Entscheidungsstichwort (Thema)
Baukindergeld nur bei Haushaltszugehörigkeit der Kinder
Leitsatz (amtlich)
Die Steuerermäßigung nach § 34f Abs.1 EStG für das zweite Kind steht dem Steuerpflichtigen nur zu, wenn beide Kinder nach Erwerb des gemäß § 7b EStG begünstigten Objekts zu seinem Haushalt gehören oder gehört haben.
Normenkette
EStG §§ 7b, 34f Abs. 1
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1986 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten zunächst mit den beiden Kindern der Klägerin aus erster Ehe --D und A-- in einer Haushaltsgemeinschaft. Im Oktober 1986 erwarben die Kläger ein Zweifamilienhaus, für das sie erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nahmen. Das Dachgeschoß des Zweifamilienhauses vermieteten sie ab 15.Oktober 1986 an den Sohn A, die Erdgeschoßwohnung nutzten sie zusammen mit ihrer Tochter ab Dezember 1986 zu eigenen Wohnzwecken.
Im Einkommensteuerbescheid 1986 gewährte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Steuerermäßigung nach § 34f Abs.1 EStG nicht, weil der Sohn A in dem nach § 7b EStG begünstigten Objekt nie zum Haushalt der Kläger gehört habe. Der Einspruch der Kläger war erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte aus: Der Sohn A habe im maßgeblichen Zeitraum nicht mehr zum Haushalt der Kläger gehört. Dieser Zeitraum beginne mit dem Erwerb des Wohngebäudes. Der Wortlaut des § 34f Abs.1 EStG lasse es zwar auch zu, für die auf Dauer angelegte Haushaltszugehörigkeit auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum abzustellen. Das entspreche jedoch nicht dem Begünstigungszweck des § 34f EStG, die Steuer wegen des durch die Haushaltszugehörigkeit der Kinder erhöhten Wohnbedarfs zu ermäßigen.
Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung des § 34f Abs.1 EStG. Sie tragen vor, nach dem Wortlaut der Vorschrift sei für die Haushaltszugehörigkeit auf den Begünstigungszeitraum für die erhöhten Absetzungen abzustellen. Nach § 7b EStG beginne der Begünstigungszeitraum im Jahr der Anschaffung. Im Jahr der Anschaffung habe der Sohn aber zunächst noch bis "Mitte November" zum elterlichen Haushalt gehört.
Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1986 die Steuerermäßigung nach § 34f Abs.1 EStG zu gewähren.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der geänderte Einkommensteuerbescheid 1986 vom 28.November 1991.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Nach § 34f Abs.1 EStG ermäßigt sich bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG in Anspruch nehmen, die tarifliche Einkommensteuer um je 600 DM für das zweite und jedes weitere Kind des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten. Voraussetzung ist unter anderem, daß die Kinder zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder in dem für die erhöhten Absetzungen maßgebenden Begünstigungszeitraum gehört haben; die Zugehörigkeit zum Haushalt muß auf Dauer angelegt oder angelegt gewesen sein (§ 34f Abs.1 Nr.2 EStG).
Der Erwerber eines nach § 7b EStG begünstigten Objekts kann im Jahr der Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren abweichend von § 7 Abs.4 und 5 EStG bis zu 5 v.H. der Anschaffungskosten absetzen. Für das Jahr des Beginns der erhöhten Absetzungen kann er danach bereits eine volle erhöhte Absetzung in Anspruch nehmen. Insofern könnte nach dem bloßen Wortsinn der Begriff "maßgebender Begünstigungszeitraum" das gesamte Kalenderjahr der Anschaffung umfassen. Eine solche Auslegung steht aber mit den übrigen Tatbestandsmerkmalen des § 34f Abs.1 EStG nicht in Einklang.
Die Steuerermäßigung nach § 34f Abs.1 EStG soll nur für Kinder gewährt werden, mit denen der Steuerpflichtige in einem nach § 7b EStG oder § 15 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) begünstigten Objekt einen gemeinsamen Haushalt führt oder zumindest teilweise geführt hat. Die Zugehörigkeit zum Haushalt muß auf Dauer angelegt oder angelegt gewesen sein. Dieses Tatbestandsmerkmal weist darauf hin, daß für die Förderung nicht nur die durch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern geminderte Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, sondern auch der durch die Kinder erhöhte Wohnraumbedarf zweckbestimmend ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.März 1989 IX R 45/88, BFHE 157, 80, BStBl II 1989, 776; vom 21.November 1989 IX R 56/88, BFHE 159, 146, BStBl II 1990, 216; vom 31.Oktober 1991 X R 9/91, BFHE 166, 85, BStBl II 1992, 241). Die Inanspruchnahme des sog. Baukindergelds nach § 34f Abs.1 EStG ist daher nicht gerechtfertigt, wenn bei Erwerb des begünstigten Objekts bereits feststeht, daß das Kind beim Einzug in das Objekt dem elterlichen Haushalt nicht mehr angehören wird. Bei einer der Zielsetzung der Vorschrift entsprechenden Auslegung beginnt der "für die erhöhten Absetzungen maßgebende Begünstigungszeitraum" i.S. des § 34f Abs.1 Nr.2 EStG erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige das begünstigte Objekt erwirbt und demnach zur Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen berechtigt ist.
Fundstellen
Haufe-Index 64663 |
BFH/NV 1993, 77 |
BStBl II 1993, 873 |
BFHE 172, 89 |
BFHE 1994, 89 |
BB 1993, 2219 |
BB 1993, 2219 (LT) |
DB 1993, 2213-2214 (LT) |
DStR 1993, 1622 (KT) |
DStZ 1993, 729 (KT) |
HFR 1994, 14 (LT) |
StE 1993, 579 (K) |