Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 05.04.2005 - IX R 48/04 (NV) (veröffentlicht am 25.05.2005)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung

 

Leitsatz (NV)

Aufwendungen für eine  - nach auf Dauer angelegter Vermietung - jahrelang leer stehende Wohnung sind dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine dauerhafte Vermietung ausschließt, um die Wohnung verkaufen zu können, und diese die Ursache für den jahrelangen Leerstand ist.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 2, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Bremen (Urteil vom 11.06.2004; Aktenzeichen 1 K 265/03; EFG 2005, 361)

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich einer im Streitjahr (2001) leer stehenden Wohnung.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger erwarb im Jahr 1993 eine Eigentumswohnung in A, die er zunächst an seine Tochter (unbefristet) vermietete. Nach deren Auszug entschloss sich der Kläger ab dem Jahr 1996, die Wohnung zu verkaufen. Da die Marktlage einen Verkauf zu einem für den Kläger angemessenen Kaufpreis nicht zuließ, entschied er sich dazu, die Wohnung für kurzfristige Vermietungen bereitzuhalten. Eine dauerhafte Vermietung wollte er --als Verkaufshindernis-- vermeiden, weil die Veräußerung des Wohnungseigentums für ihn weiterhin im Vordergrund stand.

Von dem Jahr 2000 abgesehen, in dem er die Wohnung an 74 Tagen vermietete, blieben die Vermietungsbemühungen des Klägers ohne Erfolg. Die Wohnung stand in den Jahren 1997 bis 1999 und ebenso im Streitjahr leer. Nur der Kläger selbst bewohnte die Wohnung im Streitjahr an zwei Tagen als Zwischenstation auf einer Reise nach … und im Oktober zu Renovierungszwecken.

Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Berücksichtigung des geltend gemachten Werbungskostenüberschusses ab. Auch der Einspruch blieb ohne Erfolg. Es könne --so das FA-- nicht von einer permanenten Überschusserzielungsabsicht ausgegangen werden.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 361 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.

Hiergegen richtet sich die Revision, die die Kläger auf Verletzung materiellen Rechts stützen. Der Kläger habe die Wohnung nur zu einem angemessenen Preis verkaufen wollen, der aber nicht zu erzielen gewesen sei. Deshalb habe er sie für die mietweise Unterbringung von wechselnden Besuchern bereitgehalten. Bei einer Ertragsprognose müsse die geringe Wertschätzung der Wohnlage berücksichtigt werden, die einen nur geringen Mietzins zulasse. Indes müsse auch bei der Auslegung des § 21 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beachtet werden, dass bei einem Überangebot von Wohnungen eine Vermietung lediglich zu einem geringen Mietzins möglich sei.

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage stattzugeben.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

1. Im Ergebnis zutreffend hat das FG die dem Kläger im Zusammenhang mit der Wohnung entstandenen Aufwendungen unberücksichtigt gelassen.

Der Kläger kann diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abziehen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine derartige Veranlassung vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (z.B. BFH-Urteil vom 20. Dezember 1994 IX R 122/92, BFHE 177, 50, BStBl II 1995, 534). Dies ist nicht der Fall, soweit Aufwendungen allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung des Mietwohnobjekts veranlasst sind. Sie sind nicht als Werbungskosten abziehbar, weil der Verkauf eines solchen zum Privatvermögen gehörenden Vermögensgegenstands --abgesehen von privaten Veräußerungsgeschäften i.S. der § 22 Nr. 2, § 23 EStG-- einen nicht steuerbaren Vorgang in der Vermögenssphäre darstellt (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil vom 14. Dezember 2004 IX R 34/03, BFH/NV 2005, 620, unter II. 1. b, m.w.N.).

Im Streitfall erzielte der Kläger keine Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung. Sie stand während des gesamten Streitjahres leer und wurde nur an wenigen Tagen von den Klägern selbst genutzt. Der Leerstand der Wohnung beruhte nicht auf einer fortbestehenden Vermietungsabsicht, sondern auf der geplanten Veräußerung der Wohnung.

a) Zwar können auch Aufwendungen für eine Wohnung, die --wie hier-- nach auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, jedenfalls wenn sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht und deshalb seine auf dauerhaftes Vermieten gerichtete Einkünfteerzielungsabsicht trotz daneben entfalteter Verkaufsaktivitäten nicht endgültig aufgegeben hat (BFH-Urteil vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940).

Diese Voraussetzungen liegen indes hier nicht vor. Anlass für den langjährigen Leerstand der Wohnung war nach den bindenden Feststellungen des FG allein die ausschließlich durch den beabsichtigten Verkauf geprägte, nur eingeschränkte Vermietungstätigkeit des Klägers. Für diese Art von Vermietungen auf Zeit, mit der der Kläger den mit einer dauerhaften Vermietung verbundenen Mieterschutz als Verkaufshindernis ausschließen wollte, bestand in A kein Markt, so dass die Wohnung fast vollständig leer stand und ein Überschuss der Mieteinnahmen über die angefallenen Werbungskosten --wie das FG in Übereinstimmung mit dem Kläger festgestellt hat-- nicht zu erzielen war. Deshalb hängen die mehrjährigen Leerstandszeiten nicht mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zusammen, auch nicht, wie die Revision meint, mit einem Überangebot an Wohnraum, sondern mit der ins Auge gefassten Veräußerung der Wohnung, die nur deshalb unterblieb, weil der Kläger den von ihm für angemessen gehaltenen Preis aufgrund der Marktsituation nicht erzielen konnte und auch nicht bereit war, den Preis marktkonform zu ermäßigen. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall vom Fall des BFH-Urteils vom 4. März 1997 IX R 29/93 (BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610), in dem die Kläger nach der Kündigung einer Bauherrengemeinschaft für die Zeit bis zur --von ihnen zeitlich nicht zu beeinflussenden-- Auseinandersetzung und Veräußerung des Grundstücks weiterhin Kosten zu tragen hatten. In jenem Fall hing die weitere Entstehung von Werbungskosten --im Gegensatz zum Streitfall-- nicht vom Willen der Steuerpflichtigen ab und stand in keinem Zusammenhang mit der beabsichtigten Veräußerung.

b) Selbst wenn man aber --wie dies die Revision erwägt-- auf die im Streitjahr angestrebte Vermietung der Wohnung an ständig wechselnde Großstadtbesucher --was wegen der vergleichbaren Art der Tätigkeit nahe liegt-- die Grundsätze über die steuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen anwendet, führte dies für das Streitjahr zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn auch dann müssten die Leerstandszeiten in vollem Umfang unberücksichtigt bleiben, weil der Kläger die Wohnung im Streitjahr nur selbst genutzt, indes an keinem Tag fremdvermietet hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, unter II. 1. e bb (2)).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1368697

BFH/NV 2005, 1299

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten
    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten

      (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch   1. Schuldzinsen und auf besonderen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren