Leitsatz (amtlich)
Computer-Programme (hier: sog. problemorientierte Individualprogramme) sind immaterielle Wirtschaftsgüter, für die eine Investitionszulage nicht zusteht.
Normenkette
BerlinFG § 19
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) unterhält einen größeren ... betrieb. Sie erwarb im Jahre 1972 von einer Herstellerfirma einen Computer für rund 110 000 DM und von einer anderen Firma Computer-Programme für 9 996 DM. Bei den Programmen handelt es sich um speziell nach den Erfordernissen des Betriebs der Klägerin erstellte sog. Anwendungsprogramme. Während der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) der Klägerin für den Computer die beantragte Investitionszulage gewährte, versagte er sie für die Computer-Programme. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1975 S. 403 (EFG 1975, 403) veröffentlichten Urteil die Auffassung, daß die von der Klägerin erworbenen Programme immaterielle Wirtschaftsgüter seien, die nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) nicht begünstigt seien. Auf jeden Fall seien die Programme keine abnutzbaren Wirtschaftsgüter.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom FG zugelassenen Revision. Sie tritt der Auffassung des FG entgegen, wonach nur sog. Standardprogramme materielle Wirtschaftsgüter seien, während Individualprogramme als immaterielle Wirtschaftsgüter zu beurteilen seien. Sie ist der Meinung, daß alle Programme nur einheitlich, und zwar als materielle Wirtschaftsgüter, zu behandeln seien. Diese unterlägen auch einem technischen Verschleiß und seien deshalb abnutzbare Wirtschaftsgüter. Die Klägerin ist schließlich der Auffassung, daß nach dem Sinn und Zweck des § 19 BerlinFG auch immaterielle Wirtschaftsgüter begünstigt seien.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das FG-Urteil vom 12. März 1975 sowie die vorangegangene Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 1974 aufzuheben und unter Änderung des Bescheids des FA vom 24. September 1973 die Investitionszulage um einen Betrag von 999,60 DM höher festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Nach § 19 BerlinFG sind außer Gebäuden sowie Ausbauten und Erweiterungen an zum Anlagevermögen gehörenden Gebäuden nur bewegliche Wirtschaftsgüter begünstigt. Bewegliche Wirtschaftsgüter i. S. dieser Bestimmung sind nach der Rechtsprechung nur materielle (körperliche) Wirtschaftsgüter. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind dagegen nicht begünstigt. Die diesbezügliche Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. August 1964 IV 215/62 U, BFHE 80, 279, BStBl III 1964, 575, und vom 20. November 1970 VI R 44/69, BFHE 100, 555, BStBl II 1971, 186) hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 22. Mai 1979 III R 129/74 (BFHE 128, 289, BStBl II 1979, 634) bestätigt. Bei den von der Klägerin erworbenen Programmen der Elektronischen Datenverarbeitung - EDV - handelt es sich um immaterielle und nicht um materielle Wirtschaftsgüter. Das ist in der Literatur für die sog. Anwendungsprogramme, die nach den besonderen Verhältnissen des Anwenders erstellt werden, unbestritten (vgl. z. B. Uelner, Neue Wirtschafts-Briefe, Fach 17a, S. 311f.; Freericks, Deutsches Steuerrecht 1969 S. 691, 1970 S. 139; Winkler, Betriebsberater 1969 S. 1132; Maul, Beilage 15 zu Der Betrieb 1972 - DB 1972 -; vgl. auch Schmidtmann/Zimmermann, Die steuerliche Betriebsprüfung 1976 S. 180, und zur Entwicklung des Software-Marktes: Bisani in DB 1978, 1893). Bei diesen Individualprogrammen will der Anwender das Wissen des Herstellers erwerben, das auf dem Datenträger lediglich festgehalten ist. Das wesentliche des Programms ist für ihn jedoch nicht der Datenträger, sondern der Programminhalt, der auf dem Datenträger zum Ausdruck kommt. Solche Programme werden in der Literatur vielfach mit Patenten, Lizenzen und Fabrikationsverfahren verglichen. Der Senat schließt sich dieser Beurteilung an. Die nur allgemein gehaltenen Einwendungen der Klägerin vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. Ob die Rechtslage bei Standardprogrammen generell oder in Einzelfällen anders sein kann, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Fundstellen
Haufe-Index 73338 |
BStBl II 1980, 16 |
BFHE 1979, 575 |