Entscheidungsstichwort (Thema)
Beteiligung an Farmprojekten in Paraguay
Leitsatz (NV)
1. Hat eine Farm, die in Paraguay für Rechnung deutscher Anleger geführt wird, seit ihrer Gründung keinen Totalgewinn erzielt, ist hierin ein Beweisanzeichen für das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht zu sehen. Dieses Beweisanzeichen erhält zusätzliches Gewicht, wenn das Unternehmen mittlerweile eingestellt worden ist.
2. Dieses Beweisanzeichen kann nur dann als widerlegt angesehen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Anleger anläßlich ihres Beitritts aufgrund eigener Sachkunde oder aufgrund von unabhängiger Seite eingeholter Informationen von der Möglichkeit zur Gewinnerzielung ausgehen konnten und ausgegangen sind.
Normenkette
EStG §§ 2, 13, 15 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Das Farmvorhaben A war das vierte Projekt in der Reihe mehrerer Farmmodelle, die von der Familie B initiiert worden waren.
Ab Mitte 1980 warb die X-GmbH (X) für das Farmprojekt A in Paraguay. Der Angebotsprospekt sah folgende Konzeption vor:
Jeder Investor pachtete von der Fa. C S.L.R. in Paraguay ab dem 1. Juli eine eingezäunte Landfläche von 75 ha auf der Estancia D, um dort landwirtschaftliche Viehhaltung zu betreiben. Nach der Objektbeschreibung der Wirtschaftsprüfergesellschaft E/Paraguay wird auf dieser 61 378 ha großen Farm seit ca. 1945 Viehzucht betrieben. Der größte Teil der Farm ist mit Palmen und anderen Bäumen bewachsen.
Neben dem Pachtvertrag schloß jeder Anleger mit der Y S.R.L. (Y) einen Geschäftsbesorgungs- und Kaufvertrag. Hiernach bestellte jeder Anleger 25 Kühe und einen Bullen und beauftragte die Y, die Rinderfarm in landwirtschaftlicher, kaufmännischer, finanzieller und rechtlicher Hinsicht zu betreuen. Der Geschäftsbesorgungsvertrag war mit einer einjährigen Kündigungsfrist zum Jahresende kündbar. Die Kündigung während der ersten beiden Jahre war ausgeschlossen.
Durch einen weiteren Geschäftsbesorgungsvertrag erteilte jeder Anleger der im März 1980 gegründeten Fa. Z S.A. (Z) den Auftrag, den Palmenbestand auf dem Pachtgelände auszuforsten und zu vermarkten. In den ersten beiden Jahren sollten die Palmen auf einer Teilfläche von 28 ha geschlagen werden, in den fünf folgenden Jahren die restlichen. Einem Gutachten zufolge erwarteten die Vertragsparteien bei der Ausfuhr der Palmenstämme als Leitungsmasten nach Argentinien einen Gesamtgewinn in Höhe von (umgerechnet) 134 520 DM pro Anleger. In dieser Höhe sollten die Gewinne den Anlegern allein zustehen, ein übersteigender Gewinn sollte zwischen den Anlegern und der Z hälftig geteilt werden. Ferner garantierte die Z, daß der von den Anlegern aufgenommene Kredit in Höhe von 50 000 DM innerhalb von sieben Jahren aus dem Palmengeschäft getilgt und verzinst werden konnte. Alternativ zur Garantieleistung war die Z berechtigt, den Palmenbestand zum Wert der (verbleibenden) Kreditsumme zu übernehmen.
Die Darlehen in Höhe von jeweils (umgerechnet) 50 000 DM erhielten die Anleger von einer Bank in Paraguay.
Die nach diesen Verträgen und dem Finanzplan im Prospekt für die beiden Anlaufjahre anfallenden Kosten betrugen pro Anleger 75 000 DM. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus der Pacht (4 512 DM), den Anschaffungskosten für das Vieh (19 500 DM), der Herdenbetreuung (2 628 DM), der Palmenausbeute mit Verkaufsgarantie (16 980 DM), der Verwaltung in Deutschland (5 780 DM) sowie Zinsen in Höhe von 25 600 DM.
Im Angebotsprospekt wird damit geworben, daß ein außerordentlich hoher Steuervorteil entstehe, der bezogen auf das Eigenkapital von 25 000 DM 300 v. H. betrage. Dazu heißt es wörtlich: " ... Ein solch wirklich einmaliger Steuervorteil ist unseres Wissens deutschen Investoren bislang noch nicht angeboten worden, da die Sonderbestimmungen des deutschen Steuerrechts im Bereich der Land- und Forstwirtschaft in dieser Richtung hin vernachlässigt wurden. Der Investor hat also wirklich den einmaligen Vorteil, daß er für sein Engagement 25 000 DM bezahlt und aufgrund der steuerrechtlichen Konzeption ohne die Gefahr einer Nachversteuerung wenigstens 37 500 DM wieder mit nach Hause nimmt." Ferner wird im Prospekt darauf hingewiesen, daß ein negatives Kapitalkonto nicht entstehe und daß eine "Nachversteuerung" selbst im Falle der Betriebsaufgabe gemäß §14 i. V. m. §16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 60 000 DM ausgeschlossen sei, sofern der Investor im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe das 55. Lebensjahr, im Zeitpunkt der Zeichnung demzufolge das 53. Lebensjahr, vollendet habe. Es empfehle sich daher, stets nur eine Farm zu erwerben.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) gehören zu den Anlegern. Die X schloß in ihrem Namen in der Zeit von August 1980 bis Januar 1981 die vorgenannten Verträge ab.
Im März 1984 teilte die Z mit, daß sie den Holzbestand erwerben und die Kreditverpflichtungen der Anleger entsprechend der Garantieverpflichtung übernehmen werde. Eine Bestätigung des Kreditgebers werde nachgereicht. Tatsächlich ging einem der Anleger eine solche Bescheinigung der Bank zu.
Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger reichte beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte gemäß §180 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ein. Ausgehend von einem Gesamtverlust in Höhe von 10 356 134 DM für das Wirtschaftsjahr 1980/81 wurde für das Streitjahr 1980 ein Verlust in Höhe von 1 378 126 DM und für das Streitjahr 1981 ein Verlust in Höhe von 8 978 007 DM ausgewiesen.
Im Laufe dieses Feststellungsverfahrens teilte das FA dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit, daß Zweifel an der tatsächlichen Durchführung der geschlossenen Verträge bestünden. So seien die Rinder nicht mit einem persönlichen Brandzeichen des jeweiligen Investors gekennzeichnet und daher auch bei Verkäufen nicht zu unterscheiden gewesen. Ferner habe sich ergeben, daß das Projekt auf ungeeignetem Gelände durchgeführt worden sei. Von dem weiteren Verlauf des Farmvorhabens sei nur noch bekannt, daß für die Wirtschaftsjahre 1982/83 und 1983/84 ein geringfügiger Kapitalfluß in Höhe von 114 000 Gua pro Lot erfolgt sei. Der Prozeßbevollmächtigte wurde daher gebeten, im Hinblick auf §90 Abs. 2 AO 1977 anhand von Unterlagen nachzuweisen, daß das Projekt A geeignet sei, zu steuerlich relevanten Einkünften i. S. des §2 EStG zu führen. Da dieses Schreiben nicht beantwortet wurde, erließ das FA für die Streitjahre unter dem Datum vom 20. Juni 1986 negative Feststellungsbescheide. Die hiergegen gerichteten Einsprüche wies das FA zurück.
Hiergegen erhob der Prozeßbevollmächtigte im Namen aller Anleger Klage. Zur Begründung, daß das Farmmodell gemäß den vertraglichen Vorstellungen habe wirtschaftlich und rentabel geführt werden können, benannte er zwei sachverständige Zeugen.
Die Klagen hatten keinen Erfolg.
Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheids die negativen Feststellungsbescheide 1980 und 1981 und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, die erklärten Verluste aus Land- und Forstwirtschaft für die Kalenderjahre 1980 und 1981 festzustellen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das Finanzgericht (FG) konnte ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangen, daß die Kläger durch den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid nicht in ihren Rechten verletzt sind.
Es kann dahinstehen, ob die Kläger Unternehmerinitiative entfaltet und Unternehmerrisiko getragen haben oder ob sie sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt haben. All dies erscheint angesichts des Fehlens jeglicher Weisungsbefugnisse der Anleger gegenüber den ausländischen Farmbetreuern äußerst zweifelhaft, bedarf letztlich jedoch keiner Entscheidung.
Das Begehren der Kläger scheitert jedenfalls daran, daß sich nicht feststellen läßt, daß sie die Farm in Gewinn- oder Überschußerzielungsabsicht betrieben haben.
Die Kläger haben nicht in Abrede gestellt, daß die Farm A von den Streitjahren (1980/1981) bis heute keinen Totalgewinn erzielt hat. Hierin ist ein Beweisanzeichen zu sehen, das den Schluß auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht rechtfertigt, wenn weitere Beweisanzeichen darauf hindeuten, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus Gründen ausgeübt hat, die im Bereich der Lebensführung liegen (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 5. Mai 1988 III R 41/85, BFHE 153, 374, BStBl II 1988, 778; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl. 1996, §15 Rdnr. 34, m. w. N.). Zur "Lebensführung" gehören nicht nur die bei einigen Anlegern möglicherweise vorhandenen Motive der Jagd- und Urlaubsmöglichkeit, sondern auch insbesondere die Steuerersparnisabsicht (BFH- Urteile vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564; vom 10. September 1991 VIII R 39/86, BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328; vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219; Schmidt, a.a.O.).
Darauf, daß bei den Klägern das Motiv der Steuerersparnisabsicht eine gewichtige Rolle spielte, deutet der Angebotsprospekt hin. In diesem Prospekt war hervorgehoben, daß bei einer persönlichen Gesamtsteuerbelastung von 50 v. H. allein infolge der Steuerersparnis ein Überschuß über das Eigenkapital (d. h. den selbst finanzierten Anteil des Zeichnungsbetrages) hinaus erzielt werden konnte, sofern nur das "Fremdkapital" (d. h. der durch Vermittlung der Initiatoren finanzierte Betrag) gedeckt wurde. Zur Sicherstellung dieses Effekts diente die versprochene Renditegarantie.
Demgegenüber wurde die Möglichkeit, aus der Farmbeteiligung Gewinne zu erzielen, im Prospekt zwar behauptet und pro Jahr mit 12 735 DM berechnet. Die dem angeblich zugrundeliegenden Zahlen beruhten jedoch lediglich auf nicht konkretisierten, geschweige denn belegten Behauptungen der Initiatoren. Das gilt für die angeblichen Erträge aus Viehverkäufen ebenso wie für die aus dem Verkauf von Palmen. Beide sind denn auch nicht bzw. nicht annähernd in dem versprochenen Umfang eingetreten. Gewinne aus der Landwirtschaft sind zwar nicht eo ipso spekulativ, sie können es aber werden, wenn die Qualität des gekauften Landes (Überschwemmungsgefahr) ebenso unbekannt ist wie die Infrastruktur und die örtlichen Umweltbedingungen, wenn der Investor über keinerlei landwirtschaftliche Kenntnisse verfügt, wenn die räumliche Entfernung eine Kontrolle der Tätigkeit der Farmverwaltung erschwert und ein Währungsrisiko besteht. All dies war vorliegend der Fall. Hinzu kam, daß die Investoren keinerlei Gewähr dafür hatten, daß eine Nachfrage für die zum Verkauf bestimmten Palmen bestand, ja nicht einmal dafür, daß sie tatsächlich existierten. Ein um Gewinnerzielung bemühter Landwirt hätte sich auf eine derartige Investition nicht eingelassen. Angesichts dessen sprechen die vorhandenen Beweisanzeichen dafür, daß es den Klägern, als sie ihre Farmanteile zeichneten, nicht entscheidend auf die Erzielung von Gewinnen ankam.
Die Kläger haben diese Indizien nicht widerlegt oder auch nur erschüttert. Insbesondere haben sie -- weder gemeinsam noch einer von ihnen für sich -- Tatsachen nachgewiesen, aufgrund derer es ernstlich möglich war, daß nach dem Urteil eines erfahrenen Landwirts ein Totalgewinn wahrscheinlich erzielbar gewesen sei (vgl. BFH- Urteile in BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564 unter 3. d und in BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219 unter A. II. 4. a). Es mag zwar sein, daß einige von ihnen glaubten, eine Gewinnerzielung sei möglich. Keiner von ihnen hat jedoch vorgetragen und glaubhaft gemacht, er habe anläßlich seines Beitritts konkrete Informationen über die Möglichkeiten zur Gewinnerzielung eingeholt, die über die nicht substantiierten und nicht nachprüfbaren Angaben der Initiatoren hinausgingen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat haben sie nicht behauptet, im Falle einer Zurückverweisung weitere Angaben machen zu können.
Das Angebot, den Steuerberater F und den Kaufmann G als sachverständige Zeugen zu vernehmen, reichte nicht aus, um die Gewinnerzielungsabsicht unter Beweis zu stellen. Wenn die Kläger tatsächlich als land- und forstwirtschaftliche Unternehmer angesehen werden wollen, müssen sie selbst am ehesten in der Lage sein, ihre damaligen Gewinnerwartungen im einzelnen darzulegen. Lediglich zum Beweis derartiger Darlegungen kommt die Anhörung eines Zeugen oder Sachverständigen in Betracht.
Fundstellen
Haufe-Index 67040 |
BFH/NV 1998, 950 |
HFR 1998, 641 |