Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern
Leitsatz (amtlich)
Der Bundesfinanzhof tritt der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs darin bei:
Eine nach § 29 Absatz 2 RSiedlG abgegebene Versicherung bindet die Finanzbehörden nur in tatsächlicher, nicht auch in rechtlicher Hinsicht.
Nach § 29 Absatz 1 RSiedlG sind nur solche Geschäfte und Verhandlungen steuerbefreit, die unmittelbar der Durchführung eines Siedlungsverfahrens dienen.
Normenkette
RSiedlG § 29
Tatbestand
Der beschwerdeführende Landkreis kaufte von einem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen ein Grundstück zur Errichtung einer Landwirtschaftsschule und begehrte Steuerfreiheit auf Grund des § 29 des Reichssiedlungsgesetzes (RSiedlG) in der Fassung des Artikels II Ziffer 4 bis 6 des Ergänzungsgesetzes vom 7. Juni 1923 (Reichsgesetzblatt - RGBl. - I S. 364).
Das Kulturamt versicherte, daß der Erwerbsvorgang die Voraussetzung des Abschnitts II Ziffer 6 des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 11. Dezember 1940, Reichssteuerblatt (RStBl.) S. 1026 (Abgabe der Siedlerstellen an die einzelnen Siedler) erfülle. Von dem Finanzamt um Nachprüfung gebeten, berichtigte es die Versicherung dahin, daß der Erwerbsvorgang unter Abschnitt III des Erlasses falle (Errichtung von Gemeinschaftsanlagen, die der Gesamtheit der Siedler einer Siedlung dienen). Die Vorinstanzen haben die Befreiung versagt.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.), in der der Beschwerdeführer (Bf.) wie bisher auf die bindende Kraft der Versicherung des Kulturamts hinweist und geltend macht, die Schule sollte der Ausbildung und Beratung von Siedlern und damit mittelbar der Durchführung von Siedlungsverfahren dienen, hat keinen Erfolg.
Schon der Reichsfinanzhof hat in dem Urteil II 418/37 vom 6. Mai 1938 (RStBl. S. 829) entschieden, daß die Versicherung nach § 29 Absatz 2 RSiedlG die Steuerbehörden nur in tatsächlicher, nicht auch in rechtlicher Hinsicht bindet. Das gleiche hat der Oberste Finanzgerichtshof in dem Urteil II 30/49 vom 24. Februar 1950 (Steuerrechtskartei - StRK -, Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG - § 1 Rechtsspr. 2) bezüglich der ähnlichen Versicherung nach § 55 des Hessischen Aufbaugesetzes vom 25. Oktober 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl. - S. 139) ausgesprochen, obwohl in dessen Absatz 2 vorgeschrieben ist, daß die Befreiung auf Grund der Bescheinigung ohne weitere Prüfung zu gewähren ist. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Auch er folgert die Bindung der Bescheinigung in lediglich tatsächlicher Hinsicht aus der Verteilung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben. Es kann nicht angenommen werden, daß der Staat die steuerrechtliche Würdigung von Tatbeständen nicht den Behörden übertragen wollte, die für diesen Zweck geschaffen und deren Beamte für die Erfüllung dieses Zweckes ausgebildet worden sind. Es können auch nur Tatsachen "versichert" oder "bescheinigt" werden.
Desgleichen ist dem vorstehend bezeichneten Urteil des Reichsfinanzhofs darin beizutreten, daß die Steuerfreiheit aus § 29 RSiedlG nur für solche Geschäfte gegeben ist, die unmittelbar der Durchführung eines Siedlungsverfahrens dienen. Wenn in § 29 Absatz 1, worauf der Bf. hinweist, von Geschäften und Verhandlungen gesprochen ist, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren dienen, so geht doch aus Absatz 2 hervor, daß der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines (bestimmten) Siedlungsverfahren erfolgen muß. Daß dies auf den Erwerb des Grundstücks zur Errichtung einer Landwirtschaftsschule nicht zutrifft, bedarf keiner weiteren Erörterung. Auch der Bf. behauptet nur, die Schule sollte mittelbar der Durchführung von Siedlungsverfahren dienen.
Der Reichsminister der Finanzen hat in Abschnitt III des Erlasses vom 11. Dezember 1940 (RStBl S. 1026), der mit Ausnahme der beispielsweisen Benennung nationalsozialistischer Einrichtungen weitergilt, angeordnet, daß für Geschäfte und Verhandlungen, die bei der Durchführung von Siedlungsvorhaben zur Errichtung von Gemeinschaftsanlagen für die Gesamtheit der Siedler erforderlich sind, eine Steuer nicht zu erheben ist. Insoweit ist der Erlaß als ein die Steuergerichte bindender Milderungserlaß (vgl. Gutachten des Obersten Finanzgerichtshofs I D 6/49 S vom 27. August 1949 und Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs III 62/49 vom 29. Oktober 1949, StRK, Reichsabgabenordnung - AO - § 13 Rechtsspr. 3 b und Rechtsspr. 4 a und b) anzusehen. Eine Gemeinschaftsanlage im Sinne der erwähnten Anordnung ist die Landwirtschaftsschule aber schon deshalb nicht, weil sie nach den Ausführungen des Bf. in der Berufungsbegründung nur vornehmlich der Ausbildung und Beratung von Siedlern dienen und nach der nicht bemängelten Feststellung des Finanzgerichts ihre Haupttätigkeit darin liegen sollte, einem nicht beschränkten Kreis von Teilnehmern landwirtschaftlichen Unterricht zu erteilen.
Der Bf. macht in der Rb. neu geltend, das erworbene Grundstück sollte nicht nur als Bauland in Anspruch genommen werden, sondern zum größten Teil als Versuchsland dienen; die auf dem Versuchsland gesammelten Erfahrungen sollten den Siedlern des Kreises zugute kommen. Abgesehen davon, daß der Bf. mit diesem neuen tatsächlichen Vorbringen in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr gehört werden kann, würde diese Verwendung die rechtliche Beurteilung nicht ändern. Der Erwerb des Versuchslandes würde nicht unmittelbar der Durchführung eines Siedlungsverfahrens dienen, das Versuchsland wäre auch keine von den Siedlern zu benutzende Gemeinschaftsanlage im Sinne des Abschnitts III des Erlasses.
Da hiernach die Befreiungsvorschrift schon auf Grund der Umstände, die zur Zeit des Erwerbsvorgangs vorgelegen haben, nicht anwendbar ist, ist nicht mehr zu erörtern, ob eine etwa gegebene Befreiung dadurch hinfällig geworden wäre, daß das erworbene Grundstück nicht dem beabsichtigten Zweck zugeführt, sondern im Tausch gegen ein geeigneteres Grundstück weggegeben worden ist.
Fundstellen
Haufe-Index 407305 |
BStBl III 1951, 234 |
BFHE 1952, 578 |
BFHE 55, 578 |