Entscheidungsstichwort (Thema)
USt-Voranmeldung per Telefax ist wirksam; Abgabe-Schonfrist ist nicht zu beanstanden
Leitsatz (amtlich)
1. Eine dem Finanzamt per Telefax übermittelte Umsatzsteuer-Voranmeldung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ist wirksam.
2. Die Verwaltungspraxis, nach der von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Umsatzsteuer-Voranmeldung abzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige die angemeldete Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steueranmeldung entrichtet (sog. Abgabe-Schonfrist), ist gerichtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
UStG 1993 § 18 Abs. 1 S. 1; AO 1977 § 150 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 152 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1997 ein Reiseunternehmen. Sie war verpflichtet, ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben. Die Klägerin übermittelte den von ihr ausgefüllten amtlichen Vordruck zur Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 1997 am 14. Januar 1998 per Telefax an den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt ―FA―). Der Originalvordruck war unterschrieben. Das Original verblieb bei der Klägerin.
Das FA erkannte diese Übermittlung nicht als wirksame und fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung an. Es schätzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember 1997 durch Bescheid vom 19. Mai 1998 entsprechend den Angaben in dem übermittelten Telefax auf 1 391 DM und setzte einen Verspätungszuschlag in Höhe von 90 DM fest. In den Erläuterungen wies das FA darauf hin, dass die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steueranmeldung nach § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) geschätzt worden seien.
Den Einspruch der Klägerin gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 1998 mit der Begründung zurück, dass gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 die Umsatzsteuer-Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben sei. Diese Voraussetzung könne ein Telefax nicht erfüllen. Demzufolge sei keine wirksame Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben worden, so dass die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO 1977 zu schätzen gewesen seien. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nach § 152 AO 1977 sei erforderlich gewesen, da die Klägerin zuvor mehrfach auf die Unzulässigkeit einer Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung per Telefax hingewiesen worden sei. Auch die Höhe des Zuschlages sei nicht zu beanstanden, da er mit 6,4 v.H. der festgesetzten Vorauszahlung im mittleren Bereich des gesetzlich zulässigen Rahmens liege.
Die Klage der Klägerin gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) erkannte die dem FA per Telefax übermittelte Umsatzsteuer-Voranmeldung der Klägerin als fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung an. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 548 veröffentlicht.
Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung von § 152 Abs. 1 AO 1977 und von § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG. Es trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, eine per Telefax abgegebene Umsatzsteuer-Voranmeldung entspreche nicht ―wie erforderlich― in allen Einzelheiten dem amtlichen Muster, weil sie aus einzelnen, nicht miteinander verbundenen Blättern bestehe. Überdies habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. Dezember 1998 III R 87/96 (BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313) entschieden, dass die Übermittlung eines Antrags auf Investitionszulage per Telefax nicht zulässig sei. Die Grundsätze dieser Entscheidung seien hier entsprechend anzuwenden.
Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des FA entgegen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).
Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Das FG hat zutreffend entschieden, dass diese Voraussetzungen im Streitfall nicht vorliegen.
1. Der Unternehmer hat nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" abzugeben, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 1997 war das im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 11. Oktober 1996 (BStBl I 1996, 1207) veröffentlichte Vordruckmuster zu verwenden. Die Angaben in der Umsatzsteuer-Voranmeldung sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen; dies ist, wenn der Vordruck dies ―wie hier― vorsieht, schriftlich zu versichern (§ 150 Abs. 2 AO 1977). Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss ―anders als die Umsatzsteuer-Jahreserklärung (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG)― nicht vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben werden.
2. Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG ―entsprechend der allgemeinen Regelung in § 150 Abs. 1 Satz 1 AO 1977― nicht "auf", sondern lediglich "nach" amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Durch diese Gesetzesformulierung wird die Verwendung privater Vordrucke unter der Voraussetzung für zulässig erklärt, dass sie in allen Einzelheiten dem amtlichen Muster entsprechen (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 1972 V R 16/69, BFHE 105, 416, BStBl II 1972, 725; vom 15. Oktober 1998 IV R 18/98, BFHE 187, 250, BStBl II 1999, 286; vom 21. Oktober 1999 V R 76/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214).
Die Finanzverwaltung gestattet "zur Erleichterung und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens" unter bestimmten Voraussetzungen die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf Vordrucken, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen (vgl. BMF-Schreiben vom 9. Januar 1992 IV A 5 -S 0082- 27/91, BStBl I 1992, 82). Danach sind u.a. "bei einseitigem Druck mehrseitiger Vordrucke" die einzelnen Seiten "entsprechend der Seitenfolge miteinander zu verbinden, so dass eine versehentliche Trennung oder Verwechslung ausgeschlossen ist" (vgl. das BMF-Schreiben in BStBl I 1992, 82, unter II. 2.).
3. Umsatzsteuer-Voranmeldungen können auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern und über Datenfernübertragung dem FA übermittelt werden (vgl. § 150 Abs. 6 AO 1977 i.V.m. der Verordnung über die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern und über Datenfernübertragung ―StADÜV― vom 21. Oktober 1998, BGBl I 1998, 3197, BStBl I 1998, 1292; Abschn. 227 der Umsatzsteuer-Richtlinien ―UStR―). Das galt auch bereits im Jahr 1997 (vgl. die Steueranmeldungs-Datenträger-Verordnung ―StADV― vom 21. August 1980, BGBl I 1980, 1617, BStBl I 1980, 712).
4. Ob Umsatzsteuer-Voranmeldungen per Telefax abgegeben werden dürfen, ist umstritten.
Die Finanzverwaltung lässt dies nicht zu (vgl. z.B. Oberfinanzdirektion ―OFD― Nürnberg, Verfügung vom 28. November 1995 7344 - 228/St 43, Steuererlasse in Karteiform ―StEK―, Umsatzsteuergesetz 1980, § 18, Nr. 195; Umsatzsteuer-Rundschau ―UR― 1996, 207; Finanzministerium Sachsen-Anhalt, Erlass vom 10. April 1997 41 -S 0321- 2/41 -S 0082- 13/41 -S 0082- 3, Der Betrieb ―DB― 1997, 1159; OFD Hannover, Verfügung vom 7. Oktober 1998, StEK, Abgabenordnung, § 150, Nr. 19, unter Punkt 5; OFD München, Verfügung vom 22. Dezember 2000 S 0321 - 13 St 312, und OFD Nürnberg, Verfügung vom 22. Dezember 2000 S 0284 - 109/St 24, StEK, Abgabenordnung, § 150, Nr. 24).
Dem stimmt die Literatur teilweise zu (vgl. z.B. Lippross, Umsatzsteuer, 20. Aufl., S. 757; Rothenberger in Hartmann/ Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 18 Rz. 32). Teilweise wird die Verwaltungsansicht abgelehnt (vgl. Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, Bd. II, § 210 Rz. 132).
5. Nach Auffassung des Senats ist die Übermittlung einer unterschriebenen Umsatzsteuer-Voranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck per Telefax eine Abgabe nach amtlichem Vordruck i.S. des § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und wirkt fristwahrend.
a) Durch die Übermittlung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks der Umsatzsteuer-Voranmeldung per Telefax wird der Vordruck formgetreu abgebildet. Dadurch wird sichergestellt, dass die Steuererklärung alle Angaben enthält, die die Finanzverwaltung im Regelfall als entscheidungserheblich ansieht (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 105, 416, BStBl II 1972, 725, und in BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214). Dementsprechend hat das FA im Streitfall die von der Klägerin per Telefax erklärten Besteuerungsgrundlagen in seiner Umsatzsteuerfestsetzung für Dezember 1997 übernommen.
b) Dass eine solche durch Telefax übermittelte Umsatzsteuer-Voranmeldung anders als der amtlich vorgeschriebene Vordruck nicht beidseitig bedruckt ist, sondern aus einzelnen Blättern besteht, die nicht mechanisch miteinander verbunden sind ―und damit nicht die Vorgaben im BMF-Schreiben in BStBl I 1992, 82, unter II. 2. erfüllt― hält der Senat aus folgenden Gründen für unschädlich:
Zum einen ist trotz dieser fehlenden mechanischen Verbindung eine versehentliche Verwechslung oder Trennung der Seiten ausgeschlossen. Der amtliche Vordruck für die Umsatzsteuer-Voranmeldung umfasst nur zwei Seiten. Die Verbindung der beiden Seiten wird im Vordruck dadurch hergestellt, dass auf der zweiten Seite oben das Feld "Übertrag" auszufüllen ist. Entspricht diese Eintragung der auf der ersten Seite unten vorgesehenen Eintragung, kann davon ausgegangen werden, dass die beiden beim FA per Telefax eingehenden Seiten "zusammengehören".
Zum anderen weist ein Telefax im Allgemeinen ―wie auch im Streitfall― in der Kopfzeile der jeweils übermittelten Seite das Übersendungsdatum, den Namen des Absenders, seine Telefax-Nummer und die jeweilige Seitenzahl aus. Dadurch ist der Zusammenhang der einzelnen gefaxten Seiten hinreichend sicher deutlich (vgl. BFH-Beschluss vom 31. März 2000 VII B 87/99, BFH/NV 2000, 1224).
Soweit die Finanzverwaltung gleichwohl eine mechanische Verbindung der beiden bei ihr eingehenden Telefax-Seiten für erforderlich hält, mag das empfangende FA diese Verbindung selbst vornehmen. Der zeitliche Aufwand, zwei beim FA per Telefax eingehende Seiten z.B. durch eine Heftklammer zu verbinden, ist kaum größer als derjenige, der anfällt, wenn ein beim FA eingehender Briefumschlag mit dem amtlichen Vordruck der Umsatzsteuer-Voranmeldung geöffnet werden muss. Die Auffassung des FA, die Verbindung der einzelnen Seiten führe zu einer unzumutbaren Mehrarbeit der Finanzbehörden, die durch die grundsätzlich vorgeschriebene Verwendung des amtlichen Formulars in diesem Massenverfahren gerade vermieden werden solle, teilt der Senat deshalb nicht.
c) Bei Übermittlung einer unterschriebenen Umsatzsteuer-Voranmeldung auf amtlichem Formular durch Telefax fehlt der Voranmeldung auch weder die erforderliche Schriftform (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. November 1994 V B 64/94, BFH/NV 1995, 651) noch die durch § 150 Abs. 2 AO 1977 vorgeschriebene Unterschrift des Anmeldenden.
Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können; außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Empfänger zugeleitet worden ist (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ―GmS-OGB― vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98, Neue Juristische Wochenschrift ―NJW― 2000, 2340, Deutsches Steuerrecht ―DStR― 2000, 1362, unter III. 1.). Dementsprechend ist nach der dem technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung tragenden Rechtsprechung die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig (vgl. GmS-OGB in NJW 2000, 2340, DStR 2000, 1362, unter III. 2., m.w.N.).
Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abgabe ―ebenfalls fristgebundener― Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Auch bei diesen Voranmeldungen werden Inhalt und Urheberschaft durch Telefax-Übermittlung eindeutig wiedergegeben.
d) Der vorstehenden Beurteilung steht das vom FA angeführte BFH-Urteil in BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313 nicht entgegen, wonach die fristgerechte Übermittlung eines eigenhändig unterzeichneten Investitionszulagenantrags per Telefax nicht genügt, um den Anspruch des Berechtigten auf Investitionszulage zu wahren.
Das Urteil bezieht sich ausdrücklich nur auf Investitionszulagenanträge und wurde im Wesentlichen mit der besonderen Bedeutung begründet, die der eigenhändigen Unterschrift bei solchen Anträgen zukomme (vgl. II. 1. c der Urteilsgründe). Überdies ist dieses Urteil vor dem Urteil des GmS-OGB in NJW 2000, 2340, DStR 2000, 1362 ergangen, nach dem in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam (sogar) durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit (lediglich) eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 4. September 2000 III B 41/00, BFH/NV 2001, 321; vom 9. November 2000 I S 6/00, BFH/NV 2001, 479).
Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob er sich den Ausführungen in diesem Urteil anschließen könnte.
6. Dass die Klägerin ihre mithin formwirksame Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 1997 entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG nicht bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums ―also bis zum 10. Januar 1998―, sondern erst am 14. Januar 1998 beim FA abgegeben hat, rechtfertigt die Festsetzung des Verspätungszuschlags nicht.
a) Nach dem Anwendungserlass des BMF zu § 152 AO 1977 ist von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen grundsätzlich abzusehen. Dies gilt jedoch nicht in Missbrauchsfällen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn der Steuerpflichtige die angemeldete Steuer nicht gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung entrichtet, sondern die Zahlung bewusst verzögert (vgl. das im Streitjahr geltende BMF-Schreiben vom 24. September 1987 IV A 5 -S 0062- 38/87, BStBl I 1987, 664, 694; nunmehr BMF-Schreiben vom 15. Juli 1998 IV A 4 -S 0062- 13/98, BStBl I 1998, 630, 707).
b) Diese sog. Abgabe-Schonfrist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 23. Juli 1998 V R 40/96, BFH/NV 1998, 1457), die auch von den Gerichten zu beachten ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. August 1978 V R 21/76, BFHE 126, 88), ist hier nicht verstrichen. Es liegt auch kein Missbrauch vor, weil der Kläger dem FA eine Einzugsermächtigung erteilt hatte.
Fundstellen
Haufe-Index 779944 |
BFH/NV 2002, 1270 |
BStBl II 2003, 45 |
BFHE 198, 337 |
BFHE 2003, 337 |
BB 2002, 1850 |
DB 2003, 321 |
DStRE 2002, 1147 |
DStZ 2002, 650 |
HFR 2002, 970 |
UR 2002, 477 |
WPg 2002, 1036 |
NJW 2002, 3280 |
SteuerBriefe 2003, 11 |
GStB 2003, 1 |
NWB 2002, 2775 |
NWB 2003, 327 |
BBK 2002, 868 |
BBK 2003, 198 |
KÖSDI 2002, 13421 |
GK 2003, 180 |
STFA 2002, 27 |
UStB 2002, 314 |
stak 2002, 0 |