Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an die Revisionsrüge, das FG sei nicht richtig besetzt gewesen, weil bei der Ladung ehrenamtlicher Richter von der sich aus § 27 FGO ergebenden Reihenfolge abgewichen worden sei.
Normenkette
FGO § 120 Abs. 2, § 27
Verfahrensgang
Tatbestand
Mit der Revision rügt die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die unrichtige Besetzung des FG, weil bei dem Urteil der ehrenamtliche Richter W mitgewirkt hat. W sei an die Stelle eines verhinderten anderen ehrenamtlichen Richters getreten. Dieser andere Richter sei als Nr. 4 der Richterliste am gleichen Tage wie die ehrenamtlichen Richter Nr. 2 und Nr. 3 geladen, jedoch für eine frühere Sitzung als diese eingeteilt worden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig, soweit die Klägerin mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des FG rügt. Zur Begründung ihrer Verfahrensrüge hatte die Klägerin konkrete Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich schlüssig ergibt, daß das FG bei Erlaß des angefochtenen Urteils unvorschriftsmäßig besetzt war (§ 119 Nr. 1, § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO). Das ist nicht geschehen.
Nach § 27 Abs. 1 FGO werden die ehrenamtlichen Richter in der Reihenfolge einer Liste herangezogen, die das Präsidium des FG für jeden Senat aufstellt. Damit ist noch nicht entschieden, in welcher Weise sie den Sitzungen des Senats zugeteilt werden. Es kann auf die Abfolge der Sitzungstage oder - nach der wohl überwiegenden Übung - auf die zeitliche Folge der Ladungen abgestellt werden (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 23. Mai 1975 VII C 15/74, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 Nr. 9 zu § 30 VwGO, Die Öffentliche Verwaltung 1975 S. 641 - DÖV 1975, 641 -, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1975 S. 582 HFR 1975, 582).
Die Klägerin hat nicht dargetan, welche Regelung das Präsidium des FG hierfür getroffen hat und welches Verfahren in Ermangelung einer solchen Regelung der "gewachsenen Übung" bei der Anwendung des Geschäftsverteilungsplans entsprach (vgl. zur Bedeutung einer solchen Übung BVerwG-Urteile vom 29. Oktober 1963 VI C 198/61, BVerwGE 17, 87, 89; vom 12. Dezember 1973 VI C 104/73, BVerwGE 44, 215, 218; Beschluß vom 31. Mai 1976 VI CB 24/76, DÖV 1976, 747, HFR 1976, 578).
Käme es auf die Reihenfolge der Ladungen an, so wäre die Besetzung des FG vorschriftswidrig gewesen, wenn am 3. Juli 1979 unter Durchbrechung der Listenfolge der ehrenamtliche Richter Nr. 4 vor den ehrenamtlichen Richtern Nr. 2 und Nr. 3 geladen worden wäre. Bedenken könnten auch bestehen, wenn die Ladungen nicht in der zeitlichen Reihenfolge der zur Erledigung anstehenden Eingänge durchgeführt worden wären oder bei gleichzeitigem Eingang der auf der Liste nächste Richter nicht auch für den nächsten Termin geladen wäre. Zu all dem ist indessen nichts vorgetragen worden. Die Klägerin hätte hierüber beim FG Aufklärung suchen müssen (vgl. BVerwG-Urteil vom 26. Mai 1961 VII C 7/61, BVerwGE 12, 261, 263). Wären die Auskünfte unzureichend oder unrichtig gewesen, so hätte u. U. eine fehlerhafte Verfahrenshandlung angenommen werden können (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. März 1970 V R 135/68, BFHE 98, 239, BStBl II 1970, 384).
Die Klägerin genügte den Anforderungen einer Besetzungsrüge auch nicht durch den Hinweis, die Uhrzeit der Ladungen werde beim FG nicht festgehalten. Solche Vermerke sind in der Finanzgerichtsordnung nicht vorgesehen und zur Gewährleistung eines ordnungsmäßigen Ladungsverfahrens auch nicht erforderlich. § 49 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sieht in Zusammenhang mit der Ladung von Hilfsschöffen allerdings den Vermerk der Uhrzeit des Eingangs der Mitteilungen, die die Ladung erforderlich machen, vor. Dabei handelt es sich aber um eine Sonderregelung, die auf die Ladung von ehrenamtlichen Richtern an den Finanzgerichten nicht übertragen werden kann; in ihr wird auch nicht verlangt, die Uhrzeit der Ladungen selbst festzuhalten.
Fundstellen
Haufe-Index 422770 |
BStBl II 1981, 400 |
BFHE 1981, 377 |