Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsbeschränkung für Verpflegungsmehraufwendungen
Leitsatz (NV)
1. Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 ff. EStG besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung der gesetzlichen Pauschbeträge. Darauf, ob überhaupt ein Verpflegungsmehraufwand anfällt, kommt es ebenso wenig an wie auf die konkrete Verpflegungssituation am Einsatzort.
2. Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist nach § 3c Abs. 1 EStG nur insoweit ausgeschlossen, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfreie Reisekostenvergütungen tatsächlich gewährt, d.h. ausgezahlt hat. Soweit er entsprechend den reisekostenrechtlichen Bestimmungen von seinem Einbehaltungsrecht Gebrauch gemacht bzw. die Vergütungen gekürzt hat, kommt § 3c Abs. 1 EStG nicht zur Anwendung. Es fehlt insoweit an dem Merkmal Einnahmen.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 13, §§ 3c, 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 5; BRKG § 12 Abs. 1; TGV § 3 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Streitig ist, in welcher Höhe ein Zeitsoldat Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten absetzen kann.
Der ledige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog im Streitjahr 2001 als Zeitsoldat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Laut Verfügungen seiner Dienststelle in X wurde er zu Ausbildungszwecken für die Zeit vom 5. bis 23. Februar 2001 nach Y und vom 1. bis zum 6. April 2001 nach Z kommandiert. Der Kläger hatte Anspruch auf Reisekostenvergütung. Während der Lehrgänge nahm er an der Gemeinschaftsverpflegung teil. Dafür hatte er täglich einen Eigenanteil in Höhe von 5,85 DM zu entrichten. Der amtliche Sachbezugswert i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) belief sich insoweit auf 12,34 DM. Der Arbeitgeber versteuerte die Differenz zwischen dem amtlichen Sachbezugswert und dem Eigenanteil pauschal mit 25 v.H.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, die vom Kläger für die Dauer der Lehrgänge geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 758 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen. Er ließ nur einen Betrag von 124 DM mit der Begründung zum Abzug zu, dass bei der Zahlung von Tagegeld und Trennungsentschädigung der Abzug von Werbungskosten ausgeschlossen sei. Erst ab dem 15. Reisetag könne der Differenzbetrag zwischen dem steuerlichen Pauschbetrag und dem Trennungstagegeld als Werbungskosten Berücksichtigung finden.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage im Wesentlichen statt.
Mit der Revision rügt das FA eine Verletzung materiellen Rechts.
Das FA beantragt sinngemäß, die angefochtene Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht die geltend gemachten Aufwendungen zum Werbungskostenabzug zugelassen.
1. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 ff. EStG, die für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sinngemäß gelten (§ 9 Abs. 5 EStG), sind Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Steuerpflichtigen dann als Werbungskosten abziehbar, wenn dieser vorübergehend von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt beruflich, d.h. (kurz gesagt) auswärts tätig ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378). Hiervon ausgehend war, was zwischen den Beteiligten auch außer Streit ist, der Kläger während der genannten Lehrgänge beruflich auswärts tätig. Entgegen der Auffassung des FA besteht unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 ff. EStG ein Rechtsanspruch auf Gewährung der gesetzlichen Pauschbeträge. Darauf, ob überhaupt ein Verpflegungsmehraufwand anfällt, kommt es ebenso wenig an wie auf die konkrete Verpflegungssituation am Einsatzort (BFH-Urteile vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782; in BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378).
2. Der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen ist nach § 3c Abs. 1 EStG nur insoweit ausgeschlossen, als der Arbeitgeber dem Kläger steuerfreie Reisekostenvergütungen tatsächlich gewährt, d.h. ausgezahlt hat. Soweit er nach den Feststellungen des FG entsprechend den reisekostenrechtlichen Bestimmungen von seinem Einbehaltungsrecht Gebrauch gemacht bzw. die Vergütungen gekürzt hat, kommt die Vorschrift des § 3c Abs. 1 EStG nicht zur Anwendung. Es fehlt insoweit an dem Merkmal Einnahmen.
a) Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit entstehen, gehören zu seinen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber hierfür einen Ausgleich, so handelt es sich dabei grundsätzlich um zusätzlichen Arbeitslohn, dem die genannten Werbungskosten gegenübertreten. Steuerfrei sind dagegen nach § 3 Nr. 13 EStG die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen sind allerdings nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung des Reisekostenersatzes hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer nur diejenigen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen kann, die die Reisekostenentschädigung übersteigen. Dies folgt aus § 3c Abs. 1 EStG (BFH-Urteil vom 26. März 2002 VI R 26/00, BFHE 198, 545, BStBl II 2002, 823, unter II. 1. der Gründe).
b) Nach § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Zwar schließen auch pauschal gewährte steuerfreie Einnahmen den Abzug von Aufwendungen aus, zu deren Ausgleich sie bestimmt sind, selbst wenn sie unabhängig von dem tatsächlichen Anfall beruflicher Aufwendungen gezahlt werden (Schmidt/Heinicke, EStG, 26. Aufl., § 3c Rz 3, m.w.N.). (Steuerfreie) Einnahmen i.S. des § 3c Abs. 1 EStG sind jedoch, soweit es hier von Bedeutung ist, nur solche, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG erfüllen (BFH-Urteil vom 7. September 2005 I R 118/04, BFHE 211, 164, BStBl II 2006, 537; Birk/Jahndorf in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 3c EStG Rz 40; Schmidt/Heinicke, EStG, 26. Aufl., § 3c Rz 11).
Nach § 8 Abs. 1 EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen. Daraus folgt, dass Zufluss ein Merkmal des Begriffs der Einnahme ist (HHR/Birk/Kister, § 8 EStG Rz 35; Schmidt/ Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 8 Rz 5). Voraussetzung des Zuflusses ist der Eintritt einer Vermögensmehrung (objektive Bereicherung; vgl. zur Bedeutung des § 8 Abs. 1 EStG auch BFH-Urteil vom 18. August 2005 VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30). Das ist nicht der Fall, soweit eine Reisekostenvergütung nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. § 3c Abs. 1 EStG kommt dann nicht zur Anwendung.
c) Nach diesen Grundsätzen steht die teilweise Einbehaltung von Trennungsreise- und Trennungstagegeld entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung und § 3 Abs. 3 Satz 3 der Trennungsgeldverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl I 1999, 1533) dem Abzug des vom Kläger geltend gemachten Verpflegungsmehraufwands nicht entgegen. Eine Minderung der Pauschalen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG ist nur insoweit gerechtfertigt, als die Reisekostenvergütung tatsächlich an den Kläger ausgezahlt worden ist. Die entsprechende Kürzung hat das FG hier rechnerisch zutreffend vollzogen.
Fundstellen
Haufe-Index 1965299 |
BFH/NV 2008, 936 |
DStRE 2008, 665 |