Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Auch Abfindungen an lästige Gesellschafter sind aktivierungspflichtig, soweit sie auf Anteile der ausscheidenden lästigen Gesellschafter an den stillen Reserven in den materiellen und den immateriellen Wirtschaftsgütern des Betriebs - einschließlich dem Firmenwert - entfallen. EStG § 16.
Normenkette
EStG § 16
Tatbestand
Am Gewinn der Bfin. waren bis zum 31. März 1954 als persönlich haftender Gesellschafter der Kaufmann A. mit 30 v. H. und als Kommanditistin die Firma X.-AG (abgekürzt: AG) mit 70 v. H. beteiligt. A. wurde auf Grund eines Vertrags vom 29. Juni 1954 wegen Verfehlungen von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Auf Grund des Vertrags vom 30. März 1955 schied er als persönlich haftender Gesellschafter aus, blieb aber Kommanditist mit einer Einlage von 1 000 DM; sein Gewinnanteil wurde auf einen festen Betrag von 6 000 DM jährlich begrenzt. Die AG verpflichtete sich im Vertrag vom 30. März 1955, sein negatives Kapitalkonto von 7 436 DM zu übernehmen und es wieder bis zu der Kommanditeinlage von 1 000 DM aufzufüllen; sie übernahm ferner eine persönliche Verbindlichkeit des A. von 30 000 DM, seine Steuerschulden aus den Jahren 1952 bis 1954 sowie die aus der Veräußerung entstehenden persönlichen Steuern und die Rechtsanwaltskosten; die gesamte Abfindung betrug unstreitig 79 597 DM.
Die Bfin. behandelte diesen Betrag als laufende Unkosten, während das Finanzamt 40 000 DM als Firmenwert aktivierte und nur den Restbetrag von 39 597 DM als Zahlung an einen lästigen Gesellschafter sofort abschreiben ließ. Der Steuerausschuß gab dem Einspruch statt.
Die Berufung des Vorstehers des Finanzamts hatte Erfolg. Das Finanzgericht führte im wesentlichen aus: A. sei wegen seiner Verfehlungen ein lästiger Gesellschafter gewesen. Zu Unrecht meine die Bfin. aber, daß Abfindungen an lästige Gesellschafter nicht zur Aktivierung eines Firmenwerts führen könnte. Nach den Urteilen des Reichsfinanzhofs VI A 1203/32 vom 22. November 1933 (RStBl 1934 S. 329), I A 26/34 vom 11. September 1934 (RStBl 1934 S. 1443), VI 208/38 vom 27. April 1938 (RStBl 1938 S. 662), VI 362, 363/41 vom 15. Juli 1942 (RStBl 1942 S. 900) sei auch bei Abfindungen an lästige Gesellschafter zu prüfen, ob die Abfindung auf bewertungsfähige Wirtschaftsgüter entfalle. In den materiellen Wirtschaftsgütern hätten keine stillen Reserven gelegen. Es gehe nur darum, ob ein Teil der Abfindung als Firmenwert aktivierungspflichtig sei. Rechnerisch könnten für den Geschäftswert immer nur Annäherungswerte gewonnen werden. Nach Leissle (Steuer und Wirtschaft 1953 Sp. 641 ff.) führe die "indirekte Berechnungsmethode" zu den relativ besten Ergebnissen. Unter Anwendung dieser Methode habe das Finanzamt zutreffend für die von A. aufgegebene Gewinnbeteiligung von 20 v. H. einen anteiligen Geschäftswert von rund 40 000 DM errechnet; nur der über 40 000 DM hinaus gezahlte Abfindungsbetrag sei als Betriebsausgabe sofort abzugsfähig.
Entscheidungsgründe
Die Rb., mit der die Firma unrichtige Rechtsanwendung rügt, ist nicht begründet.
Mit Recht nimmt das Finanzgericht an, daß die Bfin. nicht ohne weiteres die an A. als lästigen Gesellschafter gezahlte Abfindung als laufenden Betriebsaufwand verrechnen darf. Wird ein lästiger Gesellschafter einer Personengesellschaft von seinen Mitgesellschaftern mit einem über sein Kapitalkonto hinausgehenden Betrag abgefunden, so ist zu prüfen, wofür der Mehrbetrag gezahlt worden ist. Soweit mit dem Mehrbetrag die anteiligen stillen Reserven des Ausscheidenden an den materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern des Betriebs, insbesondere auch an einem sich in den künftigen Gewinnchancen ausdrückenden Firmenwert abgegolten werden, ist der Mehrbetrag nach allgemeinen Grundsätzen als Anschaffungsaufwand der verbleibenden Gesellschafter für die anteiligen stillen Reserven des Ausscheidenden zu aktivieren. Fälle, in denen Abfindungen an lästige Gesellschafter, die über das Kapitalkonto hinaus gezahlt werden, als verlorener Aufwand sofort abgeschrieben werden dürfen, sind selten, wie schon im Urteil des Reichsfinanzhofs VI 208/38, a. a. O., ausgeführt ist. Der Senat ist der im Teil III des BStBl nicht bekanntgegebenen Entscheidung I 53/57 vom 12. November 1957 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Rechtsspruch 8 zu § 16 Einkommensteuergesetz) von denselben Grundsätzen ausgegangen. Nach der übung im Wirtschaftsleben macht ein Kaufmann Aufwendungen in der Regel nur, wenn er eine Gegenleistung erhält; seine Leistung und die erhaltene Gegenleistung gleichen sich im allgemeinen auch wertmäßig aus. Macht ein Steuerpflichtiger geltend, in einem bestimmten Fall treffe diese auf Erfahrungen im Wirtschaftsleben gestützte Vermutung nicht zu, so hat er entsprechende Tatsachen darzutun; es ist seine Sache darzulegen, daß eine Fehlinvestition vorliegt, insbesondere weil seine an das Geschäft geknüpften Erwartungen nicht in Erfüllung gegangen sind. Diese Grundsätze gelten auch bei der Abfindung von Gesellschaftern von Personengesellschaften. Aus welchen Gründen ein Gesellschafter ausscheidet, insbesondere, ob er als lästiger Gesellschafter ausgebootet wird, ist unerheblich, wenn und soweit die Abfindung nach den stillen Reserven im Unternehmen bemessen worden ist (siehe besonders im Urteil des Reichsfinanzhofs VI 362, 363/41, a. a. O.). Das Ausscheiden ist dann ein Vorgang im Betrieb, der nach den allgemeinen Regeln über die bilanzsteuerliche Behandlung von Betriebsvorgängen zu behandeln ist. Soll die Abfindung ausnahmsweise ganz oder teilweise nicht aktiviert werden, so bedarf es der Ausführung besonderer Umstände, z. B. des Nachweises, daß die Abfindung nur zur Versorgung des ausscheidenden Gesellschafters gezahlt worden ist oder stille Rücklagen (einschließlich Firmenwert) im Unternehmen nicht vorhanden waren.
Die Bfin. erhebt grundsätzliche Bedenken gegen den Ansatz und die Berechnung des Firmenwerts. Die Vorinstanzen konnten ohne Rechtsirrtum annehmen, daß ein Firmenwert vorhanden war, der seinen Ausdruck darin fand, daß ein Unternehmen, das ab 1. September 1954 verpachtet war, einen jährlichen Reinüberschuß von etwa 60 000 DM erbrachte und daß dieser Betrag etwa dem entsprach, der vor der Verpachtung als Gewinn erwirtschaftet worden war. Die erwartete gute und nachhaltige Rentierlichkeit eines Unternehmens ist ein wesentlicher Anhalt für seinen inneren Wert und zugleich der Hauptmaßstab, nach dem ein Erwerber des ganzen Betriebs den wirtschaftlich vertretbaren Aufwand für den Firmenwert bemißt, d. h. für den Teil des Entgelts, der den Gegenwert für die übernommenen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens übersteigt. Ob in einem Unternehmen ein Firmenwert vorhanden und wie hoch er ist, kann nur geschätzt werden. Diese Schätzung (ß 217 AO) hat erhebliche Unsicherheitsfaktoren, vor allem in der Beurteilung der Zukunftsaussichten für das Unternehmen, die überwiegend dem Einfluß des Unternehmers entzogen sind.
Das Finanzamt hat den Firmenwert mit Billigung des Finanzgerichts wie folgt berechnet:
Geschaetzter nachhaltig erzielbarer jaehrlicher Gewinn = 60.000 DM Wert des Unternehmens bei einer Normalverzinsung von 10 v. H. = 600.000 DM Buchmaessiges Betriebsvermoegen etwa 200.000 DM Innerer Wert des Unternehmens (600.000 DM ./. 200.000 DM =) 400.000 DM Abschlag von 50 v. H. zur Abgeltung von Fehlerquellen und Risiken 200.000 DM verbleibt als stiller Mehrwert des Unternehmens 200.000 DM Davon entfallen auf die aufgegebene 20%ige Gewinnbeteiligung des A 40.000 DMDiese Berechnungsmethode entspricht der übung im Wirtschaftsleben und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unsicherheitsfaktoren liegen allerdings in dem zu erwartenden nachhaltigen Ertrag, in der Normalverzinsung und in dem Risikoabschlag. In diesen drei Punkten beanstandet die Bfin. denn auch die Schätzung der Vorinstanzen und hält sie für willkürlich. In manchen Fällen können durch Gutachten von Sachverständigen bessere Schätzungsunterlagen beschafft werden. Aber im allgemeinen ist in Fällen der vorliegenden Art erfahrungsgemäß die Zuziehung von Sachverständigen wenig ergiebig, weil diese die ungewissen Zukunftsfaktoren bei ihren Schätzungen gewöhnlich verschieden bewerten. Jedenfalls ist es keine unzureichende Sachaufklärung, wenn das Finanzgericht im Streitfall keinen Sachverständigen gehört hat. Das Finanzgericht ist offenbar davon ausgegangen, daß, weil die AG als Abfindung rund 80 000 DM gezahlt hatte, nach der oben erwähnten Vermutung zunächst anzunehmen war, daß der Betrag von 80 000 DM für den Firmenwert gezahlt und also zu aktivieren war. Das Finanzgericht hat nicht näher begründet, warum es nur die halbe Abfindung aktivierte, obwohl man daran denken konnte, ohne Einzelberechnung eines Firmenwerts die ganze Abfindung zu aktivieren. Der Senat sieht aber davon ab, die Vorentscheidung deswegen aufzuheben; denn die Vorinstanzen sind bei ihrer Bewertung offenbar der Bfin. darin gefolgt, daß die im Kinogeschäft im allgemeinen und im Unternehmen der Bfin. im besonderen liegenden Risiken eine Abwertung rechtfertigen. Sie waren aber rechtlich nicht gehalten, den Firmenwert noch niedriger als geschehen anzusetzen.
Die Einwendungen der Bfin. gegen den gewählten Zinssatz von 10 v. H. sind nicht begründet. Geht man von einem zur Zeit der Abfindung zu erwartenden nachhaltigen Ertrag von etwa 60 000 DM jährlich aus und macht man mit den Vorinstanzen einen Abschlag von 50 v. H. auf den bei einer Verzinsung von 10 v. H. errechneten inneren Wert des Unternehmens von 400 000 DM, so kommt man zu einer Effektivverzinsung von 15 v. H. Die Bfin. hat ihre Behauptung, daß im Lichtspielgewerbe mit wesentlich höheren Zinssätzen als 15 v. H. gerechnet werde, nicht mit Tatsachen belegt. Der Hinweis auf Zeitungsannoncen, in denen Betriebe verschiedener Branchen zu günstigen Bedingungen angeboten wurden, ist gegenüber den feststehenden Tatsachen dieses Streitfalles zu allgemein und zu wenig nachprüfbar, um Schlüsse auf das Streitjahr 1955, das Lichtspielgewerbe im allgemeinen und den Betrieb der Bfin. im besonderen zuzulassen. In späteren Jahren eingetretene Rückschläge im Lichtspielgewerbe dürfen nicht auf das Veräußerungsjahr 1955 zurückbezogen werden. Die Feststellung des Finanzgerichts, daß 1955 Rückschläge noch nicht vorauszusehen gewesen seien, liegt auf tatsächlichem Gebiet.
Der Streitwert ist mit 25 v. H. des streitigen Gewinns bemessen worden (Urteil des Senats I 207/55 U vom 9. Oktober 1956, BStBl 1956 III S. 382, Slg. Bd. 63 S. 484).
Fundstellen
Haufe-Index 409824 |
BStBl III 1960, 509 |
BFHE 1961, 695 |
BFHE 71, 695 |
BB 1960, 931 |
DB 1960, 1481 |