Leitsatz (amtlich)
Bei der Besteuerung von Kapitalerträgen gebührt aus Gründen der Prozeßökonomie der Veranlagung des Gläubigers der Vorrang vor dem Verfahren des Steuerabzugs vom Kapitalertrag, wenn der Gläubiger ohnehin veranlagt wird und keine besonderen Gründe für ein anderes Verfahren sprechen. Ist hiernach die Heranziehung des Gläubigers zur Einkommensteuer im Wege der Veranlagung geboten, so wird das Verfahren des Steuerabzugs vom Kapitalertrag durch die Zustimmung der Beteiligten nicht zulässig.
Normenkette
EStG § 44 Abs. 5; KStG § 6 Abs. 1 S. 2
Tatbestand
Die Revisionsklägerin ist eine GmbH. Anläßlich der Feststellungen bei einer Betriebsprüfung sah der Revisionsbeklagte (das FA) in einer Anzahl von Betriebsvorfällen in den Streitjahren 1951 bis 1956 eine verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten des Gesellschafters W. Deshalb machte das FA die GmbH durch Bescheid vom 30. November 1957 für die darauf entfallende Kapitalertragsteuer haftbar.
Nach erfolglosem Einspruch nahm die Vorinstanz u. a. zu folgenden Punkten Stellung:
1. Aus der Entscheidung des BFH I 40/60 S vom 28. November 1961 (BFH 74, 281, BStBl III 1962, 107) ergebe sich, daß grundsätzlich ein Ermessensmißbrauch vorliege, wenn das FA die Kapitalertragsteuer nicht direkt von dem einzelnen Gesellschafter durch Einkommensteuerveranlagung anfordere, sondern statt dessen die Gesellschaft nach § 44 Abs. 5 EStG haftbar mache. Das Gericht habe sich jedoch in Übereinstimmung mit den Beteiligten auf den Standpunkt gestellt, daß ein Ermessensmißbrauch dann nicht vorliege, wenn sich die Gesellschaft durch die Heranziehung zur Haftung formell nicht beschwert fühle. Auf eine entsprechende Anfrage habe die GmbH erklärt, daß es in ihrem Interesse liege, das Haftungsverfahren durch Sachentscheidung abzuschließen. Auch das FA halte eine Entscheidung im Haftungsverfahren aus sachlichen Gründen für zweckmäßig. Das Gericht sehe daher keinen Grund, den Haftungsbescheid aus formellem Grunde aufzuheben.
2. Der Gesellschafter W. hat der GmbH einen Betrieb verpachtet. Obwohl im notariellen Pachtvertrag nur eine monatliche Pachtzahlung an den Gesellschafter W. von 750 DM vorgesehen war, schrieb die GmbH ihm monatlich 1 500 DM gut. Das FA sah die überschießenden Pachtgutschriften als verdeckte Gewinnausschüttungen an. Über diese Frage hat das FG nicht entschieden, weil nach seiner Ansicht der Haftungsbescheid insoweit auch dann aufzuheben wäre, wenn die Ansicht des FA zutreffen sollte. Hierbei gehe das Gericht davon aus, daß die Kapitalertragsteuer ein Teil der Einkommensteuer sei, so daß die GmbH, indem sie zur Kapitalertragsteuerhaftung herangezogen werde, für einen Teil der Einkommensteuer ihrer Gesellschafter haftbar gemacht werde. Gleichgültig wie immer die Pachtzahlung steuerlich behandelt werde, ob der Ansicht der GmbH oder der des FA entsprechend, die Höhe des Einkommens ihres Gesellschafters W. bleibe von dem Streit unberührt. Denn es handele sich ausschließlich um einen Streit über die Einkommensart. Werde der Ansicht der GmbH gefolgt, so stellten die Einnahmen aus den Pachtzahlungen, auch soweit sie den schriftlich vereinbarten Pachtzins überschritten, Einkünfte des Gesellschafters aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb dar. Werde die Auffassung des FA zugrunde gelegt, so handele es sich bei den Pachtzahlungen, soweit sie den schriftlich vereinbarten Pachtzins überstiegen, um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese Unterscheidung sei für die Höhe des Einkommens ohne Belang. Ob die fraglichen Zahlungen nun Einkünfte des Gesellschafters aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus Gewerbebetrieb oder ob sie solche aus Kapitalvermögen darstellten, beeinflusse die Höhe der von ihm zu entrichtenden Einkommensteuer nicht. Habe der Gesellschafter eine Einkommensteuererklärung abgegeben, die der Ansicht der GmbH entspreche – was angenommen werden könne –, so habe er die auf die strittigen Zahlungen entfallende Einkommensteuer bereits entrichtet. Für bereits entrichtete Einkommensteuer (Kapitalertragsteuer) könne aber die GmbH nicht mehr haftbar gemacht werden, da es an einer der Haftung zugrunde liegenden Schuld fehle.
3. Der Gesellschafter W. hat den der GmbH gehörenden Personenkraftwagen aus privaten Gründen benutzt. Den Nutzungsanteil schätzte das FA jährlich auf 600 DM und behandelte diesen Betrag ebenfalls als verdeckte Gewinnausschüttung. Den Wert der Nutzung des der GmbH gehörenden Kraftwagens durch den Gesellschafter aus persönlichen Gründen und damit die entsprechende verdeckte Gewinnausschüttung an ihn hat das FG auf jährlich 450 DM bemessen.
4. Die GmbH hat im Jahre 1958 ihre Betreibsmittel verkauft. Nach den Feststellungen bei der Betriebsprüfung verblieben der GmbH auch nach der Veräußerung ihres Betriebes noch erhebliche Warenmengen, für die die GmbH bei der Betriebsprüfung allerdings keine Bestandsaufnahme nachweisen konnte. Das FA gelangte zu der Ansicht, daß die Restbestände nach der Veräußerung einen Wert von 34 623,25 DM gehabt haben müssen, während die GmbH in der Schlußbesprechung den Wert der Waren mit 24 116,80 DM bezeichnete. In einer späteren Besprechung schrieb der Gesellschafter W. die Mengen der Waren ohne Wertangabe auf. Das FA vertrat die Auffassung, daß der Gesellschafter W. die Restbestände selbst veräußert und den Erlös für sich behalten habe. Es handele sich dabei um eine verdeckte Gewinnausschüttung an diesen Gesellschafter in Höhe von 34 000 DM.
Die Vorinstanz gelangte zu der Überzeugung, daß die GmbH dem Gesellschafter W. die bei der Verpachtung ihres Betriebes nicht veräußerten Warenvorräte unentgeltlich überlassen habe, worin eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter liege.
Gegen das Urteil hat die GmbH Rechtsbeschwerde (Revision) eingelegt. Sie wendet sich gegen die Entscheidung in den Punkten 3 und 4.
Aus den Aktenunterlagen sei ersichtlich, daß die GmbH die in Rede stehenden Waren verkauft und den Ertrag in der Verlust- und Gewinnrechnung ausgewiesen habe. Diesen Vortrag bestätigt nunmehr das FA.
Die Benutzung des PKW der Kapitalgesellschaft durch den Geschäftsführer sei allgemein üblich. Außerdem habe der Geschäftsführer der GmbH seine Garage zur Verfügung gestellt. Da der Geschäftsführer Arbeitnehmer der GmbH sei, habe der Vorteil aus der Benutzung des PKW allenfalls im Wege der Lohnsteuerhaftung, nicht aber im Wege der Kapitalertragsteuerhaftung geltend gemacht werden können.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen und des Haftungsbescheids.
Vorinstanz:
Im vorliegenden Falle ist der Gesellschafter W. schon um deswillen zu veranlagen, weil er monatlich 1 500 DM Pacht für die Verpachtung seines Unternehmens erhalten hat. Objektive Gründe, aus denen der Erlaß eines Kapitalertragsteuerbescheides der Veranlagung des Gesellschafters vorzuziehen wäre, sind nicht vorgetragen, aber auch nicht erkennbar. Da die Betriebsprüfung im Jahre 1956 für die zurückliegende Zeit erfolgte und der Kapitalertragsteuerhaftungsbescheid am 30. November 1957 erging, kann auch nicht angeführt werden, daß auf dem Wege der Kapitalertragsteuerhaftung das FA schneller an den Steuerertrag käme als auf dem Wege der Veranlagung. Zudem zeigt die Vorentscheidung in der Behandlung der Pachtzahlungen deutlich, daß in diesem Punkt der Weg der Kapitalertragsteuerhaftung verfehlt ist. Ob die GmbH haftet, ist davon abhängig, ob der Gesellschafter die Pachtzahlungen versteuert hat oder nicht. Das aber ergibt sich aus den Veranlagungsakten zur Einkommensteuer des Gesellschafters. Da eine Haftung der GmbH nicht zum Zuge kommt, wenn der Gesellschafter die Beträge versteuert hat, wird deutlich, daß die Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters hierfür der zweckmäßigere Weg der Besteuerung ist. Ist für die anderen Fälle der verdeckten Gewinnausschüttung auch nicht die GmbH als solche von der Einkommensteuerveranlagung abhängig, so kann die Höhe der anfallenden Einkommensteuer im Veranlagungsverfahren den Verhältnissen des Gesellschafters angepaßt, im Kapitalertragsteuerhaftungsverfahren dagegen nur mit dem vom Gesetz festgesetzten starren Satz erhoben werden. Auch das FA bürdet sich mit dem beschrittenen Weg doppelte Arbeit auf.
Im vorliegenden Falle war darum die Heranziehung der GmbH zur Kapitalertragsteuer nicht gerechtfertigt, und die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung des FA und der Haftungsbescheid des FA sind aufzuheben. Eine Entscheidung in den sachlichen Streitfragen ist in diesem Verfahren nicht mehr möglich.
Fundstellen
Haufe-Index 557366 |
BStBl II 1969, 4 |
BFHE 1968, 373 |