Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob eine in einem Lohntarifvertrage vorgesehene Küchengemeinschaft, die die in ihr zusammengeschlossenen Arbeiter eines Unternehmens mit warmer Kost versorgt und den Geldaufwand für sie zur Herstellung der Speisen von ihr im eigenen Namen beschafften Lebensmittel und Zutaten auf die Arbeiter umlegt, Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist.
Normenkette
UStG § 1 Ziff. 1, § 2/1
Gründe
Mit der Frage, wie bürgerlich-rechtlich die Rechtsform der beschwerdeführenden Küchengemeinschaft zu beurteilen ist, braucht sich der Senat nicht auseinanderzusetzen. Denn die umsatzsteuerliche Beurteilung der umstrittenen Unternehmereigenschaft hängt nicht ausschlaggebend davon ab, ob die Beschwerdeführerin (Bfin.) eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist oder nicht. Die dahingehende Auffassung der Rechtsbeschwerde beruht auf einer Verkennung des umsatzsteuerrechtlichen Unternehmerbegriffs.
Der Begriff Unternehmer als Subjekt der Umsatzsteuerpflicht ist in dem hier anzuwendenden Umsatzsteuergesetz 1951 der gleiche wie in allen Umsatzsteuergesetzen, die ihm vorausgegangen sind. Für den Geltungsbereich der früheren Gesetze hat im Hinblick darauf, daß der Gesetzgeber jede im Inland ausgeübte, nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete selbständige Tätigkeit erfaßt wissen will, der Reichsfinanzhof in ständiger Rechtsprechung und unter bewußter Abkehr davon, was nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens unter einem Unternehmer verstanden wird, jedes selbständige Wirtschaftsgebilde, das im Inland nachhaltig gegen Entgelt Leistungen ausführt, und ausdrücklich auch jeden zwangslosen Zusammenschluß von Personen zur gemeinsamen wirtschaftlichen Betätigung als umsatzsteuerpflichtig angesehen. Er hat hierbei ausgesprochen, daß es weder auf die Rechtsform des Gebildes, insbesondere darauf, ob eine der typischen Gesellschaftsformen des bürgerlichen Rechts vorliegt, ankommt noch darauf, ob sonst irgendwie eine streng abgegrenzte rechtliche oder wirtschaftliche Einheit feststellbar ist, und ob das Gebilde mit einem besonderen, der Tätigkeit gewidmeten Kapital ausgestattet ist, sofern nur der Wille zu gemeinsamer wirtschaftlicher Betätigung irgendwie in einem Betrieb mit einer gewissen Organisation seinen Ausdruck findet (zu vergleichen unter anderem Urteile des Reichsfinanzhofs V A 525/29 vom 19. Mai 1930, Slg. Bd. 26 S. 348, Reichssteuerblatt - RStBl - 1931 S. 148; V A 895/30 vom 21. November 1930, RStBl 1932 S. 358; V 188/37 vom 4. März 1938, Slg. Bd. 43 S. 242, RStBl 1938 S. 495). Der Auslegung des Unternehmerbegriffs durch den Reichsfinanzhof hat sich der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung auch für das Umsatzsteuergesetz 1951 angeschlossen (zu vergleichen Urteil des Bundesfinanzhofs V 162/52 S vom 8. Februar 1955 unter Abschnitt II, Slg. Bd. 60 S. 294, 298, Bundessteuerblatt 1955 III S. 113); er hält gegenüber dem Vorbringen der Bfin. an ihr fest in der Erwägung, daß das Wesen der Umsatzsteuer als einer wirtschaftlich ausgerichteten Steuer grundsätzlich eine denkbar weite Auslegung des Unternehmerbegriffs (der Fähigkeit, Umsatzsteuerschuldner zu sein) erfordert.
Von diesem Standpunkt aus kann es im Streitfalle weder darauf ankommen, welche tarifrechtlichen Wirkungen aus den Tarifbestimmungen herzuleiten sind, die die Einrichtung der Küchengemeinschaften, also eine betriebliche Frage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes vom 9. April 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1949 S. 55; zu vergleichen Hueck-Nipperdey, Kommentar zum Tarifvertragsgesetz § 1 Anm. 49), ordnen, noch, wie bereits gesagt, darauf, wie die Küchengemeinschaften bürgerlich-rechtlich zu beurteilen sind. Rechtserheblich ist allein, ob die beschwerdeführende Küchengemeinschaft im Sinne der erwähnten Rechtsprechung als ein selbständiges Wirtschaftsgebilde irgendwelcher Art angesehen werden kann, von dem Umsätze ausgehen.
Die Voraussetzungen, die hiernach als ausreichend für die Bejahung der Unternehmereigenschaft anzusehen sind, liegen, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bei der Bfin. vor, sofern es nur, was noch zu erörtern sein wird, zutrifft, daß sie in den Organismus des X-Unternehmens nicht eingegliedert ist. Jedenfalls stellt die Küchengemeinschaft, gleichgültig, wie ihr Zustandekommen tarifrechtlich oder bürgerlich-rechtlich zu beurteilen ist, einen losen Zusammenschluß natürlicher Personen (der Arbeiter) mit wirtschaftlicher Zielsetzung dar. Die Gemeinschaft tritt erkennbar als solche sowohl nach außen - beim Einkauf des Küchenbedarfs unter ihrem eigenen Namen - als auch ihren Mitgliedern gegenüber - bei der Abgabe der aus den eingekauften Lebensmitteln hergestellten warmen Kost - wirtschaftlich handelnd auf. Diesem wirtschaftlichen Handeln dient eine Organisation, die sich im wirtschaftlichen Sinne als Betrieb auffassen läßt; es ist ein Küchenleiter vorhanden, der unter der Aufsicht eines Küchenausschusses und unter Ausnutzung der vom X-Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung gestellten Betriebsmittel (Kücheneinrichtungsgegenstände, Feuerungsstoffe) die Geschäfte und Verrichtungen durchführt oder veranlaßt, die zur Erreichung des Zweckes der Küchengemeinschaft (Einkauf von Küchenbedarf, Zubereitung und Abgabe von Speisen) erforderlich sind. Bei dieser Betätigung handelt es sich nicht, wie die Rechtsbeschwerde annimmt, um die - nichtsteuerbare - Erfüllung eines den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden Gemeinschaftszweckes; gleichartige Einzelbelange der Mitglieder einer Vereinigung ergeben in ihrer Summierung noch keinen Gemeinschaftszweck, der sich seinem Wesen nach von den Sonderbelangen abhebt; die Tätigkeit der Bfin. dient daher, auch wenn sie auf die Gemeinschaft der Arbeiter abgestellt ist, doch immer nur der Befriedigung des Einzelinteresses, das die Arbeiter - jeder für sich - daran haben, ein ausreichendes warmes Essen verabreicht zu erhalten. Mit der Abgabe der warmen Kost bewirkt die Bfin. also Sonderleistungen an ihre Mitglieder, und diese Leistungen sind gewerbliche Leistungen (ß 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes); denn sie werden bewirkt im Rahmen einer Tätigkeit, die nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist insofern, als der Geldaufwand für den Lebensmitteleinkauf auf die Mitglieder der Küchengemeinschaft umgelegt wird. Der Entgeltcharakter der Zahlungen der Mitglieder wird weder dadurch in Frage gestellt, daß es sich bei den Zahlungen nur um einen Ersatz dieses Aufwandes unter Ausschluß einer Gewinnerzielung handelt (ß 2 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes), noch dadurch, daß die Zahlungen in der Regel zunächst vorschußweise mit dem Vorbehalt späterer Abrechnung geleistet werden. Daß die Zahlungen auch nicht als nichtsteuerbare Mitgliederbeiträge, wie die Rechtsbeschwerde vorsorglich behauptet, angesehen werden können, folgt aus der bereits hervorgehobenen Feststellung, daß sie für Einzelleistungen der Küchengemeinschaft an ihre Mitglieder entrichtet werden. Die Tatsache, daß alle Mitglieder der Küchengemeinschaft Zahlungen in gleicher Höhe leisten, steht dem nicht entgegen. Die gleiche Höhe der Zahlungen, die die Mitglieder einer Vereinigung an diese leisten, kann allerdings ein Beweisanzeichen dafür sein, daß Mitgliederbeiträge vorliegen. Dieser Gesichtspunkt greift aber nicht durch, wenn sich die gleiche Höhe der Zahlungen, wie im Streitfalle, daraus erklärt, daß jedem Mitglied auch gleiche Leistungen gewährt, und daß die Zahlungen nach dem Wert dieser Leistungen bemessen werden (Urteil des Reichsfinanzhofs V A 587/33 vom 5. Oktober 1934, Slg. Bd. 37 S. 30, RStBl 1935 S. 621). Geringfügige quantitative Leistungsunterschiede, wie sie bei der Essensabgabe durch die Bfin. im Hinblick auf das unterschiedliche Nahrungsbedürfnis der Mitglieder vorkommen mögen, können hierbei nicht ins Gewicht fallen.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß die Bfin. jedenfalls nach dem Gesamtbild, das sich aus der äußeren Form ihres wirtschaftlichen Auftretens ergibt, im Sinne der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des erkennenden Senats als ein Wirtschaftsgebilde anzusehen ist, von dem Umsätze ausgehen. Der Einwand der Rechtsbeschwerde, daß mit einer solchen Auffassung den tatsächlichen Verhältnissen Zwang angetan werde etwa deshalb, weil, wie im Berufungsverfahren geltend gemacht worden ist, im Grunde genommen nur eine Art erweiterten Familienhaushaltes vorliege, greift demgegenüber nicht durch. Familienrechtliche Verhältnisse können mit Gebilden im Wirtschaftsleben nicht verglichen werden (zu vergleichen das oben angezogene Urteil vom 4. März 1938).
Damit kommt es für die umstrittene Steuerpflicht allein noch darauf an, ob die Bfin., was die Rechtsbeschwerde bestreitet, im umsatzsteuerrechtlichen Sinne selbständig ist. Die Vorinstanz hat das mit dem Finanzamt bejaht. In dieser tatsächlichen Würdigung kann ein Rechtsirrtum nicht gefunden werden.
In der mündlichen Verhandlung haben sich keine Gesichtspunkte ergeben, die den Senat veranlassen könnten, von der in dem Bescheid vertretenen Auffassung abzugehen.
Die beschwerdeführende Küchengemeinschaft zieht nach dem Vortrag ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht in Zweifel, daß Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts jede noch so lose geknüpfte Vereinigung natürlicher Personen sein kann, sofern nur ein Mindestmaß an als Betrieb ausdeutbarer Organisation erkennbar ist, von der Umsätze ausgehen. Sie bezweifelt jedoch - ausgehend von der überlegung, daß ein solcher Zusammenschluß natürlicher Personen begriffsnotwendig "aktiver Natur" sein müsse, d. h. nur auf einer "aus freiem Willen geborenen Kundgebung" beruhen könne - die Möglichkeit, sie als ein derartiges mit Unternehmereigenschaft ausgestattetes Gebilde aufzufassen, weil die ihr angeschlossenen Arbeiter nach dem Lohntarifvertrage gezwungen seien, sich ihr anzuschließen. Zwang könne, sofern nicht die Rechtsgrundlage, aus der sich der Zwang ergebe, die Verkörperung des Zusammenschlusses in Gestalt einer juristischen Person (z. B. Zwangsinnung, Rechtsanwaltskammer) vorsehe, immer nur zu einem Nebeneinander von Einzelpersonen führen, nicht zur Entstehung eines Gebildes, das diesen Einzelpersonen als etwas Neues, Andersartiges gegenüberstehe und als solches Unternehmereigenschaft haben könne.
Diesen Erwägungen vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Nach dem einschlägigen Lohntarifvertrag haben sich - von Ausnahmen abgesehen - bestimmte Arbeitergruppen den Küchengemeinschaften, deren Bildung der Vertrag vorsieht, "anzuschließen". Es ist zuzugeben, daß diese Klausel für die Arbeiter einen gewissen, wenn auch nicht lückenlosen Zwang mit sich bringt, zumal wenn man der Klausel, was geboten sein wird, normative Bedeutung im Sinne des Tarifvertragsrechts beimißt. Dieser Zwang beruht aber keineswegs auf der die Möglichkeit gesetzlicher Zwangsregelungen einschließenden staatlichen Machtfülle wie etwa in den von der Bfin. beispielsweise angezogenen Fällen des Zusammenschlusses der Rechtsanwälte in der Rechtsanwaltskammer oder des Zusammenschlusses bestimmter Handwerker in einer Zwangsinnung. Das ergibt sich aus dem rechtlichen Wesen der Tarifverträge. Tarifverträge sind Rechtsgeschäfte des bürgerlichen Rechts und unterliegen den allgemeinen Vorschriften des BGB über Rechtsgeschäfte (Hueck-Nipperdey-Tophoven, Kommentar zum Tarifvertragsgesetz, 3. Auflage § 1 Anm. 2, 19). Ihr Zustandekommen setzt also eine Willenseinigung voraus. Diese Willenseinigung kommt allerdings zwischen den Tarifpartnern als solchen (Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband; Gewerkschaft) zustande; die der Gewerkschaft angeschlossenen Arbeitnehmer sind an ihr mindestens formalrechtlich nicht beteiligt, auch nicht, soweit hier die Abreden über die Küchengemeinschaften in Frage stehen. Jedoch reicht bei wirtschaftlicher Würdigung der Verhältnisse schon der Umstand, daß die Einrichtung der Küchengemeinschaften und der Umfang der Beteiligung der Arbeiter an ihnen immerhin im Rahmen der Tarifverhandlungen "ausgehandelt" werden, nach der überzeugung des Senats aus, umsatzsteuerrechtlich die beschwerdeführende Küchengemeinschaft als ein mit Unternehmereigenschaft ausgestattetes Gebilde anzusehen. Es braucht hiernach nicht noch auf die Frage eingegangen zu werden, ob etwa in der Zustimmung der als Tarifpartner handelnden Gewerkschaft zum Inhalt des Tarifvertrags mittelbar die Zustimmung auch der in ihr zusammengeschlossenen Arbeiter selbst dann gefunden werden könnte, wenn man im übrigen den Tarifvertrag nicht unter dem Blickpunkt der sogenannten Vertretungstheorie (Hueck-Nipperdey-Tophoven, a. a. O. § 1 Anm. 16) sieht.
Auch der weitere Einwand, daß die Küchengemeinschaft als Gebilde mit Unternehmereigenschaft deshalb nicht angesehen werden könne, weil der Kreis der ihr angeschlossenen Teilnehmer einem fortgesetzten Wechsel unterworfen sei, greift nicht durch. Eine solche personelle Fluktuation, die sich in mehr oder weniger großem Umfange regelmäßig auch bei in der Rechtsprechung als Unternehmer behandelten sonstigen losen Personenzusammenschlüssen (zu vergleichen die im Bescheid angeführten Urteile) finden wird, kann die Bejahung der Unternehmereigenschaft jedenfalls dann nicht in Frage stellen, wenn sie, wie im Streitfall, auf den Fortbestand der zur Bewirkung von Umsätzen entwickelten Organisation ohne Einfluß ist.
Fundstellen
BStBl III 1956, 275 |
BFHE 1957, 205 |
BFHE 63, 202 |
StRK, UStG:1/1 R 49 |