Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, wann die Aufrollung des gesamten Steuerfalles nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO gegen Treu und Glauben verstößt.
Normenkette
AO § 222 Abs. 1 Nr. 1
Gründe
Aus den Grundsätzen von Treu und Glauben kann sich ergeben, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 222 Abs. 1 Ziff. 1 der Reichsabgabenordnung der Steuerfall nur insoweit wieder aufgerollt werden darf, als neue Tatsachen gegeben sind (vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs I 176/57 U vom 18. November 1958, Bundessteuerblatt 1959 S. 52. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Geht man von dem Grundsatz aus, daß eine neue Tatsache zur Aufrollung des gesamten Steuerfalles berechtigt, so hat dies zur Folge, daß das Finanzamt zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen rechtsirrtümliche Würdigungen eines Tatbestandes auch insoweit richtigstellen darf, als hier keine neuen Tatsachen vorliegen. Es erscheint nicht vertretbar, diesen Grundsatz ausschließlich auf Vorgänge zugunsten des Steuerpflichtigen zu beschränken, in aller Regel aber einen Verstoß gegen Treu und Glauben dann zu bejahen, wenn die Folgen eines Rechtsirrtums zuungunsten des Steuerpflichtigen beseitigt werden sollen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Rechtsirrtum des Finanzamts um die unzutreffende Beurteilung solcher Tatsachen handelt, die der Steuerpflichtige dem Finanzamt vor oder bei der Veranlagung zutreffend und erschöpfend geschildert hatte. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann nur dann vorliegen, wenn weitere Umstände hinzutreten, wenn insbesondere der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die vom Finanzamt vor oder bei der ursprünglichen Veranlagung geäußerte Rechtsauffassung bedeutsame geschäftliche, wirtschaftliche oder finanzielle Maßnahmen getroffen hat und durch eine Berichtigung der Veranlagung diesen Maßnahmen in einem ihm nicht zumutbaren Umfang die Grundlagen entzogen werden würden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dem Steuerpflichtigen ist, wie das Finanzgericht mit Recht betont, dadurch kein über die Steuernachforderung hinausgehender Nachteil entstanden, daß der Rechtsirrtum des Finanzamts hinsichtlich der Verteilung des Gewinns 1949 richtiggestellt wurde.
Fundstellen
Haufe-Index 424077 |
BStBl III 1959, 53 |
BFHE 1959, 140 |
BFHE 68, 140 |