Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichterhebung von Gerichtskosten
Leitsatz (NV)
Eine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 8 Abs. 1 S. 1 GKG liegt vor, wenn das Gericht eindeutig einen Verfahrensfehler begangen hat und der Verstoß offen zutage tritt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 18. Mai 1995 V E 1/95, BFH/NV 1996, 191).
Es handelt sich um einen offensichtlichen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, wenn das Gericht im Urteil feststellt, daß nicht als Kläger aufgetretene Gesellschafter aus der Personengesellschaft ausgeschieden sind, es aber unterläßt, die Frage der notwendigen Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO zu prüfen. In diesem Fall ist nach § 8 Abs. 1 S. 1 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren abzusehen.
Normenkette
GKG §§ 5, 8 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte aufgrund einer auf den Verfahrensfehler unterlassener notwendiger Beiladung durch das Finanzgericht (FG) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen. Im anschließenden Revisionsverfahren wurde das Urteil des FG aufgehoben, die Sache an das FG zurückverwiesen und die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens dem FG übertragen. Das FG holte in dem Verfahren über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der X-KG für 1980 die Beiladung der im Jahre 1981 ausgeschiedenen Gesellschafter nach und entschied mit klageabweisendem Urteil, daß die Kosten des Rechtsstreits -- einschließlich des Revisionsverfahrens -- die Kläger zu tragen haben. Der BFH -- Kostenstelle -- setzte mit Kostenrechnung die von den Klägern als Kostenschuldnern zu entrichtenden Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH in Höhe von ... DM an.
Mit der gegen die Kostenrechnung eingelegten Erinnerung machen die Kostenschuldner geltend, das zur Aufhebung des FG-Urteils führende Revisionsverfahren sei nur deshalb erforderlich geworden, weil das FG die notwendige Beiladung der ausgeschiedenen Gesellschafter A und B unterlassen habe.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist nach § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) statthaft und begründet. Von der Erhebung der Kosten war nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen.
Ist die Kostenrechnung den Kostenschuldnern bereits zugegangen, kann mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG auch die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG) beantragt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 30. Januar 1990 VIII E 1/90, BFH/NV 1990, 520, 521). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt nur vor, wenn das Gericht offensichtlich gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat oder ihm ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (BFH-Beschlüsse vom 17. November 1987 II E 1/87, BFH/NV 1988, 324, 325, und vom 18. Mai 1995 V E 1/95, BFH/NV 1996, 191, ständige Rechtsprechung).
Im Streitfall ist die Sache durch das FG im ersten Rechtszug unrichtig behandelt worden. Das FG hätte im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der X-KG für 1980 prüfen müssen, ob die nach § 48 der Finanzgerichtsordnung (FGO) klagebefugten Gesellschafter am Verfahren beteiligt waren und ob solche, soweit sie nicht Klage erhoben haben, gemäß § 60 Abs. 3 FGO beigeladen werden mußten (vgl. BFH-Beschluß vom 19. Juni 1990 VIII B 3/89, BFHE 161, 404, BStBl II 1990, 1068, m. w. N.). Im Streitfall hätte es die 1981 ausgeschiedenen Gesellschafter A und B zum Verfahren beiladen müssen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein nicht zur Geschäftsführung berufener Gesellschafter über die Fälle des § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO hinaus selbständig zur Klageerhebung gegen den Gewinnfeststellungsbescheid befugt, wenn er aus der Gesellschaft ausgeschieden ist (vgl. BFH-Beschluß vom 24. November 1988 VIII B 90/87, BFHE 155, 32, BStBl II 1989, 145; BFH in BFHE 161, 404, BStBl II 1990, 1068).
Zwar liegt eine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht stets schon darin, daß dem FG ein Verfahrensfehler unterlaufen ist und der BFH aus diesem Grunde das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen hat (BFH/NV 1988, 324, 325, und BFH-Beschluß vom 1. September 1970 VII B 112/68, BFHE 100, 76, 79, BStBl II 1970, 852, 853). Auch die Fehlerhaftigkeit eines FG- Urteils ist allein kein Grund, von der Erhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Mai 1989 V E 1/89, BFH/NV 1990, 256). Eine unrichtige Sachbehandlung ist jedoch gegeben, wenn das Gericht eindeutig einen Verfahrensfehler begangen hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., Vor § 135 Rdnr. 19) und der Verstoß offen zutage tritt (Drischler/Oestreich/Winter, Gerichtskostengesetz, § 8 Rdnr. 10; Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Vor § 135 FGO Rdnr. 19, sowie BFHE 100, 76, 79, BStBl II 1970, 852). Das ist hier der Fall. Der Verfahrensfehler ist eindeutig. Die notwendige Beiladung betrifft die Grundordnung des Verfahrens und ist von Amts wegen zu beachten (BFHE 161, 404, BStBl II 1990, 1068, 1070, ständige Rechtsprechung). Das Versehen ist dann auch offensichtlich, wenn das FG -- wie im Streitfall -- im Urteil feststellt, daß nicht als Kläger aufgetretene Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, es aber gleichwohl unterläßt, die Frage der notwendigen Beiladung zu prüfen. Der Senat kann offen lassen, ob ein offensichtlicher Verfahrensverstoß auch dann vorläge, wenn das Gericht die Frage der notwendigen Beiladung zwar geprüft, aber entgegen der ständigen gefestigten Rechtsprechung des BFH entschieden hätte (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24. Oktober 1957 IV 164/57 U, BFHE 66, 114, BStBl III 1958, 45).
Die Kosten des Revisionsverfahrens vor dem BFH waren unmittelbar durch die unrichtige Sachbehandlung verursacht. Daher hält es der Senat für geboten, nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren abzusehen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 421881 |
BFH/NV 1997, 522 |