Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Investitionszulage für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen nur für die im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter
Leitsatz (NV)
Die Investitionszulage für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen nach § 4 InvZulG 1979 wird für die einzelnen Wirtschaftsgüter gewährt.
Ein mehrjähriges Investitionsvorhaben, das auch Einzelinvestitionen umfaßt, bildet danach zulagerechtlich mehrere Abschnitte (Wirtschaftsjahre / Kalenderjahre); die Folge ist, daß jeweils für die innerhalb eines Wirtschaftsjahres angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter eine (Jahres-)Investitionszulage zu beantragen und festzusetzen ist.
Normenkette
InvZulG 1979 §§ 4, 5 Abs. 3
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Ingenieurbüro. Am 5. Januar 1982 reichte er für die Kalenderjahre 1980 und 1981 je einen Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen (§ 4 des Investitionszulagengesetzes - InvZulG -) ein. Mit dem Antrag für 1980 wurde eine Investitionszulage für die Hälfte der Anschaffungskosten eines im Mai 1980 gelieferten und montierten Bürofertighauses, das zu ca. 50 v. H. Forschungs- und Entwicklungszwecken dienen sollte, und für die gesamten Anschaffungskosten von in demselben Kalenderjahr erworbenen (Meß-, Prüf- o. ä.)Geräten geltend gemacht. Der Antrag für 1981 erstreckte sich sowohl auf die Anschaffungskosten von im Kalenderjahr 1981 erworbenen als auch auf die Herstellungskosten von seinerzeit selbst entwickelten (Meß-, Prüf- o. ä.)Geräten.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte den Antrag für 1980 wegen unentschuldigter Überschreitung der Ausschlußfrist des § 5 Abs. 3 InvZulG 1979 ab. Dem Antrag für 1981 gab das FA unter dem Vorbehalt der Nachprüfung in vollem Umfang statt. Daraufhin beantragte der Kläger, die 1980 vorgenommenen Investitionen als Teil eines mehrjährigen Investitionsvorhabens in einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Investitionszulagenbescheid 1981 einzubeziehen. Das FA lehnte diesen Antrag ab.
Einspruch und Klage gegen diese Antragsablehnung blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) folgte der Auffassung des FA, der Kläger habe die Investitionszulage für die im Jahre 1980 angeschafften Wirtschaftsgüter nur bis zum 30. September 1981 beantragen können.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er beruft sich auf das Urteil des erkennenden Senats vom 25. Februar 1977 III R 90/76 (BFHE 122, 207, BStBl II 1977, 782), wonach der Zulageantrag für ein geschlossenes, sich über mehrere Jahre erstreckendes Investitionsvorhaben auch insgesamt gestellt werden kann. Um ein solches in sich geschlossenes Investitionsvorhaben habe es sich bei den in den Jahren 1980 und 1981 angeschafften Wirtschaftsgütern gehandelt. Er - der Kläger - habe daher den für 1981 gestellten Antrag um die in 1980 angeschafften Wirtschaftsgüter ergänzen können.
Der Kläger beantragt, das Urteil des FG sowie den ablehnenden Bescheid des FA in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Investitionszulage für 1981 auf 43 344,90 DM festzusetzen sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Hilfsweise beantragt der Kläger, den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des FG an das FG zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger die Zulage für die im Jahre 1980 abgeschlossenen Investitionen hätte bis spätestens 30. September 1981 beantragen müssen.
1. Nach § 5 Abs. 3 Sätze 1 und 3 InvZulG 1979 kann der Investitionszulageantrag auch für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen im Sinne des § 4 InvZulG 1979 nur innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung oder der Anzahlung oder Teilherstellung endet. Der erkennende Senat hat zwar in dem vom Kläger angeführten Urteil in BFHE 122, 207, BStBl II 1977, 782 die Auffassung vertreten, daß der Investor den Zulageantrag für ein geschlossenes, sich über mehrere Jahre erstreckendes Investitionsvorhaben insgesamt stellen könne. Diese Entscheidung betrifft aber eine Zulagegewährung nach § 1 InvZulG 1969. Der Streitfall ist dagegen nach dem InvZulG 1979 zu beurteilen.
Mit Urteil vom 17. Februar 1989 III R 44/88 (BFHE 156, 325; BStBl II 1989, 469) hat der erkennende Senat bereits entschieden, daß die Grundsätze der Entscheidung in BFHE 122, 207, BStBl II 1977, 782 auf Investitionszulageanträge nach § 1 der ab 1979 geltenden Fassung des InvZulG nicht anwendbar sind. Ebenso hat der Senat mit unveröffentlichtem Urteil vom 18. Juli 1984 III R 41/84 für § 4b InvZulG 1975 und mit Beschluß vom 17. März 1989 III B 136/87 (BFHE 156, 539; BStBl II 1989, 630) für § 4b InvZulG 1982 die Anwendung der Grundsätze des Urteils in BFHE 122, 207, BStBl II 1977, 782 abgelehnt. Für die Investitionszulage nach § 4 InvZulG 1979 kann nichts anderes gelten.
Maßgebend für die Zulassung eines Zulageantrags für das Investitionsvorhaben insgesamt in der Entscheidung in BFHE 122, 207, BStBl II 1977, 782 war, daß der Gegenstand der Begünstigung in § 1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1969 noch wesentlich ungenauer umschrieben war als etwa in § 4 InvZulG 1979. Diese ungenauere Umschreibung ließ noch die Auslegung zu, daß für die Gewährung der Zulage das Investitionsvorhaben als solches und nicht das einzelne Wirtschaftsgut maßgebend sei. Der Senat hat in dem genannten Urteil vom 17. Februar 1989 III R 44/88 näher dargelegt, daß schon die ab 1973 geltenden Fassungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG diese Auslegung verbieten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Urteil Bezug genommen. Der Wortlaut des im Streitfall maßgeblichen § 4 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1979 verdeutlicht die von § 1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1969 abweichende Rechtslage noch stärker als die ab 1973 geltenden Fassungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG. Die Investitionszulage wird danach ,,für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Ausbauten und Erweiterungen an abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens . . ." gewährt. Objekt der Förderung nach § 4 InvZulG 1979 ist demgemäß eindeutig das einzelne Wirtschaftsgut. Dies ergibt sich auch aus § 5 Abs. 3 Satz 4 InvZulG 1979, der unmißverständlich von der Förderung des einzelnen Wirtschaftsgutes und nicht des Investitionsobjektes als Ganzem ausgeht (vgl. das Urteil des Senats vom 17. Februar 1989 III R 44/88).
Die Investitionszulage nach § 4 InvZulG 1979 kann daher nur für die einzelnen Wirtschaftsgüter beantragt werden, wobei nach dem Urteil des Senats vom 19. Oktober 1984 III R 95/81 (BFHE 142, 352, BStBl II 1985, 63) sämtliche während eines Jahres angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter die Bemessungsgrundlage für eine einzige (Jahres-)Investitionszulage bilden. Ein mehrjähriges Investitionsvorhaben bildet somit zulagerechtlich auch mehrere Abschnitte (Wirtschaftsjahre / Kalenderjahre), und es ist jeweils für die innerhalb eines Wirtschaftsjahres angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter eine Investitionszulage zu beantragen und festzusetzen.
2. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze konnte der Kläger mit dem am 5. Januar 1982 eingereichten Zulageantrag für 1981 keine Investitionszulage mehr für die im Jahre 1980 angeschafften Wirtschaftsgüter beantragen. Dementsprechend konnte er den Antrag für 1981 auch nicht später um die in 1980 getätigten Investitionen ergänzen.
Fundstellen
Haufe-Index 416439 |
BFH/NV 1990, 193 |