Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit für die Entscheidung über den gegen eine Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch bei Auftragsprüfung
Leitsatz (NV)
Bei Beauftragung mit einer Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO) hat das beauftragte Finanzamt über den gegen die Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch zu entscheiden, wenn die Prüfungsanordnung von ihm - und nicht vom beauftragenden Finanzamt - erlassen wurde.
Normenkette
AO § 195 S. 2, § 367 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ordnete mit dem gegen den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erlassenen Bescheid vom 25. Juli 2005 eine Außenprüfung bezüglich Einkommensteuer und gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer für bestimmte Veranlagungszeiträume an und erweiterte später wiederholt den Prüfungszeitraum und -gegenstand. Durch Bescheid vom 26. April 2006 erweiterte das FA die Außenprüfung aufgrund eines ihm durch das Finanzamt X gemäß § 195 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) erteilten Auftrags auf die Schenkungsteuer. Den Einspruch gegen die Prüfungsanordnung vom 26. April 2006 wies es als unbegründet zurück.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1397 veröffentlichte Urteil statt, nachdem der Kläger seinen Hauptantrag einem richterlichen Hinweis entsprechend auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränkt hatte. Es war der Ansicht, die Entscheidung über den Einspruch hätte das Finanzamt X treffen müssen.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 367 Abs. 3 Satz 1 AO. Die Zuständigkeit des Finanzamts X für die Entscheidung über den Einspruch lasse sich aus dieser Vorschrift nicht ableiten.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage gegen die Prüfungsanordnung vom 26. April 2006 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass das FA nicht befugt gewesen sei, die Einspruchsentscheidung zu erlassen. Zur Begründung wird auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. November 2008 VIII R 16/07 (BFH/NV 2009, 625) verwiesen, dem sich der erkennende Senat anschließt. Danach hat bei Beauftragung mit einer Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO) das beauftragte Finanzamt über den gegen die Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch zu entscheiden, wenn auch die Prüfungsanordnung von ihm --und nicht vom beauftragenden Finanzamt-- erlassen wurde. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben.
2. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat noch nicht über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung vom 26. April 2006 entschieden. Dies wird nunmehr nachzuholen sein. Der Kläger hat mit der vom FG empfohlenen Beschränkung seines Hauptantrags auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung sein materielles Rechtsschutzbegehren nicht einschränken wollen. Er hat beim FG vielmehr für den Fall, dass das FA für den Erlass der Einspruchsentscheidung zuständig gewesen sein sollte, hilfsweise beantragt, die Prüfungsanordnung vom 26. April 2006 sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Fundstellen