Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer
Leitsatz (amtlich)
Der in der DM-Zeit getroffenen Vereinbarung eines beteiligungsähnlichen Darlehens (abstrakten Schuldversprechens nach § 780 BGB) zwischen einem gemeindlichen Eigenbetrieb und seiner Rechtsträgerkörperschaft kommt keine Rückwirkung zu.
Normenkette
KStG § 1 Abs. 1 Ziff. 6, § 6; EigVO § 26; UG § 18/1/3
Tatbestand
Die Beschwerdeführerin (Bfin.) ist ein einheitlicher Betrieb (Gas- und Wasserwerk) der Stadtgemeinde B. im Sinne des § 22 der Eigenbetriebsverordnung vom 21. November 1938 (Reichsgesetzblatt - RGBl - I S. 1650). Die Zusammenfassung der früheren einzelnen Betriebe wurde durch die Betriebssatzung vom 6. Februar 1941 beschlossen, die nach ihrem § 12 mit Rückwirkung vom 1. April 1939 in Kraft treten sollte. Nach der Darstellung des Finanzgerichts hat die Bfin. entgegen den zwingenden Vorschriften der §§ 27 und 28 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung unterlassen, rechtzeitig ihre Kapitalverhältnisse in der Bilanz zum 31. März 1939 erstmalig zu ordnen.
Hierzu sei tatbestandlich aus den Akten folgendes ergänzt: Bei der übersendung der Körperschaftsteuererklärung für 1942 und der Gewerbesteuererklärung für das Rechnungsjahr 1943 hat die Bfin. mit Schreiben vom 29. November 1944 mitgeteilt, die beigefügte Bilanz (zum 31. März 1942) sei erstmalig nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung vom 31. November 1938 aufgestellt worden. Diese Bilanz enthält ebensowenig wie die nachfolgenden Jahresabschlüsse, die alle als Anlagen zu den Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht worden sind, ein Darlehen der Stadt an den Eigenbetrieb; das ist auch bei der "RM-Schlußbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung auf 20. Juni 1948" der Fall, die der Steuererklärung für die Zeit vom 1. Januar bis 20. Juni 1948 am 23. Juni 1949 dem Finanzamt vorgelegt worden ist.
Das Finanzgericht hat in den Ausführungen seines Urteils die Behauptungen der Bfin. zugrunde gelegt, daß die Ordnung der Kapitalverhältnisse der Bfin. erstmalig auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 29. November 1951 in der Bilanz auf den 31. März 1948 geschehen sei. In dieser Bilanz wird der als überschuß der Aktiven über die Passiven ermittelte Vermögensüberschuß wie folgt aufgeteilt: Widmungs- (Stamm-) Kapital: 350 000 RM, beteiligungsähnliches Darlehen der Stadtgemeinde: 250 000 RM, offene Rücklagen 248 549,55 RM. In der RM-Schlußbilanz erscheinen die offenen Rücklagen mit 248 206,80 RM. Die Werte für das Widmungskapital und für das beteiligungsähnliche Darlehen (Umstellung I : I) werden in die DM- Eröffnungsbilanz übernommen; der Umstellungsgewinn ist zur Erhöhung der offenen Rücklagen auf 740 725,43 DM verwendet. Nach Ziff. IV des Gemeinderatsbeschlusses vom 29. November 1951 soll diese Festsetzung der Kapitalverhältnisse der Stadtwerke rückwirkend auf den 31. März 1948 und mit Wertstellung vom 20. Juni 1948 sowie die Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse in der DM-Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch die Steuerbehörden erfolgen. Nach Ziff. V des Gemeinderatsbeschlusses wird über das Stammkapital (Widmungskapital) und über die obligatorische Beteiligung eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden. Dies ist am 19. Dezember 1951 mit folgendem Inhalt geschehen: I. Ausgehend von der Festsetzung des Stammkapitals (Widmungskapitals) mit Wertstellung vom 31. März 1948 in nachträglicher Durchführung des § 18 Abs. 2 und des § 19 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung auf 350 000 RM erklärt sich die Stadt in Sachen der Aufgabe des dinglichen Beteiligungsverhältnisses oder der Ermäßigung des Stammkapitals für befriedigt, wenn die Stadtwerke ein selbständiges Schuldversprechen auf eine beteiligungsähnliche Darlehensforderung in gleicher Höhe geben. In Ziff. 2 geben die Stadtwerke vertraglich das schriftliche Schuldversprechen nach § 780 BGB ab, den Betrag von 250 000 RM der Stadt mit Wertstellung vom 31. März 1948 schuldig geworden zu sein, das Darlehen mit jährlich 4% ab 1. April 1948 zu verzinsen und gegen mindestens einjährige schriftliche Kündigung auf Schluß eines Wirtschaftsjahres (31. März) zurückzuzahlen; die Kündigung wird für die ersten 10 Jahre ausgeschlossen. In Ziff. 3 der Vereinbarung wird die Umstellung des Darlehens im Verhältnis I : I nach § 18 Abs. I Ziff. 3 des Umstellungsgesetzes (UG) zum 21. Juni 1948 festgestellt. Nach Ziff. 4 nimmt die Stadt das Schuldversprechen als Gläubigerin an.
Die Bfin. hat für das im Streit befindliche verkürzte Wirtschaftsjahr 21. Juni 1948 bis 31. März 1949 auf das beteiligungsähnliche Darlehen 7778 DM Zinsen gezahlt und diesen Betrag in der Bilanz und in der Erfolgsrechnung auf den 31. März 1949 als Betriebsausgabe abgezogen.
Die Vorbehörden (Finanzamt, Finanzgericht) haben die Zinszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt, weil die rückwirkende Umwandlung eines Teils des Eigenkapitals in ein beteiligungsähnliches Darlehen steuerlich nicht zulässig sei.
Für die Abzugsfähigkeit der Zinsen wurde von der Bfin. im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Da durch den Gemeinderatsbeschluß vom 29. November 1951 die Kapitalverhältnisse der Bfin. erstmalig geordnet worden seien, sei die Bilanz auf den 31. März 1948 als eine Eröffnungsbilanz im Sinne des § 6 Ziff. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen, in welcher die Beteiligten freie Hand gehabt hätten, den Vermögensüberschuß auf Eigenkapital (Widmungskapital und offene Rücklagen) und Fremdkapital (beteiligungsähnliches Darlehen der Stadt) nach der wirtschaftlichen Angemessenheit zu verteilen. Es liege deshalb keine Umwandlung von Eigenkapital in Fremdkapital vor, sondern die Umschaffung eines dinglichen in ein obligatorisches Beteiligungsverhältnis. Das abstrakte Schuldversprechen vom 19. Dezember 1951 sei aus diesem Grunde nicht schuldbegründend, sondern habe eine bereits bestehende Verpflichtung der Bfin. zum Gegenstand. Dies sei der Sinn der Formulierungen zu Ziff. 2 der Vereinbarung vom 19. Dezember 1951. Die Steuerbehörde sei an die nach der Eigenbetriebsverordnung richtig erstellte Jahresabschlußübersicht auf den 31. März 1948 ebenso gebunden wie an eine handelsrechtlich zulässige Bilanz; steuerliche Berichtigungen seien nur zulässig, wenn zwingende Vorschriften des Steuerrechts einem Bilanzansatz entgegenstünden. Dies sei nicht der Fall. Den Gründern öffentlicher Betriebe stehe es wie bei Kapitalgesellschaften nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung frei, ob sie dem Unternehmen die erforderlichen Mittel restlos als Eigenkapital oder zum Teil auch als Darlehen zur Verfügung stellen wollten. Allerdings müßten die Träger öffentlicher Betriebe den Kapitalaufbau so gestalten, daß er mit demjenigen gleichartiger privater Unternehmungen verglichen werden könne; daß dies geschehen sei, könne aber der Bfin. nach dem Verhältnis des Eigenkapitals zu dem beteiligungsähnlichen Darlehen nicht bestritten werden.
Das Finanzgericht hat seine Auffassung im wesentlichen wie folgt begründet: Die Abzugsfähigkeit der streitigen Darlehnszinsen hänge davon ab, ob in die DM-Eröffnungsbilanz ein Schuldposten von 250 000 DM für das beteiligungsähnliche Darlehen einzustellen sei. Bei der Ermittlung des Reinvermögens in der DM-Eröffnungsbilanz seien nur solche Schulden zu berücksichtigen, die in der RM- Schlußbilanz auszuweisen seien (Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Stuttgart vom 30. April 1953, auszugsweise wiedergegeben im "Gemeindehaushalt" 1953 S. 103 ff.). Das Finanzgericht hält die Ausweisungspflicht für das Darlehen in der RM-Schlußbilanz nicht für gegeben. Der Gemeinderatsbeschluß vom 29. November und der Vertrag vom 19. Dezember 1951 wirkten nicht zurück. Nach § 28 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung seien die neuen Vorschriften über den Jahresabschluss spätestens auf das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1938 beginnt. Hierfür seien im § 26 a. a. O. überleitungsvorschriften erlassen, welche die Anpassung der Jahresbilanz an die neuen Vorschriften bezweckten. Diese hätten die unverzügliche Nachholung der Neubewertung bei den Posten der Vermögens- und Schuldenseite zum Gegenstand (§ 26 Abs. 1 a. a. O.) und führten demzufolge zu einer von der letzten Jahresbilanz vor Anwendung der Eigenbetriebsverordnung abweichenden Berechnung des Vermögensüberschusses. Die Unterschiede in der Bewertung gingen zu Gunsten oder zu Lasten des Eigenkapitals (§ 26 Abs. 1 Halbsatz 2 a. a. O.). Von der Neuordnung der Kapitalverhältnisse der Eigenbetriebe sei in der überleitungsvorschrift des § 26 a. a. O. nicht die Rede. Aus dem Gesetz sei nicht herzuleiten, daß ein Teil des Vermögensüberschusses verwendet werden dürfe, ein noch nicht begründetes Darlehen der Stadtgemeinde auszuweisen. Abs. 2 Satz 2 a. a. O. befasse sich lediglich mit der Berichtigung einer bisher fehlerhaften Verteilung der Schulden zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde. Was die Bfin. aus dem Gesetz herauslesen wolle, sei für jede (Eröffnungs-) Bilanz, gleichviel ob sie verwaltungsrechtlicher, handelsrechtlicher oder steuerrechtlicher Art sei, unzulässige Umwandlung von Eigenkapital in Fremdkapital. Die Einsetzung der Darlehnsschuld gegenüber der Stadtgemeinde in der Jahresbilanz auf den 31. März 1948 hätte die Ermittlung eines entsprechend geringeren Vermögensüberschusses zur Folge, eine Berechnung, die fehlerhaft wäre. Was Eigenkapital sei, müsse Eigenkapital bleiben, auch wenn das Vermögen und die Schulden auf einen bestimmten Stichtag neu zu bewerten seien. Daran ändere auch die Form eines abstrakten Schuldversprechens nach § 780 BGB nichts. Ein derartiges Schuldversprechen könne zwar unabhängig von dem Bestehen eines zugrunde liegenden Schuldverhältnisses erteilt werden. Im Streitfall habe das Schuldverhältnis jedenfalls nicht vor seiner Erteilung bestanden. Es könne bilanzrechtlich nicht rückwirkend auf den Stichtag des 31. März 1948 geschaffen werden, gleichgültig ob es sich um eine nach der Eigenbetriebsverordnung, nach Handelsrecht oder nach Steuerrecht zu erstellende Bilanz handle. In jeder derartigen Bilanz könnten nur Tatsachen und Rechtsverhältnisse ihren Niederschlag finden, die am Bilanzstichtag schon vorhanden gewesen seien. Wenn in der Vereinbarung vom 19. Dezember 1951 die Stadtgemeinde sich für die Aufgabe des dinglichen Beteiligungsverhältnisses oder die Ermäßigung des Widmungskapitals für befriedigt erkläre, so könne das nur dahin verstanden werden, daß - nach der Auffassung der Beteiligten - am 31. März 1948 ein beteiligungsähnliches Darlehen der Stadtgemeinde, d. h. ein neu zu bewertendes Schuldverhältnis, noch nicht bestanden habe. Von einer Umschaffung des dinglichen Beteiligungsverhältnisses in ein obligatorisches könne im Zusammenhang mit dem abstrakten Schuldversprechen vom 19. Dezember 1951 nicht gesprochen werden, weil es sich bei dem bis dahin bestehenden dinglichen Beteiligungsverhältnis um einen Teil des Eigenkapitals (Widmungskapitals) gehandelt habe. Es liege eine Neuschöpfung eines Schuldverhältnisses vor, die begrifflich die vorherige Rückzahlung eines entsprechenden Teils des Eigenkapitals an die Stadtgemeinde voraussetze.
Etwas Gegenteiliges sei auch aus dem von der Bfin. angezogenen Urteil des Reichsfinanzhofs I 389/40 vom 4. März 1941 (Slg. Bd. 50 S. 104, 107, Reichssteuerblatt - RStBl - 1941 S. 412) nicht zu entnehmen. Dieses Urteil habe zwar eine die Anpassung an die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung betreffende Jahresbilanz eines Eigenbetriebes einer Eröffnungsbilanz im Sinne des § 6 Ziff. 6 EStG gleichgestellt. Es habe aber nur die nach § 26 Abs. 1, § 19 der Eigenbetriebsverordnung erforderliche Neubewertung zum Gegenstand. über die Neuordnung der Kapitalverhältnisse, vor allem über die Einstellung eines Gemeindedarlehens, das bisher nicht auszuweisen war, enthalte das Urteil nichts. Die Umwandlung von Eigenkapital in Fremdkapital sei kein Vorgang, der zur Neubewertung gehöre. Vielmehr handle es sich um einen Geschäftsvorfall, den die Beteiligten durch - unzulässige - Rückbeziehung mit der Bilanz auf den 31. März 1948 verknüpft hätten, obwohl er sich außerhalb der Neubewertung des Vermögens und der Schulden abgespielt habe. Die Jahresschlußbilanz auf den 31. März 1948 und damit die RM-Schlußbilanz seien insoweit unrichtig; das streitige Darlehen sei seiner wirklichen Natur entsprechend in diesen Bilanzen als ein Teil des Eigenkapitals zu behandeln. Dies entspreche dem allgemeinen steuerlichen Grundsatz, daß Vereinbarungen der Beteiligten, auch wenn sie es ausdrücklich vorsähen, nicht zurückwirkten, sondern erst vom Zeitpunkt des Abschlusses an Gültigkeit hätten.
Auch in der DM-Eröffnungsbilanz könne das Reinvermögen nur für die Neufestsetzung der Posten des Eigenkapitals beansprucht werden, als welches es sich seiner Natur nach darstelle, nicht zur Bildung von Gesellschafterdarlehen, die in der RM-Schlußbilanz nicht vorhanden gewesen seien. Dies sei ein tragender Grundgedanke des D-Markbilanzgesetzes (DMBG), der handelsrechtlich und steuerrechtlich für sämtliche in § 1 DMBG bezeichneten natürlichen und juristischen Personen und deren Gesellschafter gelte, somit auch für die Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand.
Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wird unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts gerügt. Die rechtlichen Darlegungen stimmen im wesentlichen mit dem seitherigen Vorbringen überein. Insbesondere wird noch geltend gemacht, nach den Feststellungen des Finanzgerichts sei die Ordnung der Kapitalverhältnisse entgegen den zwingenden Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung bis Ende 1951 unterlassen worden und erst mit Beschluß vom 29. November 1951 in der Bilanz zum 31. März 1948 geschehen. Daraus ergebe sich, daß die bis zum Gemeinderatsbeschluß vom 29. November 1951 erstellten Bilanzen den gesetzlichen Vorschriften in § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 4 der Eigenbetriebsverordnung widersprochen hätten. Infolgedessen sei der Eigenbetrieb gesetzlich zur Ordnung der Kapitalverhältnisse verpflichtet gewesen, und zwar gemäß §§ 5 und 4 Abs. 2 EStG mit Rückwirkung bis zum 31. März 1939 zurück. Die Berichtigung sei durch den Gemeinderatsbeschluß vom 29. November 1951 und die Vereinbarung vom 19. Dezember 1951 nachgeholt worden. Die Steuererklärungen seien erst am 29. August 1952 abgegeben worden. In den eingereichten Bilanzen (RM-Schlußbilanz, DM-Eröffnungsbilanz) seien die nachträglich geordneten Kapitalverhältnisse ausgewiesen worden. Es handle sich nur um eine Klarstellung der Rechtslage, die nach den zwingenden Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung bereits zum 31. März 1939 angeordnet sei. Es liege somit die Berichtigung einer bisher fehlerhaften Verteilung des Verhältnisses zwischen Schulden und Eigenkapital vor. Der Gemeinderatsbeschluß vom 29. November 1951 bilde den erstmaligen und einzigen Feststellungsbeschluß, der für die RM-Bilanz zum 31. März 1948, die RM-Schlußbilanz zum 20. Juni 1948 und die DM-Eröffnungsbilanz zum 21. Juni 1948 anzuwenden sei. Wenn der Reichsfinanzhof, dem der Bundesfinanzhof folge, eine Unterkapitalisierung bei Eigenbetrieben unterbinde (Urteile des Reichsfinanzhofs I A 272/31 vom 19. September 1933, Slg. Bd. 34 S. 194, RStBl 1933 S. 1220; III 232/37 vom 22. September 1938, RStBl 1938 S. 977), so müsse nach dem Grundsatz der steuerlichen Gleichmäßigkeit verlangt werden, daß auch eine überkapitalisierung nicht anerkannt werde.
Entscheidungsgründe
Die Prüfung der Rb. ergibt folgendes:
Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, die vom Bundesfinanzhof übernommen ist, hat es die Körperschaft des öffentlichen Rechts grundsätzlich in der Hand, die organisatorischen Maßnahmen beim Aufbau ihrer Betriebe gewerblicher Art im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung) so zu treffen, wie sie es für zweckmäßig hält (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 131/53 U vom 10. Mai 1955, Slg. Bd. 61 S. 32, Bundessteuerblatt - BStBl - 1955 III S. 210). Die Maßnahmen sind auch steuerlich anzuerkennen, falls ihnen nicht Grundsätze (Vorschriften) des Steuerrechts entgegenstehen (vgl. § 27 der Eigenbetriebsverordnung). Daher ist es steuerrechtlich nicht unzulässig, im Falle der überkapitalisierung unter Wahrung der Einschränkungen der Eigenbetriebsverordnung das Eigenkapital des Eigenbetriebs herabzusetzen, also dem Rechtsträger des Eigenbetriebs zurückzuzahlen. Ob und inwieweit die Rückzahlung (Herabsetzung) eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, ist nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen. Hierbei können die Grundsätze, die für die ähnlichen Rechtsvorgänge bei Kapitalgesellschaften entwickelt sind, entsprechend angewendet werden. Voraussetzung ist, daß das angemessene Eigenkapital erhalten bleibt.
Unter den gleichen Voraussetzungen wird auch ein Darlehen der Gemeinde an ihren Eigenbetrieb grundsätzlich steuerlich Anerkennung finden. Der Senat hat in dem Urteil I 92/53 U vom 16. Februar 1954 (Slg. Bd. 58 S. 562, BStBl 1954 III S. 125) ausgesprochen, daß ein Darlehen der Gemeinde und damit eine in der DM-Eröffnungsbilanz eines Eigenbetriebs passivierungsfähige Verpflichtung nur insoweit vorliegt, als die auf Grund der Darlehensverpflichtung an den Darlehensnehmer zu zahlenden Beträge auch tatsächlich geleistet worden sind. An dieser Rechtsauffassung wird festgehalten. Das gleiche muß auch für ein beteiligungsähnliches Darlehen gelten. Daß die Gemeinde ihrem Eigenbetrieb dem sogenannten beteiligungsähnlichen Darlehen entsprechende Beträge gegeben habe, ist von der Bfin. nicht behauptet worden; aus der Wahl eines "abstrakten Schuldversprechens" geht bereits hervor, daß eine Leistung von Beträgen der Gemeinde an ihren Eigenbetrieb weder in der RM-Zeit noch in der DM-Zeit erfolgt ist.
In dem vorgenannten Urteil ist die Umwandlung von stillen Reserven in der RM-Schlußbilanz in eine Schuldverpflichtung des Eigenbetriebs gegenüber der Gemeinde in der DM-Eröffnungsbilanz für unzulässig erklärt. Dieser Grundsatz muß aus allgemeinen bilanzrechtlichen und steuerrechtlichen Erwägungen auf Bilanzen der RM-Zeit angewendet werden, bei denen im Gegensatz zur DM- Eröffnungsbilanz sowohl Bestandskontinuität wie Bewertungskontinuität gegeben sein muß. Im Gegensatz zur Auffassung der Bfin. ist die Umwandlung von Eigenkapital in Darlehen nicht durch die Eigenbetriebsverordnung für die Anpassungsbilanz nach § 26 der Eigenbetriebsverordnung vorgesehen. Die Umwandlung von Eigenkapital eines Eigenbetriebs in ein beteiligungsähnliches Darlehen der Gemeinde ist vielmehr, wie das Finanzgericht mit Recht ausgeführt hat, ein Vorgang außerhalb der Anpassungsbilanz des Eigenbetriebs an die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung. In diese Anpassungsbilanzen, die steuerlich als Eröffnungsbilanzen gelten, können nur solche Verpflichtungen eingestellt werden, die nach § 19 der Eigenbetriebsverordnung zu bewerten sind, d. h. solche Verpflichtungen, die bestandsmäßig in der Eröffnungsbilanz vorausgehenden Bilanz bereits enthalten sind. Nur in Falle ausdrücklicher gesetzlicher Ausnahmen besteht die Zulässigkeit des Ansatzes bisher noch nicht berücksichtigter Verpflichtungen, z. B. im Falle einer fehlerhaften Verteilung der Schulden zwischen Eigenbetrieb und Gemeinde (§ 26 Abs. 2 Satz 2 a. a. O.) oder bei der nach § 8 Abs. 3 a. a. O. erforderlichen Nachholung einer Rückstellung für Versorgungsverpflichtungen. Nach § 26 Abs. 1 Halbsatz 2 a. a. O. gehen sämtliche Bewertungsunterschiede der Anpassungsbilanz gegenüber dem letzten Jahresabschluss zu Lasten oder zu Gunsten des Eigenkapitals. Die Neuschaffung einer Schuldverpflichtung des Eigenbetriebs gegenüber der Gemeinde ohne Zufluß eines Gegenwertes oder die Umwandlung eines Teils des Eigenkapitals in eine Schuldverpflichtung gegenüber der Gemeinde widerspricht also den Grundsätzen der Eigenbetriebsverordnung. Denn die Eigenbetriebsverordnung macht den Gemeinden die Erhaltung des Vermögens des Eigenbetriebs zur Pflicht. Die Schaffung einer Verpflichtung mindert aber das Vermögen des Eigenbetriebs.
Schließlich hat das Finanzgericht mit Recht ausgesprochen, daß im Hinblick auf allgemeine steuerliche Grundsätze den Vereinbarungen der Beteiligten keine Rückwirkung zukommt. Ob die Vereinbarung der Gemeinde mit ihrem Eigenbetrieb vom 19. Dezember 1951 in die Zukunft Wirkung besitzt und welche steuerlichen Folgerungen zu ziehen sind, bedarf im vorliegenden Streit, der das Wirtschaftsjahr vom 21. Juni 1948 bis 31. März 1949 zum Gegenstand hat, keiner Prüfung. In die Vergangenheit könnte die Umwandlung des Eigenkapitals in Darlehen nur zurückwirken, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben wäre. Das aber ist, entgegen der Auffassung der Bfin. nicht der Fall. Das Finanzgericht hat im Streitfalle festgestellt, daß vor dem 19. Dezember 1951 ein beteiligungsähnliches Darlehen der Stadtgemeinde nicht bestanden hat. An diese Feststellung, die das Finanzgericht ohne Tatsachenverstoß oder Rechtsirrtum getroffen hat, ist der Bundesfinanzhof gebunden.
Demnach ist die Folgerung des Finanzgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Jahresschlußbilanz zum 31. März 1948, die RM- Schlußbilanz und die DM-Eröffnungsbilanz, insoweit das beteiligungsähnliche Darlehen passiviert ist, unrichtig sind und daher der als Darlehen bezeichnete Betrag bis zum Zeitpunkt der Umwandlung als Eigenkapital zu behandeln ist. Die Vorentscheidung hat daher mit Recht die auf das sogenannte beteiligungsähnliche Darlehen gezahlten Zinsen von 7778 DM als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.
Fundstellen
Haufe-Index 408496 |
BStBl III 1956, 238 |
BFHE 1957, 106 |
BFHE 63, 106 |