Entscheidungsstichwort (Thema)
Bekanntgabe eines Nachfeststellungsbescheides (Grundstücksgemeinschaft) bloß an einen Gemeinschafter ,,mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten"
Leitsatz (NV)
1. Hat beim Abschluß des notariellen Kaufvertrages ein Erwerber den anderen vertreten, so ist allein hierwegen das FG nicht verpflichtet nachzuforschen, ob der den anderen vertretende Erwerber auch bevollmächtigt wurde, für den anderen Steuerverwaltungsakte entgegenzunehmen.
2. Ein einheitlicher Feststellungsbescheid wird zwar allen Feststellungsbeteiligten gegenüber erst mit der Bekanntgabe an alle wirksam; die Wirksamkeit gegenüber dem einzelnen Bekanntgabeempfänger tritt aber mit der Bekanntgabe an diesen ein.
Normenkette
AO 1977 § 179 Abs. 2 S. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 1, § 183 Abs. 1 Sätze 3-4; FGO § 76 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Aufgrund Kaufvertrags vom 18. August 1989 erwarben der Kl. und Frau A als Miteigentümer je zur Hälfte ein unbebautes Grundstück. Bei der notariellen Beurkundung des Vertrages handelte der Kl. zugleich für A (nach seiner Bekundung aufgrund Vollmacht) und verpflichtete sich, Vollmacht in grundbuchmäßiger Form nachzureichen.
Mit Nachfeststellungsbescheid vom 1. Februar 1982 stellte das FA auf den 1. Januar 1981 den Einheitswert für das unbebaute Grundstück auf . . .DM fest und rechnete es dem Kl. und A je zur Hälfte zu. Der Nachfeststellungsbescheid ist nur an den Kl. adressiert; er trägt die Kennzeichnung ,,Einheitswertbescheid für Grundstücksgemeinschaft . . . am Grundstück . . .". Unter Abschnitt ,,C. Erläuterungen" ist u.a. vermerkt: ,,Der Bescheid ergeht an Sie mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten".Zu dem vom Kl. in eigenem Namen angestrengten Einspruchsverfahren ist A nicht hinzugezogen worden. Der Einspruch blieb erfolglos.
Auf die Klage des Kl., mit der dieser Herabsetzung des Einheitswerts begehrte, hat das FG den Nachfeststellungsbescheid sowie die Einspruchsentscheidung aufgehoben. Da der Kl. nicht Empfangsbevollmächtigter der A gewesen sei, sei der Nachfeststellungsbescheid mangels Bekanntgabe auch an A unwirksam.
Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt das FA, die Klage des Kl. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Neben der Verletzung materiellen Rechts rügt das FA als Verfahrensfehler unzureichende Erfüllung der Ermittlungspflicht. Das FG habe es unterlassen, Ermittlungen darüber anzustellen, ob A dem Kl. mündlich Vollmacht erteilt habe oder ob eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht gegeben gewesen sei. Diese Frage habe sich angesichts der weitgehenden Vollmacht beim Kauf des Grundstücks aufgedrängt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das FG zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung.
1. Unbegründet ist die Verfahrensrüge des FA. Aus dem Umstand, daß der Kl. von A zum Abschluß des notariellen Kaufvertrages seiner Beurkundung nach bevollmächtigt war (bzw. A zumindest ihre Genehmigung erteilt hat), folgt nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Notwendigkeit für das FG, nachzuforschen, ob A den Kl. auch bevollmächtigt hatte, Steuerverwaltungsakte für sie als ihr Empfangsbevollmächtigter entgegenzunehmen. Die Bevollmächtigung zur Vertretung beim Abschluß eines beurkundungspflichtigen Vertrages, dessen Inhalt meist den Beteiligten in seinen wesentlichen Teilen vorher bekannt ist, ist keine übermäßig weitgehende Vollmacht und bezieht sich außerdem lediglich auf die Vornahme eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts. Da das FA selbst nicht vorträgt, der A sei es bekannt gewesen, daß sich die Finanzbehörde lediglich an den Kl. auch in seiner (angenommenen) Funktion als Empfangsbevollmächtigter gewandt hat, ist nicht ersichtlich, wie sich dem FG die Notwendigkeit aufdrängen mußte, Ermittlungen darüber anzustellen, ob ein Fall der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorliegt. Auch ist hier nicht der Kl. als ,,Vertreter" aufgetreten, sondern das FA hat ihn in eine ,,Vertreterrolle" versetzt, und zwar dadurch, daß es nicht von der Befugnis aus § 183 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AO 1977 Gebrauch gemacht hat.
2. Das Urteil des FG ist jedoch deshalb aufzuheben, weil es rechtsfehlerhaft davon ausgeht, daß der Nachfeststellungsbescheid auch dem Kl. gegenüber keine Wirksamkeit entfaltet habe. Wie der Senat in seinem Urteil vom 25. November 1987 II R 227/84 /BFHE 152, 10, BStBl II 1988, 410) bereits ausgeführt hat, wird ein einheitlicher Feststellungsbescheid zwar erst mit der Bekanntgabe an alle Feststellungsbeteiligten allen gegenüber wirksam; er entfaltet aber mit seiner Bekanntgabe an einzelne der notwendigen Bekanntgabeempfänger diesen gegenüber Wirksamkeit. Das folgt daraus, daß das Gebot der Einheitlichkeit der Entscheidung, so wie es in § 179 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 enthalten ist, nur den Entscheidungsinhalt, nicht aber seine Bekanntgabe betrifft. Im übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der o.a. Entscheidung Bezug genommen.
3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird dem FA Gelegenheit geben müssen, den angefochtenen Bescheid auch gegenüber A bekanntzugeben. Zu diesem Zweck kann das FG in entsprechender Anwendung des § 74 FGO das Verfahren aussetzen. Falls nach der Bekanntgabe des Bescheids von A kein Rechtsbehelf dagegen eingelegt wird, hat das FG die A gemäß § 60 Abs. 3 FGO zum Verfahren beizuladen. Legt sie selbst auch Rechtsbehelf ein, so sind die Verfahren vor dem FG zu verbinden (§ 73 Abs. 2 FGO). Anschließend hat das FG zur Sache selbst zu entscheiden.
Fundstellen
Haufe-Index 416627 |
BFH/NV 1990, 484 |