Leitsatz (amtlich)
Zur Entscheidungskompetenz von FA und Wirtschaftsbehörde, wenn streitig ist, ob ein außerhalb des Fördergebiets eingesetztes Seeschiff drei Jahre lang in der Betriebsstätte verbleibt und in der Betriebsstätte überregionale Leistungen erbracht und Arbeitsplätze geschaffen werden.
Normenkette
InvZulG 1975 § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine im Dezember 1974 in D. gegründete KG, begehrt für das im Juni 1975 zum Preis von ... DM angeschaffte Seeschiff "N" eine Investitionszulage nach § 1 des Investitionszulagengesetzes 1975 (InvZulG 1975) in Höhe von ... DM. Das Seeschiff wurde vom Tag der Anschaffung an von der Klägerin an die ... GmbH in A. verchartert. Es verkehrt zwischen T. und B. und kann laut Chartervertrag auch für Fahrten nach Häfen in Spanien und Portugal eingesetzt werden.
Die Klägerin hat bisher noch keine Bescheinigung nach § 2 InvZulG 1975 vorgelegt, aus der sich ergibt, daß sie in einem förderungsbedürftigen Gebiet eine Betriebsstätte errichtet hat und daß die Errichtung der Betriebsstätte volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig ist. Darüber führt die Klägerin unter dem Aktenzeichen VIII OE 76/79 gegen das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft in Frankfurt einen Rechtsstreit vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof. In diesem Rechtsstreit geht es hauptsächlich um die Frage, ob die Klägerin in ihrer Betriebsstätte in D. überwiegend Leistungen erbringt, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden, und das Investitionsvorhaben somit geeignet ist, unmittelbar und auf die Dauer das Gesamtaufkommen in dem betreffenden Wirtschaftsraum nicht unwesentlich zu erhöhen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1975).
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) hat den Antrag der Klägerin auf die Investitionszulage mit Bescheid vom 8. April 1976 abgelehnt. Das FA hat seine Entscheidung mit dem Hinweis darauf begründet, daß das Seeschiff nicht mindestens drei Jahre nach seiner Anschaffung in der Betriebsstätte der Klägerin verbleibe (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1975), weil es außerhalb des förderungsbedürftigen Gebiets eingesetzt werde.
Auch das Einspruchs- und das Klageverfahren blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) sah zwar D. als den Ort der Betriebsstätte an, weil sich dort die Geschäftsleitung der Klägerin befindet (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 des Steueranpassungsgesetzes -- StAnpG --). Es war jedoch ebenfalls der Auffassung, daß das Schiff nicht in der Betriebsstätte der Klägerin verblieben sei, weil es weder im Fördergebiet selbst noch im Verkehr vom und zum Fördergebiet eingesetzt worden sei. Nach dem Schiffstagebuch habe das Schiff im Jahre 1975 den Nord- und Ostseeraum befahren sowie Frachten von A. aus befördert. Das Fördergebiet habe es im Jahre 1975 nicht berührt.
Das FG verneinte ein Verbleiben des Schiffes "in der Betriebsstätte des Steuerpflichtigen" auch deshalb, weil die Klägerin das Schiff an die ... GmbH in A. vercharterte. Dadurch seien neue räumliche Bindungen zur Reederei in A. geschaffen worden. Die Vercharterung stehe einer Vermietung oder Verpachtung gleich und sei deshalb investitionszulageschädlich.
Das FG vertrat weiter die Auffassung, daß die Frage nach der dreijährigen Verbleibfrist zur ausschließlichen Prüfungskompetenz des FA -- und damit des FG -- gehöre. Eine Bindung des FA an die Bescheinigung der Wirtschaftsbehörde bestehe insoweit nicht. Das FG lehnte deshalb die von der Klägerin beantragte Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Bescheinigungsverfahren ab.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision, mit der sie vorträgt:
Nach dem InvZulG 1975 seien neben den Produktionsbetrieben auch Dienstleistungsbetriebe begünstigt, die in dem Fördergebiet eine Betriebsstätte hätten. Wie sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1975 ergebe, seien damit Dienstleistungsbetriebe gemeint, die ihre Leistungen überregional erbrächten. Auf Transportunternehmen bezogen bedeute dies, daß damit Betriebe angesprochen seien, deren Verkehrsmittel (LKW, Binnenschiffe, aber auch Hochseeschiffe) außerhalb des Fördergebiets eingesetzt würden. Die Verbleibvorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1975 müsse deshalb bei Transportunternehmen so ausgelegt werden, daß dabei die von diesen Unternehmen verlangte überregionale Leistungserbringung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1975 berücksichtigt werde. Dies habe das FG nicht beachtet. Die Klägerin vertritt in diesem Zusammenhang sogar die weitergehende Auffassung, daß das FA in der Frage des "Verbleibens in der Betriebsstätte des Steuerpflichtigen" keine eigene Prüfungskompetenz habe. Denn diese Frage sei "dekkungsgleich" mit der weiteren gesetzlichen Voraussetzung, daß das Verkehrsunternehmen in der Betriebsstätte überregionale Leistungen erbringe. Die Prüfung der überregionalen Leistungserbringung umfasse damit notwendigerweise die Prüfung des "Verbleibens in der Betriebsstätte des Steuerpflichtigen". Darüber entscheide aber die Wirtschaftsbehörde, an deren Entscheidung das FA gebunden sei.
Die Klägerin macht weiter geltend, daß entgegen der Auffassung des FG die räumliche Bindung an die "Betriebsstätte des Steuerpflichtigen" auch nicht dadurch verlorengegangen sei, daß sie das Schiff an die ... GmbH in A. verchartert habe. Denn sie (die Klägerin) sei weiterhin Unternehmer und beziehe mit dem Schiff Einkünfte aus der Seefahrt. Auch stelle und bezahle sie den Kapitän und die Schiffsbesatzung. Dem Kapitän gegenüber sei sie weisungsbefugt. Mit einem Mietoder Pachtvertrag könne der Chartervertrag deshalb nicht verglichen werden.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil vom 7. Februar 1980, die Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 1976 sowie den ablehnenden Bescheid vom 8. April 1976 aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen oder das FA zu verpflichten, ihr die beantragte Investitionszulage zu gewähren.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Die Klägerin nutzte das Schiff nicht drei Jahre lang in ihrer Betriebsstätte in D., weil das Schiff außerhalb des Fördergebiets eingesetzt war. Das FG konnte diese gesetzliche Voraussetzung in eigener Zuständigkeit prüfen, ohne an die Bescheinigung der Wirtschaftsbehörde gebunden zu sein.
1. Die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1975 vorgesehene Verbleibfrist verlangt eine dreijährige zeitliche und räumliche Bindung des Wirtschaftsguts an die Betriebsstätte des Steuerpflichtigen. Das vom Steuerpflichtigen angeschaffte Wirtschaftsgut muß drei Jahre lang in seiner eigenen Betriebsstätte genutzt werden. Durch diese Vorschrift soll Mißbräuchen vorgebeugt werden. Es soll verhindert werden, daß Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter schon kurze Zeit nach der Gewährung der Zulage in andere Betriebsstätten außerhalb des Fördergebiets verbringen und damit zu Steuerpflichtigen in Konkurrenz treten, welche die Zulage nicht erhalten.
Für Fahrzeuge hat die Rechtsprechung die Verbleibvorschrift weit ausgelegt und ein Verbleiben "in der Betriebsstätte" auch dann noch angenommen, wenn die Fahrzeuge überwiegend im Fördergebiet oder für Fahrten vom und zum Fördergebiet eingesetzt werden. Mit dieser weiten Auslegung wird dem Umstand Rechnung getragen, daß Fahrzeuge anders als z. B. Maschinen regelmäßig nicht dazu bestimmt sind, in der Betriebsstätte zu verbleiben, sondern außerhalb derselben eingesetzt zu werden. Allerdings muß auch hier eine gewisse räumliche Bindung an die Betriebsstätte bestehen bleiben, um Mißbräuche zu vermeiden. Diese räumliche Bindung wird darin gesehen, daß die Fahrzeuge in der Betriebsstätte des Steuerpflichtigen ihre Fahrt beginnen und am Ende der Fahrt zu ihr zurückkehren, oder daß sie zumindest in dem jeweiligen Fördergebiet eingesetzt werden. Diese Rechtsprechung ist zum Berlinhilfegesetz/Berlinförderungsgesetz entwickelt worden und unter dem Stichwort "Berlinverkehr" bekannt (vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 17. Mai 1968 VI R 5/68, BFHE 92, 392, BStBl II 1968, 570, und vom 11. Juni 1969 I R 80/68, BFHE 96, 82, BStBl II 1969, 516 betreffend LKW, und vom 20. November 1970 VI R 205/69, BFHE 101, 459, BStBl II 1971, 314, betreffend einen im Linienverkehr zwischen Berlin (West) und der Bundesrepublik Deutschland eingesetzten Omnibus). Im gleichen Sinne wurde durch BFH-Urteil vom 18. Juli 1979 I R 199/75 (BFHE 128, 516, BStBl II 1979, 750) im Rahmen des § 32 des Kohlegesetzes -- KoG -- (BStBl I 1968, 939) für ein Baugerät entschieden, dessen Zweckbestimmung ebenfalls darin bestand, außerhalb der Betriebsstätte verwendet zu werden. Für Binnenschiffe, die in Berlin ihren Standort haben, enthalten die Tz. 170 f. des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 5. Mai 1977 (BStBl I 1977, 246) eine ähnliche Regelung. Diese Grundsätze haben in der Literatur Zustimmung gefunden (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 1 InvZulG, Anm. 56, und Richter, Investitionszulagen, Tz. 132 f. und 217 f.). Sie sind auch für das InvZulG 1975 zu übernehmen. Daß die Fördergebiete im einzelnen räumlich verschieden abgegrenzt sind, spielt entgegen der Auffassung der Klägerin keine Rolle.
Danach hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Investitionszulage für das von ihr angeschaffte Seeschiff. Denn das Schiff wird nach den unbeanstandeten Feststellungen des FG nicht im räumlichen Zusammenhang mit der Betriebsstätte in D., d. h. nicht für Fahrten von und zum Fördergebiet, und auch nicht im Fördergebiet selbst, sondern ausschließlich außerhalb desselben eingesetzt. In Tz. 103 seines Schreibens vom 5. Mai 1977 (BStBl I 1977, 246) vertritt der BMF die weitergehende Auffassung, daß für Seeschiffe (und für Luftfahrzeuge) die Gewährung der Investitionszulage nicht in Betracht komme, weil sie ihrer Natur nach ein Tätigkeitsgebiet haben, das über die förderungsbedürftigen Gebiete weit hinausreiche. Auf diese Regelung, die von der Klägerin unter Berufung auf Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., angegriffen wird, braucht der Senat nach dem Ergebnis seiner Entscheidung nicht mehr einzugehen.
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Verbleibregelung in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1975 auch nicht deshalb nach anderen Grundsätzen auszulegen, weil dabei § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1975 zu berücksichtigen sei oder, wie sich die Klägerin ausdrückt, weil beide Vorschriften miteinander "verzahnt" seien. Die Klägerin verkennt bei ihrer Argumentation die Tragweite der zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1975 ergangenen und die überregionale Leistungserbringung von Transportunternehmen betreffende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG).
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1975 setzt die -- von der Wirtschaftsbehörde zu prüfende -- volkswirtschaftliche Förderungswürdigkeit der Investition u. a. voraus, daß "in der Betriebsstätte überwiegend Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden, und das Investitionsvorhaben somit geeignet ist, unmittelbar und auf die Dauer das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum nicht unwesentlich zu erhöhen". Mit diesen Worten wird seit dem Steueränderungsgesetz 1973 (BStBl I 1973, 545) der subventionsrechtliche Begriff des Primäreffekts gesetzlich umschrieben (vgl. dazu die amtliche Begründung zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1973 in BT-Drucks. 7/419 S. 21). Den sog. Primäreffekt erzielen Betriebe, die nicht lediglich den regionalen Verbrauchermarkt versorgen, sondern Güter oder Dienstleistungen in andere Gebiete exportieren oder Importe in die Region ersetzen (Importsubstitution) und hierdurch einen Einkommenszufluß in die zu fördernde Region zur Folge haben oder -- bei der Importsubstitution -- einen Geldabfluß vermeiden; hierdurch tragen sie dazu bei, das wirtschaftliche Gedeihen in der Region allgemein durch Stärkung der internen regionalen Wirtschaft (Sekundärwirkung) zu beleben (vgl. Urteile des BVerwG vom 7. Mai 1975 VII C 37, 38.73, BVerwGE 48, 211, und vom 16. September 1977 VII C 7.76, BVerwGE 54, 305; vgl. auch Becker in Eberstein, Handbuch der regionalen Wirtschaftsförderung, unter II C S. 12 f.). Dem Transportgewerbe wird, wenn es nur auf einen regional induzierten Bedarf reagiert, nur eine Sekundärwirkung zugesprochen. Deckt es dagegen einen überregionalen Bedarf, so kann ein Primäreffekt vorliegen. So hat das BVerwG in seinen Urteilen vom 24. Februar 1982 7 C 107.81 (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 451.56 InvZulG Nr. 11) und 7 C 32.81 (Buchholz, a. a. O., 451.56 InvZulG Nr. 12) zwei Güterfernverkehrsunternehmen, die ganz überwiegend überregionale Transportleistungen erbrachten, den Primäreffekt zuerkannt. In diesem Zusammenhang nahm das BVerwG auch zu der Frage Stellung, ob Transportleistungen "in der Betriebsstätte" erbracht werden und ob durch die Investitionsmaßnahmen zusätzliche Dauerarbeitsplätze "in der Betriebsstätte" geschaffen werden, wenn die Fahrzeuge überwiegend im überregionalen Gütertransport eingesetzt sind. Beides bejahte das BVerwG, wenn Fahrer und Fahrzeuge von ihren Fahrten von und nach außerregionalen Orten regelmäßig in kurzen Zeitabständen -- spätestens innerhalb einer Woche -- zur Betriebsstätte zurückkehren. In diesem Zusammenhang bezog sich das BVerwG auch auf die Verbleibvorschrift des § 1 Abs. 5 InvZulG 1969 sowie auf die Rechtsprechung des BFH zum sog. "Berlinverkehr". Diese Hinweise dienten aber nicht, wie die Klägerin irrtümlich annimmt, der Prüfung der Frage, ob die Fahrzeuge drei Jahre in der Betriebsstätte der Steuerpflichtigen verbleiben werden, sondern der Prüfung der räumlichen Bindung von Leistungserbringung und Arbeitsplatzbeschaffung an die Betriebsstätte. Das BVerwG vertrat die Auffassung, daß auch in dieser Beziehung ein großzügiger Standpunkt einzunehmen sei angesichts der Besonderheit bei Fahrzeugen, die im allgemeinen nicht "in der Betriebsstätte", sondern ortsveränderlich eingesetzt würden. Mit anderen Worten, das BVerwG übertrug lediglich die Rechtsgrundsätze, die der BFH zur Verbleibfrist bei Kraftfahrzeugen entwickelt hat, auf das gesetzliche Erfordernis der Leistungserbringung und Arbeitsplatzbeschaffung bei Transportunternehmen, ohne aber selbst zur Einhaltung der Verbleibfrist bei den Kraftfahrzeugen Stellung zu nehmen.
3. Das FG hat auch zu Recht das bei ihm anhängige Klageverfahren nicht nach § 74 FGO ausgesetzt, bis über die Erteilung der Bescheinigung rechtskräftig entschieden ist. Denn die Frage der Verbleibfrist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1975 gehört zur Prüfungskompetenz des FA und damit der FG. Das folgt in eindeutiger Weise aus dem gesetzestechnischen Aufbau von § 1 InvZulG 1975. Nach dessen Abs. 1 ist -- soweit hier von Interesse -- Gegenstand der Bescheinigung lediglich der Nachweis, daß der Investor eine gewerbliche Betriebsstätte in einem förderungsbedürftigen Gebiet errichtet und daß die Errichtung volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig ist und den Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung entspricht. Alle übrigen Voraussetzungen, somit auch die Einhaltung der Verbleibfrist, gehören zur Prüfungskompetenz der Finanzbehörden. Das FG hätte das Klageverfahren nur aussetzen müssen, wenn es das Verbliebensein des Seeschiffes in der Betriebsstätte der Klägerin und auch alle übrigen Voraussetzungen bejaht hätte. Das ist aber nicht der Fall.
4. Bei der gegebenen Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, ob das Seeschiff auch deshalb nicht drei Jahre in der Betriebsstätte der Klägerin verblieben ist, weil das Schiff bereits seit Beginn seiner Indienststellung an die ... GmbH in A. verchartert worden ist.
Fundstellen
Haufe-Index 74681 |
BStBl II 1983, 581 |
BFHE 1983, 503 |