Entscheidungsstichwort (Thema)
Erforderliche Wohnnutzung nach dem GrEStEigWoG
Leitsatz (NV)
Die wohnliche Nutzung muß grundsätzlich die gesamte Wohnung umfassen. Hiervon kann nicht gesprochen werden, wenn erhebliche Teile der Wohnung wegen der Durchführung von Umbaumaßnahmen nicht nutzbar sind.
Normenkette
GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhielt durch Beschluß des Amtsgerichts vom 29. April 1982 aufgrund eines Meistgebotes von ... DM den Zuschlag für ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) stellte durch Bescheid vom 15. September 1982 den Erwerbsvorgang zunächst antragsgemäß nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des damals geltenden Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) von der Grunderwerbsteuer frei, da der Kläger erklärt hatte, das erworbene Einfamilienhaus binnen fünf Jahren mindestens ein Jahr lang ununterbrochen von seinem Sohn S bewohnen zu lassen. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens zum Nachweis der steuerlichen Verwendung des erworbenen Gebäudes legte der Kläger eine auf den Namen seines Sohnes lautende Meldebestätigung für den Zeitraum vom 19. Oktober 1982 bis zum 26. März 1984 vor. Außerdem fügte er Rechnungen über Gas-, Wasser- und Stromverbrauch für den betreffenden Zeitraum bei. Das FA war der Auffassung, daß der in den Rechnungen ausgewiesene Verbrauch zu gering gewesen sei, um ein mindestens einjähriges ununterbrochenes Bewohnen des erworbenen Einfamilienhauses durch S zu beweisen. Es setzte daher die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 23. Oktober 1986 fest und erließ am selben Tag einen Zinsbescheid.
Auf die nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) den Grunderwerbsteuer- und Zinsbescheid sowie die Einspruchsentscheidung des FA aufgehoben. Es sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß S das Einfamilienhaus in der Zeit vom 19. Oktober 1982 bis 26. März 1984 bewohnt und der Kläger daher die Voraussetzungen für die Grunderwerbsteuerbefreiung nachgewiesen habe. Grundsätzlich müsse die wohnliche Nutzung die gesamte Wohnung umfassen, so daß es nicht genüge, wenn der Aufenthalt in einem - möglicherweise stets wechselnden - Raum zur Durchführung von Renovierungsarbeiten der Hauptzweck des Aufenthalts sei und die Renovierung jeweils zum Zwecke der Vermietung des entsprechenden Raumes durchgeführt werde. Zwar habe im Streitfall S nicht das gesamte Haus bewohnt, sondern im Wechsel jeweils nur zwei Zimmer, um zusammen mit dem Kläger das Gebäude umzubauen und die Räume nach und nach zu renovieren und zu modernisieren. Hauptzweck seines Aufenthalts sei jedoch nicht die Durchführung dieser Arbeiten und die spätere Vermietung der entsprechenden Räume gewesen. S habe sich vielmehr nach dem Auszug aus dem Elternhaus ein eigenes Heim eingerichtet, um auf eigenen Füßen zu stehen. Er habe somit einen Wohnsitz i.S. des § 8 der Abgabenordnung (AO 1977) begründet. Dies genüge, um den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG zu erfüllen.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt das FA, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es rügt die fehlerhafte Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Die Vorentscheidung ist aufzuheben. Das FG hat § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG unrichtig angewendet. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag der Erwerb eines Grundstücks mit einem Einfamilienhaus von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, wenn es vom Erwerber, seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie binnen fünf Jahren mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnt wird und zu mehr als 66 2/3 v.H. Wohnzwecken dient.
Bewohnt wird ein Einfamilienhaus stets dann, wenn der Inhaber (oder die sonst berechtigte Person) in ihr sein Heim hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Oktober 1990 II R 85/88, BFH/NV 1991, 558, und vom 11. Februar 1981 II R 131/80, BFHE 132, 490, BStBl II 1981, 330). Das bedeutet, daß der Erwerber, sein Ehegatte oder einer seiner Verwandten in gerader Linie das Einfamilienhaus tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen muß, das Einfamilienhaus also weder leersteht noch an andere Personen vermietet ist. Auch muß die wohnliche Nutzung grundsätzlich das gesamte Einfamilienhaus umfassen (vgl. BFH-Beschluß vom 18. März 1986 II S 2/86, BFH/NV 1987, 533). Hiervon kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn - wie im Streitfall - während des maßgeblichen Zeitraums erhebliche Teile des Einfamilienhauses wegen Umbauarbeiten nicht nutzbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 1992 II R 78/89, BFH/NV 1993, 432, und BFH-Beschluß vom 26. Oktober 1988 II B 102/88, BFH/ NV 1989, 803).
2. Die Klage ist abzuweisen. Die dargelegten Voraussetzungen für die Steuerbefreiung waren nicht erfüllt. Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt, an den der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, hatte S im Wechsel nur Teile des Einfamilienhauses bewohnt, um die anderen Räume zu renovieren und zu modernisieren. Insoweit fehlte es am Bewohnen des gesamten Einfamilienhauses durch S.
Fundstellen
Haufe-Index 419514 |
BFH/NV 1994, 503 |