Leitsatz (amtlich)

Die Einfuhr- und Vorratsstellen gehören nicht zu den "Finanzbehörden" im Sinn des § 139 Abs. 2 FGO. Ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen sind nach § 139 Abs. 1 FGO erstattungsfähig.

 

Normenkette

FGO § 139

 

Fundstellen

Haufe-Index 70169

BStBl II 1973, 243

BFHE 1973, 352

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