Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Der Ausgleich eines Unterschusses aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken der Ehefrau mit positiven Einkünften des Ehemanns nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 4/54 vom 17. Januar 1957 (BGBl 1957 I S. 186, BStBl 1957 I S. 193), der den § 26 EStG 1951 für nichtig erklärt.
Normenkette
EStG § 2/3/6, § 7b/1, § 21/1/1, § 26/1; StAnpG § 11/4
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer (Bf.) die Einnahmen und Ausgaben des Wohnhauses in X. einschließlich der erhöhten Absetzungen für Wohngebäude gemäß § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Veranlagungszeitraum 1950 zuzurechnen sind.
Der Bf. ist Beamter in X. Sein am 27. November 1951 im Alter von 85 Jahren verstorbener Schwiegervater war grundbuchmäßiger Eigentümer des völlig zerstörten Wohnhauses in X. Im Jahre 1949 konnte der Bf. seine Verwaltung dafür gewinnen, für den Wiederaufbau des zerstörten Gebäudes ein Darlehen von 89.000 DM zur Verfügung zu stellen, ihn auch in der Bauleitung durch ihre Bauverwaltung tatkräftig zu unterstützen. Dies geschah deswegen, weil die Verwaltung damit den Zweck verfolgte, ihre Bediensteten wohnlich unterzubringen. Weitere Darlehen beschaffte der Bf. von zwei weiteren Stellen, so daß der Gesamtaufbau mit einem Kostenaufwand von 150.000 DM aus Fremdgeldern bestritten wurde.
Der Bf. begehrte im Wege des Veranlagungsantrags gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 4 EStG die Zurechnung der Einnahmen und Ausgaben des Hauses einschließlich der Sonderabsetzung für Abnutzung von 10 %, weil er und seine Frau auch schon zu Lebzeiten seines Schwiegervaters Eigenbesitz und wirtschaftliche Eigentümer des Hausgrundstücks gewesen seien. Formell sei er zwar als notariell Bevollmächtigter seines Schwiegervaters aufgetreten. Das sei aus grundbuchlichen Gründen nicht zu umgehen gewesen. Wirtschaftlich gesehen habe er jedoch weit über das Maß eines Bevollmächtigten hinaus wie ein Eigentümer geschaltet und gewaltet. Er und seine Ehefrau allein hätten die Nutzungen des Hauses gezogen und die Lasten getragen, wozu sein schon damals hochbetagter und auch mittelloser Schwiegervater, der noch dazu in dieser Zeit in Y., 100 km von X. gewohnt habe, gar nicht in der Lage gewesen sei.
Das Finanzamt lehnte die Auffassung des Bf. hinsichtlich seines wirtschaftlichen Eigentums ab und kam für 1950 zur nv-Veranlagung.
Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wird bemängelt, daß das Finanzgericht zu Unrecht verneint habe, daß der Bf. und seine Ehefrau schon 1950 als wirtschaftliche Eigentümer anzusehen seien. Alle Umstände des Falles und der Ablauf des Wiederaufbaues zeigten deutlich, daß der Bf. nicht als Bevollmächtigter seines Schwiegervaters, sondern als Eigenbesitzer und wirtschaftlicher Eigentümer gehandelt habe. Die Nutzungen und Lasten des Hauses einschließlich der Sonderabsetzung für Abnutzung nach § 7 b EStG seien daher allein dem Bf. zuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Das Finanzgericht stellt mit Recht voran, daß die Absetzung für Abnutzung und somit auch die Sonderabsetzung für Abnutzung für Wohngebäude gemäß § 7 b EStG dem wirtschaftlichen Eigentümer zusteht, der mit dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer nicht notwendig personengleich zu sein braucht.
Jedoch kommt das Finanzgericht zu dem Ergebnis, daß der Bf. und dessen Ehefrau bis zum Tode des Schwiegervaters am 27. November 1951 nicht als wirtschaftliche Eigentümer anzusprechen seien.
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Wohnhaus war durch Kriegseinwirkung völlig zerstört. Der grundbuchmäßige Eigentümer, der Schwiegervater des Bf., war deshalb von X. ausgewichen und hatte in Y. seinen Wohnsitz genommen. Wie der Bf. unwidersprochen vorgetragen hat, war es vom Schwiegervater des Bf. vorgesehen und von ihm auch testamentarisch so geregelt, daß seine Tochter, die Ehefrau des Bf., das Grundstück allein erhalten sollte. Bis zur Währungsreform war an einen Wiederaufbau nicht zu denken, aber auch nachher konnte der Schwiegervater ihn nicht betreiben, weil der Währungsschnitt ihn seiner letzten Ersparnisse beraubt hatte und er jetzt völlig auf die Hilfe seines Schwiegersohnes für seinen Lebensunterhalt angewiesen war. Allein dem Unternehmungsgeist des Bf. war es zu danken, daß der Wiederaufbau in Angriff genommen wurde, indem der Bf. dafür das Interesse seiner Behörde gewinnen konnte, die ihrerseits darauf bedacht war, Wohnungen für ihre Bediensteten zu schaffen. Der Bf. setzte sich auch insofern persönlich ein, als er im eigenen Namen ein Darlehen von 1.200 DM bei einem Darlehnsverein aufnahm, um die nötigen Auslagen für Gericht, Notar, Katasteramt und Baubeschaffungsgelder aufzubringen. Darüber hinaus hat er auch aus eigenen Gehaltsbezügen diese Anlaufsmittel aufgebracht. In eigenem Namen schloß er mit einer Versicherungsgesellschaft den bis zur Beendigung der Bauzeit laufenden Haftpflichtversicherungsvertrag. Auch in den Mietverträgen bezeichnete er sich im Kopf als Vermieter.
Alle diese Umstände lassen erkennen, daß der Bf. den Besitz des Grundstücks so ausübte, als seien er und seine Ehefrau Eigentümer, als stehe ihnen die alleinige volle Herrschaftsgewalt zu. Das Vorhandensein des für das wirtschaftliche Eigentum erforderlichen animus domini läßt sich nur aus äußeren Tatsachen ablesen. Die hier in Erscheinung getretenen Tatsachen und das Verhalten des Bf. in der ganzen Zeitspanne des Wiederaufbaues, insbesondere aber auch schon in der Zeit der Vorbereitung, lassen erkennen, daß der Bf. wie ein Eigentümer schaltete und waltete. Unwiderlegt hat er auch vorgetragen, daß er und seine Ehefrau allein die Nutzungen des Grundstücks vereinnahmten und dessen Lasten trugen.
Daß der Bf. andererseits sich insonderheit gegenüber dem Grundbuchamt, und bei allen Rechtsgeschäften, die mit Grundbucheintragungen in Zusammenhang standen, als notariell Bevollmächtigter seines Schwiegervaters bezeichnete und als solcher auftrat, steht der Annahme eines wirtschaftlichen Eigentums nicht entgegen. Da im Grundbuch noch der Schwiegervater eingetragen war, ließ es sich nicht umgehen, diesen Weg zu wählen, es sei denn, die formelle Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück auf die Ehefrau des Bf. wurde herbeigeführt. Daß der Bf. und seine Ehefrau diese Umschreibung nicht betrieben haben, was sie mit rein familiären Pietätsgründen erklären, erscheint durchaus verständlich.
Demgemäß sind der Bf. und seine Ehefrau schon für das im Streit befangene Jahr 1950 als wirtschaftliche Eigentümer anzusehen und die Nutzungen und Lasten des Grundstücks einschließlich der nach § 7 b EStG für Wohngebäude zustehenden Sonderabsetzung für Abnutzung sind ihnen zuzurechnen. Das entspricht auch dem vom Gesetz verfolgten Zweck. Es steht aktenmäßig fest, daß der eingetragene Eigentümer die Sonderabsetzung für Abnutzung nicht in Anspruch genommen hat, so daß eine doppelte Ausnutzung der Vergünstigung nicht zu besorgen steht.
So wären unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Einspruchsentscheidung, die dies verkannten, dem Bf. und seiner Ehefrau die Einnahmen und Ausgaben des Hauses zuzurechnen, was für den Bf. die Freiveranlagung zur Folge haben würde.
Eine solche Entscheidung kann jetzt jedoch nicht ergehen. Durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 4/54 vom 17. Januar 1957 ist inzwischen der § 26 EStG 1951, der die Zusammenveranlagung von Ehegatten zum Gegenstand hat, für nichtig erklärt worden. Es liegt nahe, daß auch der § 26 EStG 1950 nicht wirksam ist. Im gegebenen Fall eröffnet aber allein die Vorschrift des § 26 betreffend die Zusammenveranlagung der Ehegatten dem Bf. die Möglichkeit, den Unterschuß aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks seiner Ehefrau mit seinen positiven Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auszugleichen. Die durch die Nichtigkeit des § 26 EStG entstandene Lücke im EStG muß durch einen Akt des Gesetzgebers ausgefüllt werden und es dürfte zu erwarten stehen, daß auch der Veranlagungszeitraum 1950 in die bevorstehende gesetzliche Regelung einbezogen wird. Der Senat hält es deshalb nicht für vertretbar, durch eine endgültige Entscheidung in der Sache die Rechtskraft der streitigen Veranlagung für 1950 herbeizuführen; vielmehr erachtet er es für angezeigt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Einspruchsentscheidung die Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen. Das Finanzamt hat die Entscheidung in der Sache zurückzustellen, bis die durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts entstandene Ungewißheit in der einkommensteuerlichen Behandlung der Ehegatten beseitigt ist. Sodann hat das Finanzamt unter Beachtung der oben entwickelten Rechtsgrundsätze und der für die Ehegattenbesteuerung vom Gesetzgeber getroffenen Regelung erneut zu entscheiden.
Fundstellen
Haufe-Index 408754 |
BStBl III 1957, 193 |
BFHE 1957, 518 |
BFHE 64, 518 |