Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsbehelfsbefugnis für Einwendungen, die Sondervergütungen betreffen
Leitsatz (NV)
Werden gegen einen Feststellungsbescheid, der die Einkünfte von Gesellschaftern einer Personengesellschaft betrifft (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977), Einwendungen erhoben, die mit den Sondervergütungen der Gesellschafter zusammenhängen, so sind die Gesellschafter in eigener Person einspruchs- und klagebefugt.
Normenkette
AO 1977 § 352 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG |
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Jahre 1979 gegründet. Sie wurde als Baubetreuerin für eine Bauherrengemeinschaft tätig; hinsichtlich der Baukosten hatte sie Garantiezusagen gegeben. Für die Jahre 1979 bis 1983 ergaben sich Verluste. Bei einer Betriebsprüfung im Jahre 1985 stellt der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) fest, daß neun Wohnungen für . . . DM/qm an Dritte vergeben worden seien, daß aber sieben Wohnungen für . . . DM/qm an Gesellschafter bzw. deren Ehefrauen ausgegeben worden seien. Das FA sah im Verzicht der Klägerin auf die Erhebung der vollen Herstellungskosten eine zusätzliche Tätigkeitsvergütung an ihre Gesellschafter. Es änderte demgemäß die Feststellungsbescheide für die Jahre 1981 bis 1983.
,,Gegen die Feststellungsbescheide 1981, 1982, 1983 der . . ." legten die Prozeßbevollmächtigten am 15. Mai 1986 Einspruch ein. In einem weiteren Schreiben vom 20. Mai 1986 führten die Prozeßbevollmächtigten noch innerhalb der Einspruchsfrist aus: ,,Zur Klarstellung möchten wir Ihnen zu unserem Einspruch mitteilen: Gegen die den Beteiligten zugestellten Gewinnfeststellungsbescheide 1981, 1982, 1983 vom 14. Mai 1986 legen wir hiermit namens und im Auftrag der Gesellschafter A, B, C Einspruch ein". Das FA wies die Einsprüche durch gesonderten Bescheid gegenüber jedem Gesellschafter als unbegründet zurück.
Hiergegen erhoben die Prozeßbevollmächtigten Klage für die ,, . . . A, B und C GbR". Die Klage ist später hinsichtlich der Jahre 1982 und 1983 zurückgenommen worden. Hinsichtlich des Jahres 1981 wurde die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Finanzgericht (FG) entschied, daß allein die GbR klagebefugt gewesen sei, diese aber nicht das erforderliche Vorverfahren durchgeführt habe; die Einsprüche seien von den Gesellschaftern, nicht von der Gesellschaft, eingelegt worden. Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision, mit der die Verletzung von Verfahrensrecht gerügt wird.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen werden; das FG hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen.
Gegenüber einem Feststellungsbescheid, der die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Gesellschafter einer Personengesellschaft betrifft, kann aufgrund von § 48 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) uneingeschränkt die Personengesellschaft Klage erheben; dagegen ist die Klagebefugnis der Gesellschafter nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO auf Fragen beschränkt, die sie persönlich angehen. Eine entsprechende Regelung ist in § 352 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Abgabenordnung (AO 1977) hinsichtlich der Rechtsbehelfsbefugnis im Veranlagungsverfahren enthalten. Danach waren im Streitfall neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter in eigener Person einspruchsbefugt. Zu den Fragen, die die Gesellschafter persönlich angehen, gehört nämlich vor allem die steuerliche Behandlung ihres Sonderbetriebsvermögens (z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. März 1982 IV R 46/79, BFHE 135, 457, BStBl II 1982, 542); hierum ging es aber im angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid.
Das FA hat in diesem Bescheid nämlich die von der GbR zu übernehmenden Kosten, die in dem mit den Gesellschaftern bzw. ihren Angehörigen vereinbarten Gesamtpreis nicht abgedeckt waren, als Sondervergütungen der Gesellschafter im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) behandelt. Ansprüche auf solche Sondervergütungen gehören zum Sonderbetriebsvermögen (BFH-Urteil vom 14. November 1985 IV R 63/83, BFHE 144, 572, BStBl II 1986, 58), gezahlte Vergütungen bilden Sonderbetriebseinnahmen. Ob die Auffassung des FA zu Recht besteht oder ob die nicht abgedeckten Ausgaben der Personengesellschaft für Leistungen an die Gesellschafter oder ihre Ehefrauen Entnahmen der Gesellschafter darstellen, bedarf keiner Vertiefung; denn auch die Zurechnung von Entnahmen begründet ein Einspruchs- und Klagerecht der betroffenen Gesellschafter. In zutreffender Weise ist auch das FA davon ausgegangen, daß die Gesellschafter in eigener Person Einspruch eingelegt haben; es hat über die Einsprüche der Gesellschafter deswegen jeweils selbständig entschieden.
Danach mußte auch die Klage von den Gesellschaftern erhoben werden. Dies kann nach dem äußeren Bild der Klageschrift zweifelhaft sein, weil die Prozeßbevollmächtigten offenbar für die GbR tätig werden wollten. Doch ist auch eine Prozeßerklärung, wie die Klage, auslegungsfähig. Hierbei müssen alle dem FG oder dem FA bekannten tatsächlichen und rechtlichen Umstände berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 12. Mai 1989 III R 132/85, BFHE 157, 296, BStBl II 1989, 846). Bei der gebotenen Prüfung konnte dem FG nicht verborgen bleiben, daß die Prozeßbevollmächtigten in einer die Gesellschafter persönlich betreffenden Frage tätig wurden und Einspruchsentscheidungen angriffen, die gegen die Gesellschafter persönlich ergangen waren. Danach mußte die Klage als von den Gesellschaftern eingelegt betrachtet werden.
Das FG wird nunmehr das Klagebegehren und zusätzlich prüfen müssen, ob die Personengesellschaft beizuladen ist.
Fundstellen
Haufe-Index 417222 |
BFH/NV 1991, 648 |