder eine bestimmte Besteuerungsgrundlage festsetzenden Steuerbescheids verfolgt. Nicht maßgebend sind hingegen Auswirkungen auf andere Steuerarten, etwa die aufgrund des gewerblichen Gewinns zu zahlende Gewerbesteuer.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5 S. 1
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine OHG. Ihre Gesellschafter waren A. X., der Beigeladene zu 1., B. X., der Beigeladene zu 2., und der 1977 verstorbene C. X.
Dieser wurde von seiner Ehefrau D. X. (der Beigeladenen zu 3.) und seinen drei Kindern E. X., F. X. und G. X. (den Beigeladenen zu 4. bis 6.) beerbt. Zum Zeitpunkt des Erbfalls waren die Beigeladenen zu 4. bis 6. im Betrieb der Klägerin als Arbeitnehmer beschäftigt.
Nach dem Tode des C. X. wurde der Betrieb fortgeführt. Eine endgültige Regelung darüber, wer anstelle des Verstorbenen als Rechtsnachfolger in die OHG eintreten sollte, wurde erst im notariellen Vertrag vom Februar 1981 getroffen. Die Beigeladenen zu 3. bis 6. nahmen darin eine Teilauseinandersetzung der bisher ungeteilten Erbengemeinschaft vor, welche sich auf die Beteiligung an der Klägerin bezog. Die Beigeladenen übertrugen ihren Erbanteil an der Beteiligung auf die Beigeladene zu 3., die nunmehr als alleinige Mitgesellschafterin das Unternehmen der Klägerin mit den Beigeladenen zu 1. und 2. fortsetzte.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA) verteilte in den Streitjahren 1977 und 1978 den Gewinn auf die Beigeladenen zu 3. bis 6. entsprechend den Erbanteilen, da er sie als Mitunternehmer der Klägerin ansah. Außerdem rechnete er die an die Beigeladenen zu 4. bis 6. gezahlten Bezüge als Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Gewinn der Klägerin wieder hinzu.
Es handelt sich insgesamt um folgende Beträge:
Tätigkeitsvergütungen 1977
Gehälter
E. X. 8 681,75 DM
F. X. 3 700,00 DM
G. X. 6 275,00 DM 18 656,75 DM
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
E. X. 1 247,00 DM
F. X. 439,00 DM
G. X. 942,00 DM 2 628,00 DM
21 284,75 DM
Tätigkeitsvergütungen 1978
Gehälter
E. X. 39 894,00 DM
F. X. 14 803,00 DM
G. X. 26 925,00 DM 81 622,00 DM
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
E. X. 5 413,00 DM
F. X. 1 758,00 DM
G. X. 3 767,00 DM 10 938,00 DM
92 560,00 DM.
Einspruch und Klage gegen die Zurechnung dieser Beträge bei der Klägerin blieben erfolglos.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter und beantragt darüber hinaus, die Verteilung des um die Gehälter und die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung verminderten Gewinns wie folgt zu ändern:
1977
E. X. ./. 778,-- DM
F. X. ./. 778,-- DM
G. X. ./. 778,-- DM
D. X. ./. 2 335,-- DM
./. 4 669,-- DM
A. X. + 2 335,-- DM
B. X. + 2 334,-- DM
+ 4 669,-- DM
1978
E. X. ./. 1 779,-- DM
F. X. ./. 1 779,-- DM
G. X. ./. 1 779,-- DM
D. X. ./. 5 397,-- DM
./. 10 734,-- DM
A. X. + 5 367,-- DM
B. X. + 5 367,-- DM
+ 10 734,-- DM.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Der Wert des Streitgegenstandes beträgt weniger als 10 000 DM (§ 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG), nämlich lediglich 8 760 DM. Maßgebend für die Höhe des Streitwerts ist nur das finanzielle Interesse, das der Steuerpflichtige mit seiner Anfechtung eines eine bestimmte Steuer oder eine bestimmte Besteuerungsgrundlage (hier: den Gewinn aus Gewerbebetrieb) festsetzenden Steuerbescheids verfolgt. Nicht maßgebend sind hingegen Auswirkungen auf andere Steuerarten, etwa auf die aufgrund des gewerblichen Gewinns zu zahlende Gewerbesteuer.
Hiernach ergibt sich folgende Berechnung:
Bei Erfolg des Revisionsbegehrens wären die an die Beigeladenen zu 4. bis 6. gezahlten Gehälter von Einkünften aus Gewerbebetrieb in solche aus nichtselbständiger Arbeit umzuqualifizieren. Für diesen Fall ist nach dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Januar 1972 I R 174/68 (BFHE 104, 499, BStBl II 1972, 428 m.w.N.) der Streitwert durch Anwendung eines Prozentsatzes auf den Betrag von 500 DM, bezogen auf jeden der beteiligten Gesellschafter, zu ermitteln. Im Streitfall ist der Regelsatz von 25 v. H. zugrunde zu legen. Selbst wenn man den Ausgangsbetrag von 500 DM infolge der seit 1975 zugunsten von Arbeitnehmern eingetretenen Steuererleichterungen - Erhöhung des Weihnachtsfreibetrags, des Arbeitnehmerfreibetrags und Einführung der Vorsorgepauschale - auf 1 000 DM erhöhen würde (so Eberl in Böttcher, Steuerberatergebührenverordnung, Kommentar, München 1982, S. 628), wäre die Streitwertgrenze von 10 000 DM nicht überschritten. Es wäre dann für die in den beiden Streitjahren strittigen Gehälter ein Streitwert von 25 v. H. aus 3x2x1 000 DM = 1 500,- DM zugrunde zu legen.
Hinzu kommen 25 v. H. der im Erfolgsfalle als Betriebsausgaben abzugsfähigen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die nicht den Einkünften auf nichtselbständiger Arbeit hinzuzurechnen wären: Dies sind ca. 650 DM (25 v. H. aus 2 678 DM) für 1977 und 2 750 DM (25 v. H. aus 10 938 DM) für 1978.
Da außerdem die Gewinnverteilung streitig ist, ist der Streitwert mit 25 v. H. des Gewinns zu bemessen, um dessen Verteilung gestritten wird (siehe BFH-Beschluß vom 8. November 1973 IV B 6/72, BFHE 110, 487, BStBl II 1974, 138): Dies sind 25 v. H. aus 4 669 DM = ca. 1 170 DM für 1977 und 25 v. H. aus 10 734 DM = ca. 2 690 DM für 1978.
Es ergibt sich somit folgender Gesamtstreitwert:
Gehälter 1 500 DM
Arbeitgeberanteile 3 400 DM
Verteilung 3 860 DM
8 760 DM.
Das Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen und es sind auch keine wesentlichen Verfahrensmängel gerügt worden, die eine zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO begründen würden.
Fundstellen