Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer
Leitsatz (amtlich)
Das durch Verpachtung genutzte Recht auf Abbau von Kies stellt eine Gewerbeberechtigung dar.
Zurechnung und Bewertung eines verpachteten Kiesvorkommens bei Nachfeststellung.
Normenkette
BewG § 21 Abs. 1 Ziff. 1, §§ 23, 58, 100
Tatbestand
Der Bg. ist Landwirt. Auf seinem Grund und Boden befindet sich eine Kiesgrube. Sein Sohn eröffnete im Jahre 1949 einen Kiesgrubenbetrieb. Seit 1952 betreibt eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, bestehend aus dem Bg. und dem Sohn, den Betrieb. Das Finanzamt behandelte das Kiesvorkommen als Gewerbeberechtigung und rechnete sie zum 1. Januar 1950 durch Nachfeststellungsbescheid dem Bg. zunächst mit 3.000 DM und später durch Berichtigungsbescheid vom 3. August 1955 mit 11.000 DM zu. Die Berichtigung erfolgte nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO, da nach den Feststellungen einer Betriebsprüfung "die Mächtigkeit des Kiesvorkommens mindestens acht Meter beträgt". Diese Bewertung der Gewerbeberechtigung erfolgte derart, daß der Prüfer zur Berechnung der Substanz wegen der nur viermonatigen Förderung im Jahre 1949 die Umsätze der Jahre 1952 - 1954 heranzog und sich im übrigen an die Richtlinien für die Bewertung von Sand- und Kiesvorkommen der Oberfinanzdirektion Köln als Hauptort für die Bewertung von Steinen und Erden vom 28. Juli 1937 (abgedruckt bei Schlenkhoff, Einheitsbewertung und Vermögensteuer, Band II S. 162) hielt. Der Bg. legte Einspruch ein und verwahrte sich gegen die Heranziehung der Förderung der nach dem Stichtage liegenden Jahre als Berechnungsgrundlage. Zum 1. Januar 1950 sei kein Einheitswert festzustellen, da der Umsatz 1949 weniger als 1.000 DM betragen habe. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht hob die Einspruchsentscheidung sowie den Einheitswertbescheid (Nachfeststellung) vom 3. August 1955 ersatzlos auf und führte aus: Ein Kiesvorkommen sei nicht Gegenstand eines Mineralgewinnungsrechtes, da hierunter nur Mineralien, deren Gewinnung vom Eigentumsrecht losgelöst sei, fielen. Diese Mineralien seien in Gesetz und Verordnungen ausschließlich aufgeführt; zu ihnen gehöre ein Kiesvorkommen nicht. Dessen Gewinnung stehe auch nicht dem Eigentümer nur mit besonderer Genehmigung des Staates zu. Vorhandensein und Abbau eines Kiesvorkommens wie hier durch den Eigentümer seien keine Berechtigung im Sinne des § 58 BewG, sondern nur Ausfluß des Eigentums und führten zu keiner Gewerbeberechtigung, sondern zu einer Erhöhung des Wertes des Grund und Bodens. Die vom Bg. im Laufe des Verfahrens begehrten Entscheidungen über die Einheitswerte 1952 - 1955 lehnte des Finanzgericht als nicht zum streitigen Verfahren gehörig ab.
Mit der Rb. rügt der Vorsteher des Finanzamts einen Rechtsirrtum und einen klaren Verstoß gegen den Inhalt der Akten. Ein Kiesvorkommen könne Gegenstand eines Mineralgewinnungsrechtes sein. Des weiteren habe der Bg. am Stichtage die Berechtigung zur Kiesausbeute seinem Sohn überlassen gehabt, so daß die Ausführungen des Finanzgerichts über die Ausbeutung durch den Eigentümer selbst am Tatbestand vorbeigingen. Im übrigen sei auch die vom Grundstückseigentümer selbst vorgenommene Ausbeutung der Bodenschätze als Gewerbeberechtigung anzusehen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an das Finanzgericht.
Rechtsgrundlage für die streitige Nachfeststellung sind die §§ 21 Abs. 1 Ziff. 1, 23 und 58 BewG. Als Gewerbeberechtigungen gelten die Berechtigungen, deren Ausübung allein schon ein Gewerbe begründen würde.
Die Ausführungen des Finanzgerichts, ein Kiesvorkommen könne nicht Gegenstand eines Mineralgewinnungsrechtes sein, da die Kiesgewinnung in Gesetzen oder Verordnungen keine besondere Regelung erfahren habe, sind rechtsirrig. Aus entsprechendem Grunde ist bereits das Urteil der Vorinstanz III 500/55 vom 20. März 1959 betreffend Basaltvorkommen, auf das sich das Finanzgericht bezieht, durch das Urteil des Senats III 242/59 S vom 22. Juli 1960 (BStBl 1960 III S. 420, Slg. Bd. 71 S. 454) aufgehoben worden. Danach fallen auch Steine und Erden, die dem unbeschränkten Verfügungs- und Ausbeuterecht des Grundeigentümers unterliegen, unter den Sammelbegriff Mineralien. In dem genannten Urteil ist des weiteren ausgeführt, daß die überlassung des Ausbeuterechtes durch den Grundstückseigentümer an einen Dritten als Gewerbeberechtigung anzusehen ist. Im Falle der Verpachtung oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses ist die Gewerbeberechtigung in der Regel dem Grundeigentümer (Verpächter) zuzurechnen, wenn nicht ausnahmsweise wirtschaftliches Eigentum beim Pächter aus der Gestaltung des Einzelfalles anzunehmen ist (siehe Urteil des Bundesfinanzhofs III 110/58 S vom 4. November 1960, BStBl 1961 III S. 250, Slg. Bd. 72 S. 682, und Urteil des Bundesfinanzhofs III 301/59 S vom 13. Januar 1961, BStBl 1961 III S. 122, Slg. Bd. 72 S. 323).
Aus dem Akteninhalt und aus den eigenen Erklärungen des Bg. ergibt sich, daß dieser zum 1. Januar 1950 das Kiesausbeuterecht seinem Sohn im Wege der Verpachtung oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses überlassen hatte. Daraus folgt, daß eine Gewerbeberechtigung infolge Ausbeutung des Kiesvorkommens durch einen Dritten vorlag, wobei im vorliegenden Rechtsstreit die Frage erneut dahingestellt bleiben kann, ob ein Ausbeuterecht an Steinen und Erden ohne Verpachtung bei dem Eigentümer eine Gewerbeberechtigung darstellt (Hinweis auf das oben genannte Urteil des Bundesfinanzhofs III 242/59 S a. a. O., insbesondere S. 421 rechte Spalte). Die Gewerbeberechtigung ist dem Bg. in Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Senates als dem Eigentümer zuzurechnen, da keine Gesichtspunkte für ein wirtschaftliches Eigentum des Sohnes vorhanden sind.
Die Vorentscheidung, die eine Gewerbeberechtigung des Bg. verneinte, unterliegt daher der Aufhebung. Das Finanzgericht hat sich bei der weiteren Behandlung des Falles mit dem Werte der Gewerbeberechtigung, die nach § 58 Abs. 4 BewG mit dem gemeinen Werte zu bewerten ist, auseinanderzusetzen.
Als Vorfrage wird die Berechtigung zur Berichtigung des ersten Bescheides zu untersuchen sein, da der berichtigte Bescheid Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Die Berichtigung wurde auf § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO gestützt. Es müssen also neue Tatsachen bekannt geworden sein. Da nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs III 452/58 U vom 27. Januar 1961 (BStBl 1961 III S. 150, Slg. Bd. 72 S. 408) zur Berechnung der Jahresdurchschnittsförderung die Ergebnisse der späteren, nach dem Stichtage liegenden Jahre nicht abgewartet oder berücksichtigt werden dürfen, trägt die Begründung der Einspruchsentscheidung, die neue Tatsache liege in den höheren Umsätzen und Förderungen 1950 und 1951, nicht die Berichtigung. Denn auf die Umsätze 1950 und 1951 kommt es nicht an. Es liegen also insoweit keine neuen Tatsachen von Gewicht vor. Dagegen ist eine neue Tatsache die im Berichtigungsbescheid angegebene Erkenntnis, die Mächtigkeit des Kiesvorkommens betrage acht Meter statt der ursprünglich angenommenen drei Meter. Dem Finanzamt kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß es erst durch die spätere Betriebsprüfung die Mächtigkeit des Vorkommens erfuhr, da der Bg. selbst im Fragebogen, eingegangen am 11. Dezember 1953, erklärte, keine Angaben über den Umfang des anstehenden Vorkommens machen zu können, und erst die Betriebsprüfung Aufklärung brachte.
Im einzelnen wird noch auf folgendes hingewiesen: Bei der Nachfeststellung des Einheitswertes für die Gewerbeberechtigung sind die Wertverhältnisse vom Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. § 3a der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz findet bei der Bewertung von Gewerbeberechtigungen keine Anwendung (Urteil des Bundesfinanzhofs III 301/59 S vom 13. Januar 1961 a. a. O.). Im übrigen bestehen keine Bedenken, bei der wertmäßigen Berechnung der Gewerbeberechtigung die Richtlinien der Oberfinanzdirektion Köln anzuwenden, soweit die erforderlichen Unterlagen für den Stichtag vorliegen; anderenfalls muß geschätzt werden.
Fundstellen
Haufe-Index 410618 |
BStBl III 1963, 2 |
BFHE 1963, 1 |
BFHE 76, 1 |
StRK, BewG:21 R 4 |