Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltariflicher Begriff "Rückstände"
Leitsatz (NV)
1. Rückstände von der Maisstärkegewinnung dürfen grundsätzlich keine Beimischungen enthalten.
2. Höchstzulässiger Fettgehalt bei Rückständen (1.).
3. Nicht ausreichende Feststellungen zur zolltariflich maßgebenden Warenbeschaffenheit (1. und 2.) als Grund für die Aufhebung der Vorentscheidung.
Normenkette
KN Unterpos. 2303 1019, 2309 9041, Zusätzl. Anm. 1 zu Kap. 23; FGO § 96 Abs. 1 S. 3
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte im Rahmen des ihr für Maisglutenfeed, Rückstände von der Maisstärkegewinnung ... der Unterposition 2303 1019 der Kombinierten Nomenklatur (KN) bewilligten Sammelzollverfahrens der Zollabfertigung nach Aufzeichnung Maiskraftfutter aus Österreich zum freien Verkehr ein, so in der Zeit von September 1988 bis Juni 1991. Aufgrund der zollamtlichen Untersuchung einer bei der Abfertigung Juni 1991 entnommenen Probe mit festgestelltem Keimlingsgewebe in einem über eine bloße Verunreinigung hinausgehenden Umfang gelangte das beklagte und revisionsbeklagte Hauptzollamt (HZA) zu dem Ergebnis, daß ein zu Unterposition 2309 9041 KN -- andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, Stärkegehalt von mehr als 10 bis 30 GHT -- gehörendes Erzeugnis vorliege, und erhob für sämtliche Einfuhren des bezeichneten Zeitraums Abschöpfung nach.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, zu Unterposition 2303 1019 KN gehörten nur bei der Maisstärkegewinnung selbst anfallende Rückstände, insbesondere Maiskleberfutter (corn gluten feed), nicht, jedenfalls nicht vor Geltung der Aussetzungsverordnung (EWG) Nr. 3799/91 (VO Nr. 3799/91) des Rates vom 19. Dezember 1991 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -- ABlEG -- L 357/9) -- ab 1. Januar 1991 -- und der ab 1. Januar 1992 geltenden (neuen) Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kap. 23 (Verordnung (EWG) Nr. 3492/91 -- VO Nr. 3492/91 -- der Kommission vom 29. November 1991, ABlEG L 328/80), Bestandteile von Maiskeimen, wie sie hier festgestellt worden seien. Weise eine Ware, abgesehen von unvermeidbaren Verunreinigungen, auch andere Rückstände auf, selbst solche, die für sich in die Position 2303 gehörten, so sei sie der Position 2309 zuzuordnen. Diese Einreihung gelte für die Einfuhr Juni 1991, und zwar wegen des von dem gerichtlich bestellten Gutachter festgestellten hohen Fettgehalts von 5,5 bzw. 5,6 %.
Rückstände der Position 2303 könnten keinen nennenswerten Fettgehalt haben, da die primär fetttragenden Bestandteile des Maiskorns (Keimlingsgewebe), Ausgangsstoff der Maiskeimölgewinnung, entfernt würden. Aus den gutachtlichen Feststellungen sei zu schließen, daß die untersuchten Proben (mit "Kleberklumpen") Keimlingsgewebe in einem weit über eine bloße Verunreinigung hinausgehenden Umfang aufgewiesen hätten, ihnen also fetttragende Stoffe zugesetzt worden sein müßten. Dies gelte selbst dann, wenn die von der Klägerin bei früheren Sendungen ermittelten Werte von 3,3 bzw. 4 % Fettgehalt zugrunde gelegt würden. Dieses Ergebnis, das durch Vorschriften über die aktive Veredelung nicht beeinflußt werde, sei für die ganze Sendung Juni 1991 maßgebend (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Zollgesetzes -- ZG --). Es gelte in gleicher Weise für die anderen Einfuhren. Aufgrund der stets gleichartigen Warenbezeichnung in den Rechnungen sei anzunehmen, daß der Lieferer Waren gleicher Beschaffenheit, wenn auch mit etwaigen Schwankungen hinsichtlich des Gehalts an Inhaltsstoffen, geliefert habe. Die Vermutung nach § 17 Abs. 2 ZG sei aufgrund der vorgenannten Umstände widerlegt. Für die Einfuhren des Jahres 1991 komme auch nicht die Zollaussetzung nach der VO Nr. 3799/91 in Betracht, denn die den Rückständen aus der Maisstärkegewinnung zugesetzten Rückstände seien keine solche aus der Maiskeimölgewinnung. Ebenso seien die Voraussetzungen der späteren neuen Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kap. 23 nicht erfüllt.
Die Revision der Klägerin gegen dieses Urteil ist auf Sach- und Verfahrensrügen gestützt.
In zolltariflicher Hinsicht trägt die Klägerin vor, die hier maßgebenden Vorschriften müßten im Sinne der neuen Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kap. 23 und ihrer späteren Änderung (Verordnung (EG) Nr. VG1641/94 gs
Fundstellen
Haufe-Index 421284 |
BFH/NV 1996, 722 |