Leitsatz (amtlich)
Wenn der Inhalt eines Strafurteils in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführt worden ist, gestattet § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO dem FG, sich die ihm zutreffend erscheinenden tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Beurteilungen des Strafgerichts zu eigen zu machen.
Normenkette
FGO § 96 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat sich in den Jahren 1951 und 1952 an einem Schmuggelunternehmen beteiligt und ist deshalb wegen Hinterziehung der auf der Schmuggelware ruhenden Abgaben rechtskräftig verurteilt worden.
Durch Haftungsbescheid vom 12. August 1960 nahm ihn der Beklagte und Revisionsbeklagte (HZA) nach § 112 AO wegen eines Abgabenbetrages von 30 528 DM in Anspruch. Mit dem hiergegen erhobenen Einspruch machte der Kläger vergeblich geltend, er habe sich zur Zeit der Tat in einem nach § 51 StGB die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand der Trunksucht befunden, der im Juni 1959 zu seiner Entmündigung geführt habe. Die daraufhin erhobene Klage wies das FG mit folgender Begründung ab:
Die Steuergerichte seien nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 18. Oktober 1961 VII 129/60, HFR 1962, 140, - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 468 Rechtsspruch 12, und vom 12. Februar 1963 VII 144/61, HFR 1964, 23, StRK, Reichsabgabenordnung, § 278, Rechtsspruch 12) zwar an die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Beurteilungen nicht gebunden, könnten sie aber, wenn und soweit sie von ihrer Richtigkeit überzeugt seien, sich zu eigen machen. Sie seien also nicht verpflichtet, eine vom Strafgericht durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen. Das LG habe nach umfangreicher Beweisaufnahme in seinem vom BGH im Schuldspruch bestätigten Urteil unter eingehender Beweiswürdigung festgestellt, daß der Kläger als überführt anzusehen sei, die Straftaten begangen zu haben. Das FG sehe keinen Anlaß, von dieser Beweiswürdigung und Feststellung abzuweichen oder erneut Beweis zu erheben, da zu Zweifeln Anlaß gebende Umstände weder vorgetragen noch sonst ersichtlich seien.
Das FG habe insbesondere keinen Anlaß gesehen, erneut Beweis darüber zu erheben, ob der Kläger zur Zeit der Straftaten durch Trunksucht sich in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden habe. Die beiden im Strafverfahren gehörten medizinischen Gutachter hätten sich eindeutig dahin ausgesprochen, daß der Kläger in den Jahren 1951 bis 1953 voll verantwortlich gewesen sei. Der eine von ihnen habe sogar bemerkt, es sei erstaunlich, in welch geringem Maße bei dem Kläger psychische Veränderungen eingetreten seien. Das FG schließe sich den Strafrichtern an, die nach eigener Prüfung keine Bedenken getragen hätten, den überzeugenden Gutachten der Sachverständigen zu folgen. Schließlich habe der Vormund des Klägers in einem Schreiben vom 6. Dezember 1962 eine bereits mündlich abgegebene Erklärung bestätigt, der Kläger mache in nüchternem Zustand einen durchaus normalen und intelligenten Eindruck.
Mit der Revision trägt der Kläger vor: Das Urteil verletze den Grundsatz "in dubio pro reo". Das FG habe nicht davon absehen dürfen, ein besonderes Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen einzuholen, zumal es zu Recht davon ausgegangen sei, daß die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen für das gegenwärtige Verfahren nicht bindend seien. Das Schreiben des Vormunds vom 6. Dezember 1962 beweise nicht, daß der Kläger bei Begehung der Tat nüchtern gewesen sei. Alle Lebenserfahrung spreche vielmehr dafür, daß er sich zur Begehung der Tat genügend "Mut angetrunken" habe. Der Umstand, daß es bis zur Entmündigung mehrere Jahre gedauert habe, zeige ebenfalls, daß es sich um einen sehr schwierigen, schlecht zu erfassenden und zu beurteilenden Trunkenheitssachverhalt handele.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Die Revision kann nach § 118 Abs. 1 FGO nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht. An die in dem Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, es sei denn, daß in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. Der Kläger kann daher nicht mit dem in der Revision enthaltenen neuen tatsächlichen Vorbringen gehört werden, er habe sich zur Begehung der Tat "Mut angetrunken".
Da im übrigen die Revision nur auf den Verfahrensmangel gestützt worden ist, das FG habe auf die selbständige Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht verzichten dürfen, und die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO nicht vorliegen, hat der Senat gemäß § 118 Abs. 3 Satz 1 FGO nur über den geltend gemachten Verfahrensmangel zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1969 II R 90/69, BFHE 98, 386, BStBl II 1970, 408). Der Verzicht des FG auf die selbständige Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage der Zurechnungsfähigkeit war kein Verfahrensmangel.
Der BFH hat bereits in den vom FG erwähnten Urteilen VII 129/60 und VII 144/61 entschieden, daß die Steuergerichte nicht gehindert sind, sich die Feststellungen eines Strafgerichts zu eigen zu machen, wenn und soweit sie zu der Überzeugung gelangen, daß diese Feststellungen richtig sind. An dieser zu § 278 AO a. F. vertretenen Auffassung hält der Senat auch nach der Ablösung dieser Vorschrift durch § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO fest. Die Bestimmung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, daß das FG nach seinem freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, stimmt im wesentlichen mit § 278 AO a. F. überein. Auch sie läßt ersichtlich dem FG grundsätzlich Freiheit für seine Meinungsbildung.
Wenn daher der Inhalt eines Strafurteils in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführt worden ist, gestattet § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO dem FG, sich die ihm zutreffend erscheinenden tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Beurteilungen des Strafgerichts zu eigen zu machen. Hierzu besteht für das FG besonders dann Anlaß, wenn das Strafurteil bereits rechtskräftig geworden ist (vgl. das BFH-Urteil vom 22. Februar 1972 VII R 80/69, BFHE 105, 220; BStBl II 1972, 544).
Im vorliegenden Falle lag dem FG ein im Schuldausspruch vom BGH bestätigtes Strafurteil vor, das auf Grund zweier Sachverständigengutachten die Frage verneint hatte, ob zur Tatzeit die Zurechnungsfähigkeit des Klägers durch Trunksucht ausgeschlossen war. Da auch nach dem Revisionsvorbringen keine Anzeichen dafür vorlagen, daß das Strafverfahren in dieser Hinsicht zu einem falschen Ergebnis geführt haben könnte, brauchte das FG zu jener Frage keine eigene Feststellung mehr zu treffen und daher auch keinen weiteren Sachverständigen zu hören (vgl. BFH-Urteil VII R 117/69, BFHE 107, 168, BStBl II 1973, 68).
Die Revision war somit als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 70510 |
BStBl II 1973, 666 |
BFHE 1973, 306 |
NJW 1973, 2320 |