Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Objektverbrauch bei erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG
Leitsatz (NV)
1. Objektverbrauch nach § 7 Abs. 5 EStG 1979 tritt auch dann ein, wenn der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen in der Vergangenheit für ein Gebäude oder eine Baumaßnahme zu Unrecht gewährt erhalten hatte.
2. Ein Miteigentümer, der einen weiteren Anteil erwirbt und damit Alleineigentümer wird, erlangt ein weiteres Objekt i. S. von § 7 b EStG. Er kann nicht rückwirkend von dem Zeitpunkt an als Alleineigentümer behandelt werden, von dem ab er erhöhte Absetzungen für seinen ursprünglichen Anteil in Anspruch genommen hatte.
Normenkette
EStG 1979 § 7b
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind seit dem Jahre 1952 verheiratete Eheleute. Sie waren zu je einem Viertel an einer Grundstücksgemeinschaft beteiligt, deren Grundstück mit einem Zweifamilienhaus bebaut war. Die andere Miteigentumshälfte ging mit dem Tode der Mutter der Klägerin im Jahre 1966 auf den Vater der Klägerin und nach dem Tode des Vaters im Jahre 1974 auf die Klägerin über. Die Grundstücksgemeinschaft errichtete im Jahre 1971 auf dem Grundstück eine Garage. Hierfür nahmen die Miteigentümer erhöhte Absetzungen nach § 7 b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1971 in Anspruch. Die Kläger erhielten die erhöhten Absetzungen bis zum Ende des Begünstigungszeitraums im Jahre 1978.
Im Streitjahr 1980 verkauften die Kläger das Zweifamilienhausgrundstück und erwarben ein Einfamilienhausgrundstück. Sie begehrten hierfür erhöhte Absetzungen nach § 7 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1979 (EStG). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) versagte ihnen diese wegen Objektverbrauchs nach § 7 b Abs. 5 und 6 EStG.
Das Finanzgericht (FG) gab ihrer Klage statt. Ein Objektverbrauch sei bisher noch nicht eingetreten. Die Anteile der Kläger an der Garage seien nach § 7 b Abs. 6 Satz 2 EStG als ein Objekt zu beurteilen. Die verschiedenen Anteile an der Garage hätten sich mit dem Tode des Vaters der Klägerin zu ausschließlichem Eigentum der Kläger und damit zu einem Objekt vereinigt. Die Kläger müßten von Anfang an als Inhaber eines einzigen Objekts behandelt werden wie Eheleute, die schon vor Eintritt der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG mit erhöhten Absetzungen für ein ihnen gemeinsam gehörendes Objekt begonnen hätten (vgl. jetzt Abschn. 62 Abs. 3 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 1987).
Das FA rügt mit seiner vom FG zugelassenen Revision Verletzung des § 7 b EStG. Das FG habe einen Objektverbrauch aufgrund der drei Anteile der Kläger an der Garage rechtsirrtümlich verneint.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist zulässig.
Sie genügt den Anforderungen des § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), auch wenn das FA nur beantragt hat, das angefochtene Urteil aufzuheben. Ein solcher Antrag ist in der Regel dahin auszulegen, daß eine Entscheidung nach dem in der Vorinstanz gestellten Antrag begehrt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Juli 1980 VIII R 114/78, BFHE 131, 429, 433, BStBl II 1981, 101). Das FA hatte in der Vorinstanz beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Revision des FA ist auch begründet.
1. Das angefochtene Urteil war aufzuheben, weil es § 7 b Abs. 5 und 6 EStG verletzt. Das FG hat den Klägern rechtsfehlerhaft erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG für ihr im Streitjahr 1980 angeschafftes Einfamilienhaus zuerkannt, obwohl bei ihnen damals bereits Objektverbrauch eingetreten war.
Ein Steuerpflichtiger kann nach § 7 b Abs. 5 Satz 1 EStG erhöhte Absetzungen nur für ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, können die Vergünstigung für insgesamt zwei der vorbezeichneten Gebäude, Eigentumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen geltend machen. Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen, so ist der Anteil des einzelnen Steuerpflichtigen das begünstigte Objekt; Entsprechendes gilt für Ausbauten und Erweiterungen (§ 7 b Abs. 6 Satz 1 EStG). Dies gilt jedoch nicht für Ehegatten, denen ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung ausschließlich zuzurechnen ist und bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen (§ 7 b Abs. 6 Satz 2 EStG).
Nach diesen Vorschriften hatten die Kläger bereits für mehrere Objekte erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen, als sie im Streitjahr 1980 wiederum erhöhte Absetzungen, diesmal für das von ihnen in diesem Jahr angeschaffte Einfamilienhaus begehrten. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Anbau der Garage im Jahre 1971 um einen nach § 7 b Abs. 2 und 4 EStG begünstigten Ausbau an einem vor dem 1. Januar 1964 fertiggestellten Zweifamilienhaus handelte. Selbst wenn der - vom FG nicht festgestellte - Zeitpunkt der Fertigstellung des Zweifamilienhauses nach dem 1. Januar 1964 gelegen haben sollte, so führten die vom FA - dann zu Unrecht - für die Anteile an der Garage gewährten erhöhten Absetzungen zum Objektverbrauch (BFH-Urteil vom 22. April 1980 VIII R 202/78, BFHE 131, 204, BStBl II 1980, 689). Da der Garagenanbau jedem der beiden Kläger und dem Vater der Klägerin zuzurechnen war, stand grundsätzlich jeder der drei Anteile einem Objekt nach § 7 b Abs. 6 Satz 1 EStG gleich.
a) Es kommt nicht darauf an, ob bei den Klägern schon dadurch Objektverbrauch eingetreten ist, daß sie sich für ihre beiden ursprünglichen Anteile an der Garage in den Jahren 1971 bis 1978 erhöhte Absetzungen gewähren ließen.
b) Auch wenn man der Auffassung der Finanzverwaltung in Abschn. 62 Abs. 3 Satz 2 EStR 1987 folgend zugunsten der Kläger ihre beiden ursprünglichen Anteile an der Garage als einheitliches Objekt beurteilte, so wäre bei den Klägern bereits vor dem Streitjahr 1980 Objektverbrauch jedenfalls dadurch eingetreten, daß die Klägerin als Erbin ihres Vaters im Jahre 1974 dessen Anteil an der Garage hinzuerwarb und die erhöhten Absetzungen für diesen Anteil sich anstelle ihres Vaters bis zum Ende des Begünstigungszeitraums im Jahre 1978 gewähren ließ.
Entgegen der Auffassung des FG erhielten die Kläger mit der Vereinigung aller Miteigentumsanteile in ihrer Hand nach dem Tode des Vaters der Klägerin erhöhte Absetzungen nicht für ein einheitliches Objekt in Gestalt der Garage, sondern weiterhin für ihre ursprünglichen Anteile und außerdem für den vom Vater der Klägerin geerbten Anteil als ein weiteres selbständiges Objekt. Denn ein Miteigentümer, der einen weiteren Anteil erwirbt und damit Alleineigentümer wird, erlangt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ein weiteres Objekt und erhält hierauf erhöhte Absetzungen (BFH-Urteile vom 20. Juli 1982 VIII R 207/80, BFHE 136, 379, BStBl II 1982, 735; vom 22. Oktober 1985 IX R 145/83, BFHE 145, 518, BStBl II 1986, 387).
Der Fall, daß zwei Eheleute durch Hinzuerwerb eines weiteren Anteils Alleineigentümer werden, läßt sich mit dem vom FG angeführten Fall nicht vergleichen, daß Eheleute schon vor ihrer Eheschließung ausschließlich Eigentümer einer Baulichkeit waren und die erhöhten Absetzungen auch nach ihrer Eheschließung fortsetzen. Diese Eheleute sollen nach Abschn. 62 Abs. 3 Satz 3 EStR 1987 so behandelt werden, als hätten sie i. S. von § 7 b Abs. 6 Satz 2 EStG die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG nicht erst mit ihrer Eheschließung, sondern bereits bei Beginn des Zeitraums der von ihnen vorgenommenen erhöhten Absetzungen erfüllt. Nach der vorstehenden Rechtsprechung des BFH ist jedoch ein Steuerpflichtiger, der durch Hinzuerwerb eines weiteren Anteils Alleineigentümer geworden ist, nicht rückwirkend von dem Zeitpunkt an als Alleineigentümer zu behandeln, von dem ab er erhöhte Absetzungen für seinen ursprünglichen Anteil in Anspruch genommen hatte.
2. Die Sache ist spruchreif.
Die Klage ist abzuweisen. Die Kläger können nach den vorstehenden Ausführungen infolge Objektverbrauchs keine erhöhten Absetzungen für ihr im Jahre 1980 angeschafftes Einfamilienhaus beanspruchen.
Fundstellen
Haufe-Index 416694 |
BFH/NV 1990, 287 |