Leitsatz (amtlich)
1. Der Entnahmewert von zum Betriebsvermögen gehörenden Investmentanteilen ist der Rücknahmepreis, wenn die Anteile für den Betrieb entbehrlich im Sinne von überflüssig sind (vgl. Urteil des BFH I R 199/69 vom 22. März 1972, BFHE 105, 141, BStBl II 1972, 489).
2. Bei oder im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Anschaffung können die Investmentanteile noch nicht als entbehrliche, d. h. überflüssige Wirtschaftsgüter angesehen werden. Im übrigen ist die Frage der Entbehrlichkeit eine Tatfrage.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 1-2, 4
Tatbestand
Streitig ist, ob der Entnahmewert von Investmentanteilen mit deren Ausgabe- oder deren Rücknahmepreisen anzusetzen ist.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (KG) betreibt eine Maschinenfabrik und Eisengießerei. In ihrem Betriebsvermögen befand sich eine beträchtliche Anzahl von Anteilen an Kapitalanlagegesellschaften (Investmentanteile). Zwei ihrer Gesellschafter entnahmen im Mai des Streitjahres einen Teil dieser Anteile in ihr Privatvermögen. Die KG legte der Entnahme den sog. Rücknahmepreis der Investmentanteile zugrunde, d. h. den Betrag, den die entsprechenden Kapitalanlagegesellschaften am Entnahmetag gegen Rückgabe der Anteilsscheine bezahlt hätten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) ging jedoch bei der einheitlichen Gewinnfeststellung des Streitjahres von einem um die Differenz zwischen dem Rücknahmepreis und dem sog. Ausgabepreis der Anteile höheren Entnahmewert aus.
Hiergegen richtete sich die Sprungklage der KG, mit der geltend gemacht wurde, der Teilwert der streitigen Anteile sei der niedrigere Rücknahmepreis, weil ein gedachter Erwerber des Betriebes nur diesen aufzuwenden bereit wäre. Es handele sich bei den Investmentanteilen um für die KG entbehrliche Wirtschaftsgüter, deren Teilwert nicht mit dem Wiederbeschaffungspreis, sondern mit dem Einzelveräußerungspreis anzusetzen sei.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG führte in der in den EFG 1970, 597, veröffentlichten Entscheidung aus, Entnahmewert der Anteile sei der Teilwert, also der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für die Anteile ansetzen würde. Das seien hier die Wiederbeschaffungskosten, nämlich die Kosten, die der Erwerber aufwenden müßte, wenn die Anteile im Betriebsvermögen nicht vorhanden wären. Diesen Kosten entspreche aber der sog. Ausgabepreis im Sinne von § 18 Abs. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 - KAGG 1957 - (BGBl I 1957, 378, BStBl I 1957, 224), d. h. der Wert der Anteile am Sondervermögen der Kapitalanlagegesellschaft zuzüglich des in den Vertragsbedingungen festgesetzten Aufschlages, mit dem Nebenkosten erfaßt seien, die jeder Erwerber von Anteilsscheinen regelmäßig aufwenden müsse. Durch diese Wiederbeschaffungskosten, nicht durch den vom Rücknahmepreis bestimmten Einzelveräußerungspreis werde der Teilwert gebildet, da Wertpapiere nicht zu den "entbehrlichen Wirtschaftsgütern" gehörten, bei denen der Einzelveräußerungspreis maßgeblich sei (Hinweis auf das Urteil des BFH VI 226/64 vom 15. Juli 1966, BFHE 86, 699, BStBl III 1966, 643). Da der Teilwert ein fiktiver Veräußerungspreis sei, müsse davon ausgegangen werden, daß der gedachte Erwerber von den gleichen Erwägungen wie der Veräußerer ausgehe und daher das aufwenden würde, was er zur Erlangung des Wirtschaftsguts aufwenden müßte, und nicht das, was er bei einer Veräußerung desselben erlösen würde. Wenn der Veräußerer den Erwerb der Anteile für zweckmäßig gehalten habe, so müsse das auch für den Erwerber gelten. Es könne nicht eingewendet werden, daß ein gedachter Erwerber für die für den Betrieb nicht unbedingt notwendigen Investmentanteile kein Interesse habe. Würde man derartigen subjektiven Erwägungen Raum geben, so könne der Teilwert überhaupt nicht mehr nach objektiven Gesichtspunkten ermittelt werden. Wenn endlich darauf hingewiesen werde, daß auch bei der Bewertung nach dem BewG (§ 13 Abs. 4 BewG 1934, § 11 Abs. 4 BewG 1965) der Rücknahmepreis zugrunde zu legen sei, so werde verkannt, daß das BewG insoweit vom allgemeinen Teilwertbegriff abweiche.
Mit der Revision macht die KG geltend, bei der Ermittlung des Teilwerts müsse auch berücksichtigt werden, welcher Preis für das Wirtschaftsgut durch den gedachten Veräußerer erzielbar sei. Investmentanteile gehörten bei einer Maschinenfabrik zweifellos zu den entbehrlichen Wirtschaftsgütern, da, wie Littmann (Das Einkommensteuerrecht, 10. Aufl., § 6 Rdnr. 117) zutreffend definiere, ihr Fehlen den ungestörten Fortgang des Betriebes nicht hindere. Es könne daher keineswegs angenommen werden, daß ein Erwerber des Betriebes bereit sei, für die Anteile mehr zu bezahlen, als er selbst bei deren Veräußerung erzielen würde. Da die KG bei einem Verkauf der Anteile nur den Rücknahmepreis bekommen hätte, sei nicht einzusehen, warum die Gesellschafter bei einem Erwerb der Anteile "aus ihrer Firma" mehr hätten aufwenden sollen als Dritte. Zur Beurteilung des Streitfalles habe die Vorinstanz das BFH-Urteil VI 226/64 nicht heranziehen dürfen, denn dieses Urteil beziehe sich auf Wertpapiere mit einem für An- und Verkauf geltenden Börsenkurs und könne daher auf Investmentanteile, bei denen kein einheitlicher Börsenkurs, sondern unterschiedliche Ausgabe- und Rücknahmepreise notiert würden, nicht angewendet werden.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Die hier zu entscheidende Streitfrage war bereits Gegenstand des nach Erlaß der Vorentscheidung ergangenen Urteils des I. Senats des BFH I R 199/69 vom 22. März 1972 (BFHE 105, 141, BStBl II 1972, 489). Der I. Senat des BFH entschied, der Teilwert für den Betrieb entbehrlicher Investmentanteile werde durch den Rücknahmepreis der Anteile bestimmt. Der I. Senat wies auf die bei Investmentanteilen gegebene Besonderheit hin, daß hier auf denselben Stichtag zwei Preise bestehen, nämlich der Rücknahmepreis, d. h. der anteilige Wert des Sondervermögens, und der um einen Aufschlag auf diesen Wert erhöhte Ausgabepreis (vgl. § 14 Abs. 3, § 18 KAGG 1957). Wegen dieser Besonderheit, so führte der I. Senat aus, könnten Investmentanteile nicht mit Wertpapieren, die einen Börsenkurs haben, verglichen werden. Auch könne die Differenz zwischen dem Ausgabeund dem Rücknahmepreis nicht zu den Nebenkosten im Sinne des BFH-Urteils VI 226/64 gerechnet werden. Den wirklichen Wert der Investmentanteile im Betriebsvermögen spiegle der Rücknahmepreis wider, wie sich auch aus den §§ 11 Abs. 4, 109 Abs. 3, 113 BewG 1965 ergebe. Das gelte auch für die Bestimmung des Teilwerts; denn ein gedachter Erwerber des Betriebes werde im Rahmen des Gesamtaufwandes keinen höheren Wert ansetzen.
Der erkennende Senat folgt dem im Ergebnis unter der auch vom I. Senat angenommenen Voraussetzung, daß im Streitfall die Investmentanteile zu den "entbehrlichen" Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens gehören. Allerdings wird der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG auch für die Entnahme maßgebliche Teilwert im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG in der Regel durch die Wiederbeschaffungskosten bestimmt. Das gilt zwar auch, wie im BFH-Urteil VI 226/64 ausgeführt ist, für jederzeit ersetzbare Wirtschaftsgüter. Jederzeit ersetzbare Wirtschaftsgüter sind jedoch nicht identisch mit jederzeit entbehrlichen Wirtschaftsgütern, nämlich solchen, deren Fehlen den ungestörten Fortgang des Betriebes nicht nur nicht hindert (so Littmann, a. a. O., § 6 Rdnr. 117), sondern die für den Betrieb überflüssig sind. Für solche entbehrlichen Wirtschaftsgüter wird regelmäßig der Teilwert durch den Einzelveräußerungspreis bestimmt (vgl. das genannte Urteil I R 199/69 sowie das Urteil des Senats IV 166/65 vom 25. Juni 1970, BFHE 99, 482, BStBl II 1970, 721, ferner auch z. B. Littmann, a. a. O.). Das bedeutet für den Streitfall, daß dann, wenn die Investmentanteile zu den entbehrlichen Wirtschaftsgütern gehören, als Teilwert der Rücknahmepreis anzusetzen ist; denn nur er kommt als Veräußerungspreis in Betracht. Auch die bei der Teilwertermittlung vielfach sonst noch untersuchte Frage, unter welchen Bedingungen der Kaufmann ein Wirtschaftsgut abzugeben bereit ist, führt zum Rücknahmepreis. Denn nur zu diesem Preis kann der Wert der Anteile realisiert werden.
Der Senat verkennt nicht die durch das BFH-Urteil I R 199/69 aufgeworfene Problematik, die insbesondere dann auftaucht, wenn man aus dieser Entscheidung folgern würde, daß der Wert der für das Betriebsvermögen zum Ausgabepreis angeschafften Investmentanteile bereits im Moment der Anschaffung auf den als Teilwert anzusehenden Rücknahmepreis sinken könnte. Der erkennende Senat geht jedoch davon aus, daß diese Folgerung nicht möglich ist; denn in einem dem Anschaffungszeitpunkt zeitlich naheliegenden Zeitpunkt können die Investmentanteile noch nicht als entbehrlich im Sinne von überflüssig angesehen werden, auch wenn eine besondere betriebliche Veranlassung für den Anschaffungsvorgang nicht festgestellt werden kann. Angesichts der Möglichkeit, ohne eine solche besondere Veranlassung die Anteile als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln zu können, muß davon ausgegangen werden, daß bei und im zeitlichen Zusammenhang mit der Willkürung der damit geschaffene Status der Anteile noch auf die Zuziehung zum Betriebsvermögen, also auf die Anschaffung, und nicht auf die Entlassung aus dem Betriebsvermögen, also, die Veräußerung oder Entnahme, gerichtet ist. Das muß auch bei der Bewertung mit dem Teilwert berücksichtigt werden, so daß insoweit nicht der niedrigere Rücknahmepreis angesetzt werden kann. Im übrigen aber ist zu beachten, daß Investmentanteile im Regelfall immer nur zum Rücknahmepreis realisiert werden können. Der "Verlust" in Höhe des Differenzbetrages zwischen Ausgabe- und Rücknahmepreis tritt also immer irgendwann einmal ein. Da aber im Gegensatz zu den nicht realisierten Gewinnen die nicht realisierten Verluste auch nach Steuerrecht erfolgswirksam zu berücksichtigen sind, erscheint es nicht abwegig, den genannten "Verlust" beim Teilwert entbehrlicher Investmentanteile zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, durch die Willkürung von Betriebsvermögen Verluste in die betriebliche Sphäre zu verlagern, ist nichts Neues (vgl. Littmann, a. a. O., §§ 4, 5 Rdnr. 247). Wenn man von dem wohl unter § 6 StAnpG subsumierbaren Fall absieht, daß der Anschaffung der Anteile zum Betriebsvermögen die Entnahme derselben ins Privatvermögen unmittelbar folgt, so ist doch zu beachten, daß durch die Hereinnahme der Anteile in das gewillkürte Betriebsvermögen keineswegs ausgeschlossen ist, daß der Kaufmann wegen gestiegener Rücknahmepreise einen Gewinn wird versteuern müssen, der beim Erwerb der Anteile zum Privatvermögen - von den Fällen des § 23 EStG abgesehen - steuerfrei wäre. Es ist also keineswegs so, daß es sich für den Kaufmann immer als ein lukratives Geschäft erweisen würde, Investmentanteile ins Betriebsvermögen zu nehmen.
Da die Vorentscheidung von anderen als den vom Senat aufgezeigten Grundsätzen ausgegangen ist, war sie aufzuheben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Es kommt darauf an, ob die streitigen Anteile entbehrliche Wirtschaftsgüter im dargelegten Sinne waren. Die Beantwortung dieser Frage hängt zum Teil von einer rechtlichen Beurteilung ab, die das Revisionsgericht vornehmen kann; sie hängt aber auch von einer tatsächlichen Feststellung ab, die dem Revisionsgericht verwehrt ist. Wenn die Vorinstanz unter Hinweis auf das BFH-Urteil VI 226/64 ausgeführt hat, Wertpapiere im Betriebsvermögen gehörten nicht zu den entbehrlichen Wirtschaftsgütern, so hat sie damit zweifelsfrei eine Rechtsansicht geäußert und keine tatsächliche Feststellung getroffen. Diese Rechtsansicht teilt der Senat, wie betont, nicht, da auch Wertpapiere, wenn sie für die Fortführung des Betriebes keinerlei Bedeutung haben, für den Betrieb entbehrlich sein können. Das besagt nicht, daß Wertpapiere im Betriebsvermögen immer entbehrlich sind. Sie sind es dann z. B. nicht, wenn sie zur erforderlichen Kapitalausstattung des Betriebes gehören oder als Kreditunterlage dienen oder zu dienen bestimmt sein können. Gegen die Entbehrlichkeit kann z. B. auch sprechen, wenn die entnommenen Investmentanteile kurze Zeit nach der Entnahme durch andere Wertpapiere ersetzt wurden. Dies alles sind Fragen der tatsächlichen Feststellung, die das FG hinsichtlich der streitigen Investmentanteile bisher noch nicht getroffen hat und nur noch nachholen muß. Nur wenn es dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Investmentanteile für die KG entbehrlich waren, hat es bei der einheitlichen Gewinnfeststellung als Entnahmewert der Investmentanteile den Rücknahmepreis zugrunde zu legen.
Fundstellen
Haufe-Index 70305 |
BStBl II 1973, 207 |
BFHE 1973, 414 |