Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Sonstiges Gewerbesteuer Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Wird eine Verfahrensrüge nach Ablauf der Frist des § 289 Abs. 2 AO erhoben, so ist sie auch dann verspätet, wenn der Rechtsmittelführer von den Umständen, die zu einer Verfahrensrüge Anlaß gaben, erst nach Ablauf der Frist Kenntnis erlangt hat.
Merkmal der Besteuerung im Sinne des § 4 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG ist nicht das abstrakte Tatbestandsmerkmal, sondern ein konkretes Sachverhaltsmerkmal. Der Senat tritt insoweit dem Urteil des Bundesfinanzhofs II 1962/62 U vom 4. März 1964 (BStBl 1964 III S. 308) bei. Wird eine Rechtsnorm, auf der ein unanfechtbarer Bescheid beruht, für verfassungswidrig erklärt, so entfällt damit kein Merkmal der Besteuerung im Sinne des § 4 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG.
AO §§ 243, 246 Abs. 3, 289 Abs. 2, 290 Abs. 1; StAnpG § 4 Abs. 3 Ziff. 2; BVerfGG § 79 Abs. 2;
Normenkette
StAnpG § 4 Abs. 3 Ziff. 2; BVerfGG § 79 Abs. 2; GewStG § 8 Ziff. 6; AO § 243; FGO § 76/1; AO §§ 246, 204 Abs. 1, § 246 Abs. 3, § 237/2, § 289 Abs. 2; FGO § 120 Abs. 1; AO § 290 Abs. 1; FGO § 120 Abs. 2
Tatbestand
Bei der Feststellung des Gewerbesteuermeßbetrags der Bfin. für das Jahr 1959 wurden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) gemäß § 8 Ziff. 6 GewStG Vergütungen in Höhe von 30.000,- DM hinzugerechnet. Der Bescheid wurde am 18. Mai 1961 zur Post gegeben. Auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 845/58 vom 24. Januar 1962, BStBl 1962 I S. 500, durch das § 8 Ziff. 6 GewStG wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz (GG) teilweise für nichtig erklärt wurde, begehrte die Bfin. gemäß § 4 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG Berichtigung des Bescheides. Das Finanzamt lehnte ihren Antrag ab.
Mit ihrer Sprungberufung trug die Bfin. vor, § 4 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG sei eine besondere Regelung im Sinne des § 79 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG), die es ermögliche, Steuerbescheide, die auf einer für verfassungswidrig erklärten Norm beruhten, auch dann zu berichtigen, wenn diese unanfechtbar geworden seien. Zu den Merkmalen im Sinne des § 4 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG gehöre auch die gesetzliche Vorschrift selbst, auf die sich der Steueranspruch gründe.
Die Sprungberufung hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Rb. gegen das am 20. September 1962 zugestellte Urteil des Finanzgerichts rügt die Bfin. unrichtige Anwendung des § 4 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG und Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten. Außerdem machte sie geltend, das Finanzgericht habe seiner Ermittlungspflicht nicht genügt. Es habe nicht untersucht, ob der Bescheid tatsächlich am 21. Juni 1961 rechtskräftig geworden sei. Dies sei nicht der Fall. In der Rechtsmittelbelehrung fehle die in § 17 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) enthaltene Einschränkung, daß die gesetzliche Fiktion des Zugangs am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post nicht gilt, wenn das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Wegen dieser unrichtigen Rechtsmittelbelehrung sei die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt worden. Sie - die Bfin. - habe sich gegen den Bescheid auch bereits vor Ablauf eines Jahres nach der Zustellung des Bescheids mit ihrem Antrag auf Berichtigung nach § 4 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG gewandt. Schließlich rügt die Bfin. in ihrem Schriftsatz vom 21. Februar 1963 als weiteren wesentlichen Verfahrensmangel, daß ihr das Finanzgericht die Stellungnahme des Finanzamts zur Berufungsbegründung vor Erlaß des Urteils nicht zugeleitet habe. Von dieser Stellungnahme des Finanzamts habe sie erst während des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch den Schriftsatz des Finanzamts vom 18. Januar 1963 Kenntnis erlangt. Hätte ihr das Finanzgericht die Stellungnahme vor Erlaß des Urteils zugeleitet, so wäre es ihr möglich gewesen, bereits im finanzgerichtlichen Verfahren die falsche Rechtsmittelbelehrung zu rügen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist nicht begründet.
Die Verfahrensrüge der Bfin., daß ihr das Finanzgericht die Stellungnahme des Finanzamts zur Berufungsbegründung nicht zur Kenntnis gegeben habe, ist verspätet. Wird die Rb. darauf gestützt, daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leidet, so hat die Rechtsbeschwerdebegründung die Tatsachen zu enthalten, die den Mangel ergeben (§ 290 Abs. 1 AO). Die Frist für die Begründung der Rb. beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf der Frist zur Einlegung der Rb. (§ 289 Abs. 2 AO). Da sie im Streitfall nicht verlängert worden ist, war sie bei Eingang des Schriftsatzes vom 21. Februar 1963 bereits abgelaufen. Die Rüge kann auch nicht etwa deshalb als rechtzeitig angesehen werden, weil die Bfin. erst im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens von der Stellungnahme des Finanzamts zur Berufungsbegründung Kenntnis erlangt hat. Es ist Sache des Rechtsmittelführers, sich rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist, gegebenenfalls durch Einsichtnahme in die Akten des Finanzgerichts, Gewißheit über diejenigen Umstände zu verschaffen, die zu einer Verfahrensrüge Anlaß geben können.
Die Rüge, das Finanzgericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht genügt, weil es die Rechtsmittelbelehrung nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft habe, geht fehl. Es trifft zu, daß die Rechtsmittelbelehrung - vorausgesetzt, daß sie den von der Bfin. behaupteten Inhalt hatte - unrichtig gewesen und die Rechtsmittelfrist daher gemäß § 246 Abs. 3 AO nicht in Lauf gesetzt worden ist (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 94/62 S vom 22. Januar 1964, BStBl 1964 III S. 201, Slg. Bd. 78 S. 528). Es kann dahingestellt bleiben, ob das Finanzgericht, wenn es die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannt hätte, den Antrag der Bfin. auf Berichtigung gemäß § 4 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG noch in einem Einspruch gegen den Gewerbesteuermeßbescheid hätte umdeuten können. Jedenfalls aber hatte das Finanzgericht keinen Anlaß, die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung anhand des zugestellten Gewerbesteuermeßbescheides zu überprüfen. Die Rechtsmittelbehörde ist zwar zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet und dabei an die Anträge dessen der das Rechtsmittel eingelegt hat, nicht gebunden (§ 243 Abs. 2 und Abs. 3 AO). Dennoch ist dem Antrag des Rechtsmittelführers nicht jede Bedeutung abzusprechen. Er beeinflußt vielmehr den Umfang der nach Lage des Falles gebotenen Sachaufklärung. Diese kann nach der Natur der Sache nicht ins Uferlose gehen. Soweit über einen Punkt zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen kein Streit besteht und sich auch sonst, etwa aus dem Inhalt der Akten, in tatsächlicher Hinsicht keine Zweifel aufdrängen, braucht das Finanzgericht in der Regel keinen Anlaß zu nehmen, den Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs I A 74/34 vom 9. Juli 1935, RStBl 1935 S. 1188; Urteil des Bundesfinanzhofs I 82/56 U vom 14. August 1956, BStBl 1956 III S. 321, Slg. Bd. 63 S. 322; Berger, Der Steuerprozeß, 1954, S. 251; Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung, § 243 Anm. 7).
Im Streitfall konnte die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung vom Finanzgericht nur dadurch überprüft werden, daß dieses sich den Bescheid vorlegen ließ, der der Bfin. zugegangen war. Zu einer Sachaufklärung dieser Art war jedoch das Finanzgericht nicht verpflichtet, nachdem die Bfin. selbst von Anfang an von der Unanfechtbarkeit des Bescheides ausgegangen war und deshalb ihre Einwendungen gegen dessen Richtigkeit nicht im Wege der Anfechtung des Bescheides, sondern durch einen Antrag nach § 4 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG geltend gemacht hatte.
Die Vorinstanz hat auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG zu Recht verneint. Dadurch, daß § 8 Ziff. 6 GewStG für nichtig erklärt wurde, ist kein Merkmal der Besteuerung nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit weggefallen. Im Urteil II 162/62 U vom 4. März 1964 (BStBl 1964 III S. 308) hat sich der II. Senat mit der Frage befaßt, was unter Merkmal der Besteuerung im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist. Er ist mit eingehender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich dabei nicht um das abstrakte Tatbestandsmerkmal des Gesetzes selbst, sondern um ein konkretes Sachverhaltsmerkmal handeln muß. Der II. Senat hat sich dabei auch mit der gegenteiligen Auffassung im Schrifttum, auf die sich die Bfin. zum Teil beruft, im einzelnen auseinandergesetzt. Der I. Senat tritt seiner Auffassung bei. Aus ihr folgt, daß § 4 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG nicht nur bei rückwirkender Gesetzesänderung unanwendbar ist, sondern auch dann, wenn eine Rechtsnorm, auf der ein Bescheid beruht, wegen Verstoßes gegen das GG nichtig ist. Auf die Frage, in welchem Verhältnis § 79 Abs. 2 BVerfGG zu § 4 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG steht, kommt es danach nicht mehr an.
Die Rb. wird daher als unbegründet zurückgewiesen.
Fundstellen
Haufe-Index 411376 |
BStBl III 1964, 657 |
BFHE 1965, 508 |
BFHE 80, 508 |