Entscheidungsstichwort (Thema)
Herstellungsaufwand bei einem Bündel von Einzelbaumaßnahmen
Leitsatz (NV)
Aufwendungen für ein Bündel von Einzelbaumaßnahmen, die für sich genommen teils Herstellungsaufwand, teils Erhaltungsaufwand darstellen, sind insgesamt als Herstellungskosten zu behandeln, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden (BFH-Urteile vom 30. Juli 1991 IX R 67/90, BFHE 165, 250, BStBl II 1992, 28, m.w.N.; vom 29. Oktober 1991 IX R 117/90, BFHE 166, 203, BStBl II 1992, 285). Dies gilt ausnahmslos und ohne daß weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 7, § 21
Verfahrensgang
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam herausgestellte Rechtsfrage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen für ein Bündel von Einzelbaumaßnahmen, die für sich genommen teils Herstellungs-, teils Erhaltungsaufwand darstellen, insgesamt als Herstellungskosten zu behandeln, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sach lichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden (Senatsurteile vom 30. Juli 1991 IX R 67/90, BFHE 165, 250, BStBl II 1992, 28, m.w.N.; vom 29. Oktober 1991 IX R 117/90, BFHE 166, 203, BStBl II 1992, 285). Dies gilt ausnahmslos und ohne daß weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Die Vorentscheidung weicht nicht vom Senatsurteil in BFHE 166, 203, BStBl II 1992, 285 ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Das FG hat seiner Entscheidung nicht einen von dieser Entscheidung abweichenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt.
Einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) machen die Kläger nicht in einer dem § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise geltend. Sie legen insbesondere nicht substantiiert dar, welche ihnen bisher nicht bekannten Tatsachen im einzelnen das FG bei einer Beweiser hebung voraussichtlich ermittelt hätte und inwiefern diese Tatsachen auf der Grund lage der sachlich-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (BFH-Beschluß vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397).
Es kann offen bleiben, ob im Streitfall von einer vorweggenommenen Beweiswürdigung durch das FG ausgegangen werden muß. Die Frage, ob eine oder mehrere Hallen vorhanden waren, ist nicht entscheidungserheblich; jedenfalls handelte es sich um eine einheitliche Baumaßnahme im oben dargestellten Sinne.
Soweit die Kläger bloße Unrichtigkeit der Vorentscheidung rügen, machen sie keinen zureichenden Grund für die Zulassung der Revision geltend (§ 115 Abs. 2, 3 Satz 3 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 65302 |
BFH/NV 1995, 293 |